VB260015
Aufsichtsbeschwerde
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB260015-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. A. Wenker, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichterin Dr. E. Borla-Geier sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 18. August 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2026
Erwägungen
I.
1.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) Aufsichtsbeschwerde gegen den Betreibungsbeamten C._____ und die Pfändungsvollzugsbeamtin B._____ (fortan: Beschwerdegegner; act. 3/1). Mit Beschluss vom 2. Juli 2026, Geschäfts-Nr. BA260005-C, wurde die Aufsichtsbeschwerde abgewiesen (act. 3/10 und 4). Dagegen führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2026 [recte: 18. Juli 2026)] Beschwerde und stellt folgende Anträge:
"1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2026 (BA260005- C/U) sei vollumfänglich aufzuheben.
"2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 ihre aufsichts- und disziplinarrechtlichen Amtspflichten schwerwiegend verletzt haben, indem sie trotz erdrückender Alarmsignale die Vermögensermittlung verweigerten und den Schuldner einseitig schützten.
"3. Es sei gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 eine formelle Disziplinaruntersuchung einzuleiten.
"4. Die auferlegte Entscheidgebühr (CHF 100.-) sei aufzuheben.
"5. Alles unter vollen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten (Beschwerdegegner 1 und 2)."
2.
In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. BA260005-C; act. 3/1-11) bei.
3.
Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
4.
Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG).
II.
1.
Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar, 2. Aufl. 2017, N 1 zu § 80). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden, welche sich gegen erstinstanzliche Entscheide des Bezirksgerichts Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde richten, zuständig. Dies gilt auch in Bezug auf den Beschluss vom 2. Juli 2026, Geschäfts-Nr. BA260005-C.
2.1
Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Aufsichtsbeschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Aufsichtsbeschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv geprägtes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 43 zu § 82). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, denn dieses Verfahren betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung, sondern es hat vielmehr eine Angelegenheit zum Gegenstand, welche das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 zu § 82). Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt schon der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Die Aufsichtsbeschwerde räumt nach allgemeinem Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige Beurteilung ein und gilt deshalb nicht als Rechtsmittel, sondern lediglich als Rechtsbehelf. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine Anordnungen zu treffen, selber nicht Verfügungscharakter hat, kann insofern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder wegen anderen behaupteten formellen Mängeln des Verfahrens Beschwerde geführt werden. Eine Beschwerde kann allein vom Betroffenen im Falle der Ergreifung von Massnahmen ergriffen werden (HAU-
SER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 zu § 82 m.w.H. sowie N 2 zu § 84). Allerdings muss der Verzeiger insofern zum Weiterzug legitimiert sein, als ihm mit dem ablehnenden Entscheid Kosten auferlegt werden (HAUSER/SCHWERI/LIE- BER, a.a.O., N 2 zu § 84).
2.2
Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner. Er beantragte, es sei das Verhalten der genannten Personen zu untersuchen und sicherzustellen, dass das Betreibungsverfahren unparteiisch und gesetzeskonform durchgeführt werde (act. 3/1). Auch in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2026 wies der Beschwerdeführer auf ein aus seiner Sicht ordnungs- und rechtswidriges Verhalten der Beschwerdegegner hin. E. 3.3. des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach als untere Aufsichtsbehörde vom 2. Juli 2026, Geschäfts-Nr. BA260005-C, ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer um Überprüfung des Verhaltens
der Beschwerdegegner ersuchte und dies mit angeblich massiver Verletzung der Amtspflichten begründete (act. 3/10 und 4). Zudem weist es in E. 4.1. darauf hin, dass u.a. die angeblich voreilige Ausstellung des Verlustscheins bereits im Beschwerdeverfahren CB260023-C gerügt und die entsprechenden Begehren rechtskräftig abgewiesen worden seien (act. 3/10 und 4). Folglich handelte es sich im vorinstanzlichen Verfahren um eine rein administrative Aufsichtsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer standen daher im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrensrechte zu und er hatte auch keinen Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens. Nach dem Ausgeführten hat er insoweit denn auch kein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.
2.3
Die Entscheidgebühr im vorinstanzlichen Verfahren wurde auf Fr. 100.– festgesetzt. Den Erwägungen – nicht jedoch dem Dispositiv – ist zu entnehmen, dass diese dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Nach dem Ausgeführten wäre der Beschwerdeführer prinzipiell insoweit zur Beschwerde legitimiert, als ihm mit dem ablehnenden Entscheid Kosten auferlegt wurden. Er ist aber grundsätzlich nur insoweit beschwerdeberechtigt, als er aufgrund des Dispositivs beschwert ist. Da dem Beschwerdeführer im Dispositiv keine Kosten auferlegt wurden, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Das Dispositiv erweist sich allerdings aufgrund der fehlenden Anordnung betreffend Auferlegung der Kosten als offensichtlich unvollständig und Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses als ohnehin unzutreffend: Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerde mutwillig erhoben worden wäre. Die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 100.– ist folglich obsolet. Daher ist Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses vom 2. Juli 2026, Geschäfts-Nr. BA260005-C, aufzuheben und es werden für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben.
III.
1.
Vorliegend ist aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise vollumfänglich auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten.
2.
Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztinstanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 1 zu § 84; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2025 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).
Dispositiv
1.
Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juli 2026, Geschäfts-Nr. BA260005-C, wird aufgehoben und wie folgt geändert:
"Es werden keine Kosten erhoben."
2.
Im Übrigen wird auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Beschwerdeführer, – die Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1, – das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Beilage einer Kopie von act. 1 sowie unter Rücksendung der Akten
Zürich, 18. August 2026
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
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