RRB Nr. 1055/2016
Spezifische Integrationsförderung: Erarbeitung der zweiten Programmvereinbarung inkl. Kantonales Integrationsprogramm 2018-2021, KIP 2, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. November 2016
1055. Spezifische Integrationsförderung; Erarbeitung der zweiten
Erwägungen
Programmvereinbarung mit Kantonalem Integrationsprogramm 2018–2021 (KIP 2, Vernehmlassung)
Vorlage zur Konsultation Im Herbst 2015 informierte das Staatssekretariat für Migration (SEM) darüber, dass der Bund die Integrationsförderung mittels der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) weiterführen will. Die Umsetzung der ersten Programmperiode KIP (KIP 1) ist in vollem Gang und läuft noch bis Ende 2017. Für den Zeitraum 2018–2021 soll auf der Grundlage eines KIP 2 eine weitere Programmvereinbarung abgeschlossen werden. Am 13. September 2016 unterbreitete die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) den Kantonen den Entwurf des Grundlagenpapiers für das KIP 2 zur Konsultation. Die KdK will die Haltung der Kantone koordinieren. Zusammen mit dem auf Anfang 2017 geplanten Rundschreiben des SEM bildet das Grundlagenpapier für die Kantone dann die Basis für die Eingaben zur zweiten Programmvereinbarung.
Vorarbeiten Mit Beschluss Nr. 747/2016 beauftragte der Regierungsrat die Direktion der Justiz und des Innern, das KIP 2 zu erarbeiten. Die kantonsinternen Vorarbeiten haben unterdessen unter Einbezug der Direktionen des Regierungsrates und der Gemeinden begonnen. Neben der Auswertung und Beurteilung der Erfahrungen mit dem KIP 1 ist dabei vor allem der direktionsübergreifende Austausch von Fachwissen erforderlich. Mittels bilateraler Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitenden der Direktionen wird dieses in einem ersten Schritt zusammengetragen. Die gesammelten Informationen und Haltungen werden konsolidiert und sollen in den ersten Entwurf zur strategischen Ausrichtung des KIP 2 einfliessen. Im Dezember 2016 soll dieser Entwurf im Rahmen eines halbtägigen Workshops mit Fachpersonen der kantonalen Stellen, Gemeinden, Anbietern und Hilfswerken diskutiert und ergänzt werden. Die Ergebnisse der Workshops werden in eine erste Fassung des KIP 2 einfliessen.
Diese erste Fassung des KIP 2 wird von den politischen Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden sowie Vertretungen aus den Direktionen Mitte des ersten Quartals 2017 im Rahmen je einer konferenziellen Vernehmlassung beraten. Gestützt auf die Konsultationsergebnisse der Vernehmlassung wird der Entwurf für das KIP 2 überarbeitet. Er bildet dann die Grundlage für die Verhandlungen mit den Gemeinden über die Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2018–2021. Die Verabschiedung des KIP 2 durch den Regierungsrat ist bis zum 30. Mai 2017 vorgesehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), Haus der Kantone, Speichergasse 8, Postfach, 3001 Bern (sowie per E-Mail an mail@kdk.ch): Mit Schreiben vom 13. September 2016 haben Sie uns den Entwurf des Grundlagenpapiers für die Kantonalen Integrationsprogramme 2018–2021 zur Konsultation zugestellt. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
Grundhaltung Das Staatssekretariat für Migration (SEM), die KdK und die schweizerische Konferenz der Integrationsdelegierten sind sich einig, dass die Wahrung des bisher Erreichten das Hauptziel des KIP 2 sein soll. Konsolidierung der ersten Programmphase, Weiterführung und Weiterentwicklung sind dabei die Hauptpunkte. Der vorliegende Entwurf des Grundlagenpapiers nimmt diese Stossrichtung auf. Er deckt sich mit Ausnahme weniger inhaltlicher Anpassungen mit dem Grundlagenpapier 2011. Sowohl die Ausrichtung der Integrationsförderung als auch die Förderbereiche und strategischen Programmziele werden im Wesentlichen unverändert fortgeschrieben. Einzig im Bereich der Finanzierungsmodalitäten sind wichtige Anpassungen vorgesehen: – Die Kantone sollen für die Verwendung der Fördergelder mehr Autonomie erhalten. Die heute bestehenden Mindestanteile pro Pfeiler sollen abgeschafft werden. – Die Auszahlung der Integrationspauschale soll nach Art. 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (für vorläufig Aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge) nicht mehr für vier Jahre fixiert, sondern neu aufgrund der tatsächlichen Entscheide zwei Mal jährlich ausbezahlt werden.
