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VV260013

Umteilung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV260013-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 14. Juli 2026

in Sachen

Gesuchsteller

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Umteilung Prozess Nr. EB260213-D des Bezirksgerichts Dielsdorf in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Rechtsvorschlag bei fehlendem neuen Vermögen

Erwägungen

1.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2026 ersuchte das Bezirksgericht Dielsdorf die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Zuweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. EB260123-D in Sachen A._____ (fortan: Gesuchsteller) gegen B._____ AG (fortan: Gesuchsgegnerin) betreffend Rechtsvorschlag bei fehlendem neuen Vermögen an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, beim Gesuchsteller handle es sich um den Lebens- und Wohnpartner einer kaufmännischen Mitarbeiterin des Bezirksgerichts. Da das gesamte Bezirksgericht auf sämtlichen Stufen kollegial, teilweise auch privat freundschaftlich verbunden sei, sei das Gesamtgericht ausserstande, das Verfahren unabhängig und unbefangen zu erledigen. Das Verfahren sei daher umzuteilen (act. 1).

1.2

Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 wurde den Parteien Frist zur allfälligen Stellungnahme angesetzt (act. 3). Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.

2.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

3.

Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

Gemäss den Ausführungen des Bezirksgerichts Dielsdorf handelt es sich beim Gesuchsteller des Verfahrens Geschäfts-Nr. EB260213-D um den Lebens- und Wohnpartner einer kaufmännischen Mitarbeiterin des Gerichts. Kaufmännische Mitarbeitende stehen im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmässig in Kontakt mit den juristischen Gerichtsmitgliedern und Mitarbeitenden. Es erscheint daher nicht angebracht, das Bezirksgericht Dielsdorf ein Verfahren behandeln zu lassen, das vom Lebens- und Wohnpartner einer kaufmännischen

Mitarbeiterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Gerichtsmitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Auch ist aufgrund der Zusammenarbeit zwischen den kaufmännischen Mitarbeitenden und den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern davon abzusehen, für die Behandlung des Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist dem Begehren um Umteilung des Verfahrens zu folgen und ist dieses dem Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Dispositiv

1.

Das beim Bezirksgericht Dielsdorf hängige Verfahren Geschäfts- Nr. EB260213-D wird dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung überwiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

den Gesuchsteller, - die Gesuchsgegnerin, – das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. EB260213-D (act. 2/1-2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. EB260213-D nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Winterthur zur Behandlung zu übersenden und – das Bezirksgericht Winterthur.

3.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Zürich, 14. Juli 2026

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.