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VV260012

Umteilung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV260012-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 16. Juni 2026

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin

sowie

Privatkläger

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

Beschuldigter

betreffend Umteilung Prozess Nr. GG260035-K des Bezirksgerichts Winterthur in Sachen StA Winterthur/Unterland gegen B._____ betreffend Drohung

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 (act. 1) überwies das Bezirksgericht Winterthur die Akten Geschäfts-Nr. GG260035-K an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, der Beschuldigte des Strafverfahrens sei als Anwalt im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-K beteiligt gewesen. Nach Abschluss dieses Verfahrens hätten die dortigen Beklagten (hiesiger Privatkläger und C._____) die Aufhebung des abgeschlossenen Vergleichs beantragt. Ein Revisionsgesuch sei im Verfahren Geschäfts-Nr. BR250003-K behandelt und abgewiesen worden. Ein weiteres Revisionsverfahren (Geschäfts- Nr. BR250007-K) sei noch pendent. Gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ hätten sie ein Ausstandsbegehren gestellt. Dabei hätten sie beanstandet, dass ihnen ein Vorentwurf eines Vergleichs vorgelegt worden sei, ohne die Möglichkeit erhalten zu haben, diesen in Ruhe durchzulesen und zu besprechen. In den anschliessenden Gesprächen sei der Beschuldigte wütend geworden und habe sich gegenüber dem Privatkläger dahingehend geäussert, ihm "in die Fresse hauen" zu wollen und eine Flasche Champagner zu öffnen, wenn er endlich "abkratze". Das Ausstandsbegehren sei mit Beschluss vom 28. November 2025 (Geschäfts-Nr. BV250015-K) abgewiesen worden. Dieses Verfahren sei bis ans Bundesgericht weitergezogen worden, wobei es noch hängig sei. Der hiesige Privatkläger habe gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ sodann eine Aufsichtsbeschwerde erhoben, welche ebenfalls am Bundesgericht hängig sei. Diverse Gerichtsmitglieder des Bezirksgerichts Winterthur hätten bereits an verschiedenen Verfahren mitgewirkt. Die vom Privatkläger vorgebrachten Rügen seien bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens Geschäfts-Nr. BR250003-K und des Ausstandsverfahrens Geschäfts-Nr. BV250015-K thematisiert worden. Im pendenten Revisionsverfahren Geschäfts-Nr. BR250007-K habe sich das Gericht ebenfalls damit zu befassen. Es sei davon auszugehen, dass auch im Strafverfahren Ausstandsbegehren gestellt würden, womit dieses über Gebühr verzögert werden könnte. Um den Anschein von Befangenheit abzuwenden, sei eine Umteilung des Strafverfahrens vorzunehmen.

2.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2026 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist teilten die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte mit, keine Einwendungen gegen eine Umteilung zu haben (act. 5-6). Der Privatkläger liess erklären, mit der Umteilung einverstanden zu sein (act. 7).

3.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

4.

Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 56 N 9).

5.

Im Rahmen der Strafuntersuchung zum Strafverfahren Geschäfts- Nr. GG260035-K wurden Bezirksrichter lic. iur. D._____ sowie die Gerichtsschreiberin MLaw E._____ als Zeugen einvernommen (act. 2/D1/10 und act. 2/D1/13). Es erscheint nicht angebracht, die Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts Winterthur ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem Bezirksrichter lic. iur. D._____ und Gerichtsschreiberin MLaw E._____ als Zeugen aussagten, zumal grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass das Bezirksgericht Winterthur ihren Berufskollegen gestützt auf Art. 343 StPO erneut einzuvernehmen hat. Würde das Bezirksgericht Winterthur ein Verfahren wie das Vorliegende behandeln, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeitenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Anklage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Des Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der im Gesuch dargelegten Gründe auch im Strafverfahren Ausstandsbegehren gestellt werden, welche zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würden. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Winterthur behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess dem Bezirksgericht Bülach zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Dispositiv

1.

Das beim Bezirksgericht Winterthur eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Nr. GG260035-K) wird dem Bezirksgericht Bülach zur Behandlung überwiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

den Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie von act. 5 und 7, – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von act. 6 und 7, – den Privatkläger, unter Beilage einer Kopie von act. 5 und 6, – das Bezirksgericht Bülach zur Kenntnisnahme, – das Bezirksgericht Winterthur, zusammen mit den Akten Nr. GG260035- K und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG260035-K nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Bülach zu übersenden.

3.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 16. Juni 2026

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.