Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1061/2017

Regionaler Richtplan Knonaueramt, Gesamtüberarbeitung, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2017

1061. Regionaler Richtplan Knonaueramt, Gesamtüberarbeitung (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der regionale Richtplan Knonaueramt wurde mit RRB Nr. 1251/1998 festgesetzt. Danach erfolgten punktuelle Anpassungen des regionalen Richtplans zu verschiedenen Kapiteln. Der Kantonsrat setzte mit Beschluss vom 18. März 2014 den kantonalen Richtplan fest. Er dient als Grundlage für die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben enthalten (§ 30 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz [PBG]; LS 700.1).

B. Gesamtüberarbeitung Der regionale Richtplan der Region Knonaueramt beruht insbesondere auf den wesentlichen Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts und den im kantonalen Richtplan formulierten räumlichen Entwicklungsvorstellungen. Einen zentralen Stellenwert nimmt dabei die Zielsetzung ein, wonach mindestens 80% des Bevölkerungswachstums auf die Handlungsräume «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» entfallen sollen. Dies bedingt eine umfassende und vorausschauende Planung. Neben der Bereitstellung von genügend Wohn- und Arbeitsflächen ist der Sicherung attraktiver Erholungsmöglichkeiten, der Freiraumversorgung, der leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur und der frühzeitigen Raumsicherung für die erforderlichen Infrastrukturen besondere Beachtung zu schenken. Diese Zielsetzungen wurden mit der Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Knonaueramt erfüllt. Im regionalen Richtplan werden die strategischen Stossrichtungen der künftigen Siedlungsentwicklung im Knonaueramt festgelegt. Die Strategie für die Siedlungsentwicklung unterscheidet zwischen Gebieten, die umstrukturiert, in denen die Struktur weiterentwickelt oder in denen die Struktur bewahrt werden soll. Die Siedlungsentwicklung im Knonaueramt ist auf die urbanen Handlungsräume des kantonalen Raumordnungskonzepts sowie die S-Bahn- Linie zwischen Zürich und Zug ausgerichtet, wobei vor allem Affoltern a. A. als urbanes Zentrum gestärkt werden soll. Der regionale Richtplan Knonaueramt legt für abgegrenzte Gebiete um die S-Bahn-Haltestellen Bonstetten-Wettswil, Hedingen, Affoltern a. A. und Mettmenstetten Mindestwerte der baulichen Dichte fest. Weitere wichtige Gesichtspunkte im regionalen Richtplan Knonaueramt sind die Sicherung von Flächen für Arbeitsplätze, die Berücksichtigung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds und des ländlichen Charakters. Der regionale Richtplan Knonaueramt greift die massgeblichen räumlichen Fragestellungen auf und geht auf die räumlichen Gegebenheiten im Knonaueramt ein. Der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt (ZPK) ist es insgesamt gelungen, einen regionalen Richtplan der neuen Generation zu entwerfen, der die Vorgaben des kantonalen Richtplans zu erfüllen vermag.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Verbandsgemeinden und der Nachbarregionen sowie die öffentliche Auflage gemäss § 7 PBG erfolgten vom 20. Mai 2016 bis zum 18. Juli 2016. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen 181 Einwendungen ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der beiden Vorprüfungen vom 2. April 2015 und vom 25. Januar 2016 Stellung. Mit Schreiben vom 24. August 2016 erfolgte zudem die kantonale Vorprüfung zum nach der zweiten Vorprüfung ergänzten Thema der Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung auf der «Huser Allmend». Die ZPK überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der ZPK verabschiedete die Vorlage am 16. November 2016 mit dem Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Affoltern vom 24. Januar 2017 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 bestätigte die ZPK, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung unbenutzt abgelaufen sei, und sie ersuchte mit Schreiben vom 3. Februar 2017 um Festsetzung des regionalen Richtplans.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass einige Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 10. Juli 2017 zwischen Vertretungen des Kantons und der ZPK bereinigt. Demzufolge ist der Beschluss der Delegiertenversammlung vom 16. November 2016 wie folgt anzupassen (Richtplantext und entsprechende Anpassungen in den Richtplankarten):

