Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120026-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident, Dr. H.A. Müller, sowie die Gerichtsschreiberin, lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 24. Februar 2012

in Sachen

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

1.

Ausgangslage

Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bei der Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängige Verfahren mit der Nummer ER120028-L/Z1 (Urk. 1).

2.

Beurteilung des Gesuchs

2.1

Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

2.2

Gemäss seinem Gesuch vom 15. Februar 2012 ersucht der rechtsunkundige und unvertretene Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für ein bei der Audienz des Bezirksgerichts Zürich hängiges Verfahren (Urk. 1). Wie bereits ausgeführt bewilligt der Obergerichtspräsident Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nur für das Schlichtungsverfahren. Entsprechende Gesuche für das gerichtliche Verfahren können ohne Rechtsverlust direkt bei der betreffenden Instanz - vorliegend beim zuständigen Richter oder bei der zuständigen Richterin der Audienz des Bezirksgerichts Zürich - eingereicht werden.

2.3

Nach dem Gesagten ist auf das vorliegende Gesuch nicht einzutretenden.

3.

Kosten und Rechtsmittel

3.1

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

3.2

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Dispositiv

1.

Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2.

Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3.

Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Rücksendung der eingereichten Beilagen (act. 4/1-7; auf dem Rechtshilfeweg).

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 24. Februar 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 119, Art. 121, Art. 145 und Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.