– Zusammen mit dem Entwurf des Grundlagenpapiers stellt das SEM im Sinne einer Vorinformation auch die neusten Berechnungen der finanziellen Beiträge in zwei Versionen dar (mit und ohne Kürzung Stabilisierungsprogramm um 10%). Wir unterstützen sowohl die Stossrichtung für das Grundlagenpapier als auch die ersten beiden Punkte zur Finanzierung.
Finanzierung Umfang Eine Kürzung der Mittel gefährdet den Fortbestand der bisher aufgebauten Massnahmen in den Gemeinden. Zu befürchten wäre konkret, dass die Integrationsförderprogramme zurückgefahren und keine weiteren Gemeinden zur Teilnahme am KIP 2 gewonnen werden können. Eine nachhaltige Integration von Migrantinnen und Migranten könnte dann im Kanton nicht mehr durchgängig gewährleistet werden. In Pfeiler 2 ist zudem eine Erweiterung des strategischen Auftrags vorgesehen. Bei der Vorbereitung auf die Brückenangebote und die Berufsbildung besteht Handlungsbedarf. Insbesondere spät eingereiste Jugendliche sind auf eine Unterstützung angewiesen, um rasch den Schritt in eine berufliche Grundausbildung zu schaffen. Soll dafür aber über das KIP 2 neu ein Beitrag geleistet werden, wäre dies mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden. Die Aufnahme der strategischen Ausweitung würde dazu führen, dass die Kantone Leistungen in den anderen Förderbereichen kürzen müssten. Der vorgesehenen Zielausweitung kann der Kanton Zürich daher nur zustimmen, wenn die Beiträge des Bundes entsprechend erhöht werden. Im Zusammenhang dieser Ausführungen erscheint die vorgesehene Beitragskürzung im Übrigen nicht nur fragwürdig, sondern gar widersprüchlich. Modalitäten Bereits bisher war es für die Kantone eine Herausforderung, angesichts der beträchtlichen Schwankungen bei der Integration stets die ausreichenden Mittel für die erforderliche Leistungserbringung zu budgetieren. Der geplante Wegfall des bisherigen Sockelbeitrags (rund 7 Mio. Franken) wird dieses Problem verschärfen. Nicht nur für den Kanton, sondern insbesondere für die Leistungsanbietenden ist eine gewisse Planungssicherheit aber unabdingbar. Ohne diese müssten für Integrationsleistungen an sich dringend benötigte Mittel vermehrt für die Finanzplanung und das Monitoring der Umsetzung der kantonalen Strategie eingesetzt werden.
Um die Schwankungen bei den zur Verfügung stehenden Mitteln aus der Integrationspauschale etwas zu glätten, wurden die Ausgleichszahlungen bisher über drei Jahre verteilt. So ist auch vorgesehen, die Ausgleichszahlung für 2017, die 2018 entrichtet wird, auf 2018, 2019 und 2020 zu verteilen. Die Frist, innerhalb der die aus der Periode 2014–2017 auf die Periode 2018–2021 übertragenen Restbeiträge zu verwenden sind, soll daher bis Ende 2020 erweitert werden.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung der KdK vom 16. Dezember 2016 nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (nach Beschlussfassung der KdK), die Mitglieder des Regierungsrates und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi