Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 106/2018

Regionaler Richtplan Zürcher Unterland, Gesamtüberarbeitung, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2018

106. Regionaler Richtplan Zürcher Unterland, Gesamtüberarbeitung (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der regionale Richtplan der Region Zürcher Unterland wurde mit RRB Nr. 2660/1997 festgesetzt. Danach erfolgten punktuelle Anpassungen des regionalen Richtplans zu verschiedenen Kapiteln. Der Kantonsrat setzte mit Beschluss vom 18. März 2014 den kantonalen Richtplan fest. Er dient als Grundlage für die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben enthalten (§ 30 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG; LS 700.1).

B. Gesamtüberarbeitung Der regionale Richtplan der Region Zürcher Unterland beruht insbesondere auf den wesentlichen Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts und den im kantonalen Richtplan formulierten räumlichen Entwicklungsvorstellungen. Einen zentralen Stellenwert nimmt dabei die Zielsetzung ein, wonach mindestens 80% des Bevölkerungswachstums auf die Handlungsräume «Stadtlandschaften» und «urbane Wohnlandschaften» entfallen sollen. Neben der Bereitstellung von genügend Wohn- und Arbeitsflächen ist auch der Freiraumversorgung, der Sicherung attraktiver Erholungsmöglichkeiten, einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur sowie der frühzeitigen Raumsicherung für die erforderlichen Infrastrukturen besondere Beachtung zu schenken. Der regionale Richtplan der Region Zürcher Unterland setzt die massgeblichen räumlichen Fragestellungen aus dem kantonalen Richtplan um. Für das Unterland bedeutet dies, dass das prognostizierte Bevölkerungswachstum hauptsächlich im Handlungsraum «urbanen Wohnlandschaft» gemäss kantonalem Raumordnungskonzept aufgenommen werden soll. Der regionale Richtplan Unterland nimmt die Stossrichtungen der einzelnen Kapitel des kantonalen Richtplans auf und differenziert diese in angemessener Weise.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Verbandsgemeinden und der Nachbarregionen sowie die öffentliche Auflage gemäss § 7 PBG erfolgten vom 8. Januar bis zum 8. März 2016. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen 200 Einwendungen ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der beiden Vorprüfungen vom 7. April 2015 und vom 11. April 2016 Stellung. Der Vorstand der Planungsregion überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und verabschiedete die Vorlage am 29. August 2016 zuhanden der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung verabschiedete am 17. November 2016 die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans der Region Zürcher Unterland gestützt auf den Antrag zuhanden des Regierungsrates zur Festsetzung. Gegen diesen Beschluss wurde gemäss Bestätigung der Planungsgruppe Unterland vom 6. Februar 2017 kein Referendum ergriffen und gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Bülach vom 1. Februar 2017 kein Rechtsmittel eingelegt.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass einige Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden in mehreren Besprechungen zwischen Vertretungen des Kantons und der Region Zürcher Unterland bereinigt. Der Beschluss der Delegiertenversammlung vom 17. November 2016 ist somit wie folgt anzupassen (Richtplantext und entsprechende Anpassungen in den Richtplankarten):

Verschiedene Kapitel zum Thema Störfallvorsorge Die Anträge der Fachstelle Störfallvorsorge wurden bei der kantonalen Stellungnahme zur zweiten Vorprüfung versehentlich durch das Amt für Raumentwicklung nicht aufgenommen. Gemäss kantonalem Richtplan sind Siedlungsentwicklung und Störfallvorsorge aufeinander abzustimmen. In den regionalen Richtplänen sind Gebiete zu bezeichnen, in denen Anstrengungen zur Verminderung des Risikos infolge von Störfällen nötig sind. Die Thematik der Störfallvorsorge wird im Erläuternden Bericht erwähnt. Es fehlen jedoch die entsprechenden Koordinationshinweise im Richtplantext. Im Richtplantext wird daher besonders darauf hingewiesen, dass Träger öffentlicher Aufgaben diesbezüglich eine erhöhte Verantwortung haben, da sie häufig für die Planung von Objekten mit empfindlichen Nutzungen oder mit hohen Personendichten zuständig sind. Daher sollen sie für die eigenen Vorhaben zur Umsetzung geeigneter Massnahmen gegen Störfallrisiken angehalten werden.

Zur Erfüllung der Koordinationspflicht von Raumplanung und Störfallvorsorge wurden folgende Kapitel im Richtplantext ergänzt: 2.2.2 Karteneinträge Zentrumsgebiete S. 12 Beim Karteneintrag Nr. 1 Bülach wird unter Koordinationshinweise eine Ergänzung vorgenommen: Abstimmung mit Störfallvorsorge 2.5.3 Massnahmen: Anzustrebende bauliche Dichte S. 23 Bei den Massnahmen zum Kapitel Anzustrebende bauliche Dichte wird folgende Ergänzung vorgenommen: a) Gemeinden Die Gemeinden orientieren sich in ihrer Nutzungsplanung an den angestrebten Nutzungsdichten gemäss regionalem Raumordnungskonzept (Kap. 1.2.3). Abweichungen werden im Rahmen des Planungsberichtes explizit begründet. Die Gemeinden setzen ausserdem im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die Vorgaben betreffend baulicher Dichte um. In Gebieten mit hoher baulicher Dichte und erheblichen Störfallrisiken sollen die Dichtevorgaben unterschritten werden, wenn die geforderte Dichte zu einer nicht tragbaren Erhöhung des Störfallrisikos führt. 3.10.3 Massnahmen Gefahren S. 40 Bei den Massnahmen zum Kapitel Gefahren wird folgende Ergänzung vorgenommen: a) Gemeinden Die Gemeinden berücksichtigen bei ihren Planungen die möglichen Gefährdungen durch die Natur oder durch Störfälle. Sie treffen Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung der möglichen Schäden. Bei Um- oder Aufzonungen in Gebieten mit Störfallrisiken haben die Gemeinden in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle Störfallvorsorge nachzuweisen, dass das Störfallrisiko tragbar bleibt. Sie nehmen bei einer Risikoerhöhung die entsprechende Interessenabwägung vor. 6.1.3 Massnahmen Gesamtstrategie Öffentliche Bauten und Anlagen S. 76 Bei den Massnahmen zum Kapitel Öffentliche Bauten und Anlagen wird folgende Ergänzung vorgenommen: a) Gemeinden Die Gemeinden stimmen Standortentscheide für öffentliche Bauten und Anlagen mit der kantonalen und der regionalen Richtplanung sowie mit der Planung der Zweckverbände ab und geben die anstehenden Vorhaben frühzeitig bekannt. Sie bezeichnen die für öffentliche Bauten und Anlagen erforderlichen Flächen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Sie prüfen ausserdem, ob bei eigenen Bauvorhaben im Konsultationsbereich von Störfallanlagen Massnahmen zur Störfallvorsorge getroffen werden müssen.

7 Wichtige Grundlagen S. 81 In den Grundlagen werden im Abschnitt «Weitere Grundlagen» folgende Ergänzungen vorgenommen: b) Weitere Grundlagen

  • Kantonaler Chemierisikokataster (GIS-Browser)

  • Planungshilfe «Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge» (ARE/BAFU/BAV/BFE/ASTRA vom Oktober 2013)

Kapitel 3, Landschaft 3.9.2 Karteneinträge Aufwertung von Gewässern S. 36/38 Der Eintrag «Gewässerrevitalisierung» an der Surb wird aus der Richtplankarte (Siedlung und Landschaft) entfernt. Begründung Der Eintrag «Gewässerrevitalisierung» an der Surb in Niederweningen, der nicht Teil der kantonalen Revitalisierungsplanung ist, wurde im Richtplantext wie in der Vorprüfung beantragt aus der Abbildung 3.9 (Gewässerrevitalisierungen) und der zugehörigen Tabelle entfernt. Wohl versehentlich wurde dieser Eintrag nicht auch aus der Richtplankarte 1:25 000 (Siedlung und Landschaft) entfernt.

Kapitel 4, Verkehr 4.2 Strassenverkehr, Karteneinträge Umgestaltung Strassenraum S. 44/45 Teilabschnitte der Einträge «Umgestaltung Strassenraum» Nr. 3 Bachenbülach/Bülach und Nr. 15 Niederwenigen werden aus der Abbildung und der Richtplankarte Verkehr entfernt. Begründung Grundsätzlich werden bei diesen Karteneinträgen jene Strassenabschnitte ausgewiesen, für die es einen Eintrag «Umgestaltung Strassenraum» geben soll. Die Einteilung in A (Verkehrsverträglichkeit, Zusatzfinanzierung Strassenfonds) und B (Ortbildgestaltung, Zusatzfinanzierung nicht aus Strassenfonds) in der Objekttabelle stimmt jedoch noch nicht in allen Teilabschnitten mit der Verträglichkeitsanalyse des Kantons überein und wird daher angepasst. 4.3.1 Öffentlicher Personenverkehr, a) Fernverkehr S. 50 Der zweite Satz im Abschnitt Fernverkehr wird wie folgt korrigiert: «Es werden halbstündliche Abfahrten im Fernverkehr in beide Richtungen angestrebt angeboten.» Begründung Heute weist der Fernverkehr in Bülach lediglich einen Stundentakt auf.

4.3.1 Öffentlicher Personenverkehr, c) Bus S. 50 Der Text wird wie folgt angepasst: «Die beiden Buskorridore Schnellbuslinien Bülach – Flughafen und Embrach – Flughafen …» Begründung Der Zürcher Verkehrsverbund verwendet die Bezeichnung Schnellbuslinien nicht. 4.3.1 Öffentlicher Personenverkehr, c) Bus S. 49 Zwischen Dielsdorf und Regensdorf verkehrt bereits heute die Buslinie 456. Folglich werden die Einträge in Abb. 4.3a entfernt. Begründung Der Zürcher Verkehrsverbund plant keine «Busquerverbindungen» (Dielsdorf – Bülach und Niederhasli – Regensdorf). 4.5 Parkierung S. 58/59 Im Kapitel 4.5.1 Ziele wird folgender Satz ergänzt: «Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sollen eine dem Standort angemessene Anzahl Veloabstellplätze aufweisen.» Weiterhin werden in der Tabelle der Karteneinträge in Kapitel 4.5.2 folgende Einträge mit dem Zweck «Bike + Ride» ergänzt: – Embrach-Rorbas – Niederhasli – Rafz – Steinmaur – Eglisau – Oberglatt ZH – Niederweningen – Dielsdorf – Hüntwangen-Wil – Schöfflisdorf-Oberweningen – Niederglatt ZH Begründung Als Grundlage für die Vernehmlassung der Velonetzplanung wurde festgelegt, welche Bahnhöfe in einer Region für diese Fragestellung von kantonaler Bedeutung sind. Als massgebliche Haltepunkte des öffentlichen Verkehrs gelten sämtliche Haltestellen mit mehr als 500 Quelleinsteigerinnen und -einsteigern, wobei in der Regel nur ein Bahnhof pro Gemeinde bestimmt worden ist. Die Bike + Ride-Anlagen gemäss Velonetzplan werden analog zu den Richtplänen der übrigen Regionen aufgenommen.

4.5.2 Karteneinträge Parkierung S. 59/60 Die Parkierungsanlagen mit der Nr. 1: Bachenbülach, Gwatt, Nr. 20: Glattfelden, Bahnhof, Nr. 21: Glattfelden, Bahnhof Zweidlen, Nr. 26: Niederhasli, Bahnhof, Nr. 31: Oberglatt, Im Hell, Nr. 32: Oberweningen TCS PP sind neue Anlagen und werden entfernt. Die Richtplankarte Verkehr wird entsprechend korrigiert. Begründung In den regionalen Richtplänen sind ausschliesslich Parkplätze aufzunehmen, die bereits im kantonalen Richtplan und/oder in der bisher gültigen Fassung des regionalen Richtplans enthalten waren.

Kapitel 5, Ver- und Entsorgung 5.4.2 Karteneinträge Energie S. 70 Die ARA Rorbas wird in der Tabelle unter Nummer 2 neu erfasst. Begründung Die ARA Rorbas ist eine Abwärmequelle von regionaler Bedeutung. 5.6 Siedlungsentwässerung S. 74 Die Einträge Nr. 12 im Text und in Abb. 5.7 werden als bestehend erfasst. Begründung Die Anschlussleitung ARA Glattfelden - ARA Eglisau wurde unterdessen fertiggestellt und in Betrieb genommen. 5.7.1 Ziele Abfall S. 74 Der folgende Satz wird weggelassen: «Abfallanlagen sind grundsätzlich innerhalb des Baugebiets zu realisieren. Davon kann in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Standortgebundenheit) abgewichen werden.» Begründung Unter Pt. 5.7.1 Ziele wurde ausgesagt, dass Abfallanlagen in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Standortgebundenheit) auch ausserhalb des Siedlungsgebiets realisiert werden können. Da dem regionalen Richtplan im Hinblick auf Abfallanlagen derzeit keine Regelungskompetenz zukommt, wird der Satz weggelassen.

E. Festsetzung Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans der Region Zürcher Unterland kann unter Vorbehalt der voranstehenden Erwägungen festgesetzt werden. Da die regionalen Richtpläne aufeinander abzustimmen sind, bleiben formelle Änderungen und Entscheide zur Koordination der Richtplankarten und Richtplantexte untereinander vorbehalten. Diese können erst vorgenommen werden, wenn alle Gesamtüberarbeitungen der regionalen Richtpläne vorliegen. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans der Region Zürcher Unterland wird gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung vom 17. November 2016 und der nachfolgenden Bereinigung in Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Planungsgruppe vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.

II. In Änderung des Beschlusses der Delegiertenversammlung der Planungsgruppe Zürcher Unterland vom 17. November 2016 werden folgende Punkte im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt: – Kapitel 2.2. Zentrumsgebiete, 2.5 Anzustrebende bauliche Dichte, 3.10 Gefahren, 6.1 Öffentliche Bauten und Anlagen, 7 Grundlagen mit Ergänzungen zum Thema Störfallvorsorge – Kapitel 3.9 Aufwertung von Gewässern, Korrektur der Richtplankarte – Kapitel 4.2 Umgestaltung Strassenraum (Weglassung von Teilabschnitten) – Kapitel 4.3 Öffentlicher Verkehr mit Anpassungen zu Fernverkehr und Busverbindungen – Kapitel 4.5 Parkierung (Weglassung neuer Parkierungsanlagen) – Kapitel 4.5 Parkierung mit Ergänzungen zu Bike + Ride-Anlagen – Kapitel 5.4 Energie mit Ergänzung ARA Rorbas – Kapitel 5.6 Siedlungsentwässerung mit Anpassung zu Anschlussleitung – Kapitel 5.7 Abfall mit Anpassung zu Abfallanlagen

III. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Planungsgruppe Unterland, c/o Gemeindeverwaltung Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau, und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) für jedermann zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er elektronisch auf die Internetseite des Amts für Raumentwicklung (www. are.zh.ch bzw. maps.zh.ch) und der Planungsgruppe Zürcher Unterland (www.pgzu.ch) aufgeschaltet.

IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) öffentlich bekannt zu machen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an – die Planungsgruppe Zürcher Unterland, c/o Gemeindeverwaltung Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau (unter Beilage von einem Dossier; ES) – den Stadtrat Bülach, Management Dienste Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach (ES) – die Gemeinderäte der Gemeinden (ES): – Bachenbülach, Gemeinderatskanzlei Bachenbülach, Schulhaus­strasse 1, 8184 Bachenbülach – Bachs, Gemeindeverwaltung Bachs, Gmeindhusweg 8, 8164 Bachs – Dielsdorf, Gemeindeverwaltung Dielsdorf, Mühlestrasse 4, Postfach 222, 8157 Dielsdorf – Eglisau, Gemeinderatskanzlei Eglisau, Postfach, 8193 Eglisau – Embrach, Gemeinderatskanzlei Embrach, Dorfstrasse 9, Postfach, 8424 Embrach – Freienstein-Teufen, Gemeindeverwaltung Freienstein-Teufen, Dorfstrasse 7, 8427 Freienstein – Glattfelden, Gemeinderatskanzlei Glattfelden, Dorfstrasse 74, Postfach, 8192 Glattfelden – Hochfelden, Gemeindeverwaltung Hochfelden, Gemeindehaus­strasse 4, 8182 Hochfelden – Höri, Gemeindeverwaltung Höri, Wehntalerstrasse 46, 8181 Höri – Hüntwangen, Gemeinderatskanzlei Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen – Lufingen, Gemeindeverwaltung Lufingen, Mülistrasse 11, 8426 Lufingen

– Neerach, Gemeinderatskanzlei Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach – Niederglatt, Gemeinderatskanzlei Niederglatt, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt – Niederhasli, Gemeinderatskanzlei Niederhasli, Dorfstrasse 17, Postfach, 8155 Niederhasli – Niederweningen, Gemeinderatskanzlei Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen – Oberembrach, Gemeindeverwaltung Oberembrach, Pfungenerstrasse 11, 8425 Oberembrach – Oberglatt, Gemeinderatskanzlei Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt – Oberweningen, Gemeinderatskanzlei Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen – Rafz, Gemeindeverwaltung Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz – Regensberg, Gemeinderatskanzlei Regensberg, Unterburg 54, 8158 Regensberg – Rorbas, Gemeindeverwaltung Rorbas, 8427 Rorbas – Schleinikon, Gemeindeverwaltung Schleinikon, Dorfstrasse 16, Postfach, 8165 Schleinikon – Schöfflisdorf, Gemeinderatskanzlei Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf – Stadel, Gemeinderatskanzlei Stadel, Zürcherstrasse 15, 8174 Stadel – Steinmaur, Gemeindeverwaltung Steinmaur, Hauptstrasse 22, Postfach 17, 8162 Steinmaur – Wasterkingen, Gemeindeverwaltung Wasterkingen, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen – Weiach, Gemeinderatskanzlei Weiach, Postfach 18, 8187 Weiach – Wil, Gemeindeverwaltung Wil, Postfach, 8196 Wil – Winkel, Gemeinderatskanzlei Winkel, Dorfstrasse 2, 8185 Winkel – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von einem Dossier) – die Baudirektion (unter Beilage von einem Dossier)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 19 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Oktober 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2022, 1. Mai 2024, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 6 und Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

Cità en