Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120037-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 4. Mai 2012

in Sachen

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

1.

Ausgangslage

1.1

Am 12. März 2012 ging beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Verfahren gegen seinen Vater betreffend Unterhaltszahlungen ein. Gleichzeitig ersuchte A._____ um die Bestellung von Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 1 und 2). Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er befinde sich zurzeit in der Lehre, nachdem er im Jahre 2011 die Lehrabschlussprüfung nicht bestanden habe. Der Vater habe mittels Anwalt erwirken können, dass er ihm, dem Gesuchsteller, keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlen müsse (act. 1).

1.2

In der Folge setzte das Gericht dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. März 2012 Frist zur Konkretisierung seines Gesuchs sowie zur Einreichung diverser Unterlagen an, mit der Androhung, dass das Gesuch im Unterlassungsfalle abgewiesen werde (act. 4). Auf Antrag hin wurde die Frist sodann bis zum 19. April 2012 verlängert (act. 6). Innert erstreckter Frist gingen beim Gericht weder eine Eingabe noch die eingeforderten Unterlagen ein. Damit ist das Gesuch entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 15. März 2012 sowie mit Blick auf die Verletzung der in besagter Verfügung dargelegten Mitwirkungspflicht (Urk. 4 S. 3) ohne Weiterungen abzuweisen.

2.

Kosten und Rechtsmittel

2.1

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

2.2

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Ober- gerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Dispositiv

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

2.

Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3.

Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller.

4.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 4. Mai 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 119, Art. 121, Art. 145 und Art. 319 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.