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VB260013

Aufsichtsbeschwerde

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB260013-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. Juli 2026

in Sachen

Anzeigeerstatter

gegen

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Dr. B._____, MLaw C._____ und lic.

Anträge des Anzeigeerstatters vom 6. Juli 2026: (act. 1 S. 7 f.)

"1. Feststellung. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner 1, seine richterlichen Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hat, namentlich durch die missbräuchliche Veranlassung einer Strafanzeige gegen den Anzeigeerstatter, durch den Entscheid in eigener Sache über das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch, durch voreingenommene Verfahrensführung und Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie durch die zu Disziplinierungszwecken missbrauchte Verhängung bzw. Androhung von Ordnungsbussen. Es sei weiter festzustellen, dass der Beschwerdegegner 2, MLaw C._____, als Vorsitzender der Schlichtungsbehörde Zürich seine Amtspflichten verletzt hat, namentlich durch die pauschale Qualifikation der Prozessführung des Anzeigeerstatters als "querulatorisch und rechtsmissbräuchlich", durch die Androhung einer Ordnungsbusse bis CHF 5'000.-, durch die Ankündigung, künftige Eingaben unbeachtet zurückzusenden, sowie durch die Verweigerung des Rechtswegs mittels Abweisung der gegen den Beschwerdegegner 1 gerichteten Klage wegen angeblicher Unzuständigkeit. Es sei ferner festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 3, lic. iur. D._____, im Verfahren EB250205-L ihre Amtspflichten verletzt hat, indem sie dem beanstandeten Urteil vom 19. Dezember 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte, ohne sich mit den gerügten Verfahrens- und Grundrechtsverletzungen auseinanderzusetzen und ohne die Stellungnahme des Anzeigeerstatters vom 3. April 2025 zu berücksichtigen. 2. Disziplinarmassnahme. Es sei den Beschwerdegegnern 1-3 wegen des pflichtwidrigen Verhaltens gemäss Ziff. 1 je ein Verweis zu erteilen; eventualiter seien sie zu ermahnen oder es seien gegen sie andere geeignete Disziplinarmassnahmen im Sinne von § 82 GOG zu ergreifen. 3. Aktenbeizug. Es seien sämtliche unter Ziff. V bezeichneten Beweismittel beizuziehen, insbesondere die vollständigen Akten MJ240028-L und MJ250029-L samt Protokoll und digitaler Tonaufzeichnung der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2024, sowie die vollständigen Akten EB250205-L (Bezirksgericht Zürich, Einzelge- (Schlichtungsbehörde Zürich). 4. Weitere Massnahmen: Die Verwaltungskommission habe im Rahmen ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt von Amtes wegen zu prüfen, ob über den Verweis hinausgehende Massnahmen angezeigt sind, und über den Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen.

5. Kosten. Unter Kostenfolge zulasten des Staates; eventualiter sei dem Anzeigeerstatter für ein allfällig kostenpflichtiges Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Art. 117 ff. ZPO analog)."

Dispositiv

1.

Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegner, je unter Beilage einer Kopie von act. 1.

Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nrn. MJ240028-L, MJ250029-L, EB250205-L und MO260550-L werden dem Bezirksgericht Zürich nach Eintritt der Rechtskraft retourniert.

5.

Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids.

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Rekurs an die Rekurskommission.

Zürich, 20. Juli 2026

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.