Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VO110118-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

Urteil vom 23. November 2011

in Sachen

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2011 (hierorts eingegangen am 10. Oktober 2011) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

2.

Der Gesuchsteller reichte einzig das ausgefüllte Formular "Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung" sowie einen Lohnausweis für das Jahr 2010 ins Recht (Urk. 1 und 2). Das Gesuch enthielt indessen weder Angaben zum Streitgegenstand noch Angaben dazu, gegen wen der Gesuchsteller vorzugehen gedenkt und ob bereits ein Schlichtungsgesuch bei einer Schlichtungsbehörde anhängig gemacht worden ist. In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse reichte der Gesuchsteller lediglich den Lohnausweis des Jahres 2010 ins Recht, darüber hinaus jedoch keinerlei Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen.

3.

Da es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich war, die Prozesschancen sowie die Bedürftigkeit des Gesuchstellers und somit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen, wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist dem Obergerichtspräsidenten eine Kopie sämtlicher im Verfahren vor der betreffenden Schlichtungsbehörde eingereichten Unterlagen oder sonstige Unterlagen, welche eine Prüfung der Prozesschancen ermöglichen, zukommen zu lassen und überdies seine finanziellen Verhältnisse umfassend zu dokumentieren; dies unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle das Gesuch abgewiesen werde.

4.

Da der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht innert der ihm angesetzten Frist keinerlei Unterlagen einreichte, ist sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung androhungsgemäss abzuweisen.

Dispositiv

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3.

Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 23. November 2011

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 145 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.