Kapitel 2, Siedlung 2.4.2 Schutzwürdiges Ortsbild S. 36 Die Karteneinträge «bestehende regionale schutzwürdige Ortsbilder» sind auf den Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI) abzustimmen und entsprechend darzustellen. Konkret betrifft dies folgende Ortsbilder: Nr. 2 Hausen a. A. alter Dorfkern Ebertswil Nr. 5 Hedingen alter Dorfkern Nr. 7 Kappel a. A. Dorfkern Uerzlikon Nr. 10 Mettmenstetten Dorfkern Obermettmenstetten Nr. 13 Mettmenstetten Teilbereich Weiler Rossau Begründung Die Abgrenzungen der schutzwürdigen Ortsbilder unterscheiden sich teilweise wesentlich vom jeweiligen Perimeter des KOBI. Im Sinne des Stufenbaus gemäss § 16 PBG muss insbesondere gewährleistet sein, dass die schutzwürdigen Ortsbilder gemäss regionalem Richtplan den Perimeter des KOBI abdecken. 2.5.2 Gebiet mit Nutzungsvorgaben S. 38 Der Satz «Zur Erhaltung von Produktionsstandorten sollen Handels- und Dienstleistungsnutzungen in der Regel nicht überwiegen» ist folgendermassen zu ändern: «Zur Erhaltung und Gewährleistung von Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe dürfen Handels- und Dienstleistungsbetriebe in den Arbeitsplatzgebieten flächenmässig nicht überwiegen.» Begründung Die von der ZPK gewählte Formulierung reicht nicht aus, um den Vorgaben des kantonalen Richtplans (vgl. Pt. 2.2.2 und Pt. 2.2.3 b) gerecht zu werden, der die Freihaltung von geeigneten Flächen innerhalb des Siedlungsgebiets für die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben fordert. Die Formulierungen «sollen» und «in der Regel» sind zu unbestimmt und lassen für die Umsetzung in der Nutzungsplanung einen zu grossen Spielraum offen. 2.5.2 Gebiet mit Nutzungsvorgaben S. 39 Der Text im Abschnitt «Gebiet für stark verkehrserzeugende Nutzungen» ist folgendermassen anzupassen: «[…] In den übrigen Baugebieten können keine verkehrsintensiven Einrichtungen (gemäss kantonalem Richtplan, Kap. 4.5) und keine stark verkehrserzeugenden Nutzungen (gemäss Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs in kommunalen Erlassen) bewilligt zugelassen werden.»

Begründung Die Festlegung, dass sowohl verkehrsintensive Einrichtungen als auch stark verkehrserzeugende Nutzungen nur im bezeichneten Gebiet zugelassen werden können, wird als für die Entwicklung im Knonaueramt (mit Fokus auf die Gemeinde Affoltern a. A.) zu einschränkend beurteilt. Die heute bestehenden Einkaufsstandorte in Affoltern a. A. könnten mit dem Ausschluss von stark verkehrserzeugenden Nutzungen ausserhalb des Zulassungsgebiets für verkehrsintensive Einrichtungen im regionalen Richtplan nicht mehr bewilligt werden. Dies schränkt die Nutzungsmöglichkeiten in den zentralen Lagen von Affoltern a. A. zu stark ein. Gespräche mit dem Vorstand der ZPK haben gezeigt, dass es nicht die Absicht des Vorstands bzw. der Region war, Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2000 m2, was als stark verkehrserzeugende Nutzung gilt, nur im bezeichneten Bereich zuzulassen. Erst im Zusammenhang mit einem konkreten Vorhaben in Affoltern a. A. und nach der Delegiertenversammlung vom 16. November 2016 wurde erkannt, dass eine solche Festlegung nicht den regionalen Entwicklungsvorstellungen entspricht. Der Ausschluss von stark verkehrserzeugenden Nutzungen ausserhalb des bezeichneten Bereichs schränkt die Belebung des Regionalzentrums Affoltern a. A. übermässig ein. Affoltern a. A. gehört zu den urbanen Wohnlandschaften gemäss kantonalem Raumordnungskonzept, in denen Wachstum angestrebt wird. Die Nahversorgung soll daher auch zukünftig an zentralen Orten im heute bestehenden Rahmen möglich sein und nicht auf den bezeichneten Bereich entlang der Autobahn beschränkt bleiben. Der Ersatz des Wortes «bewilligen» durch «zulassen» ist notwendig, weil der regionale Richtplan behördenverbindlich ist und im Baubewilligungsverfahren nicht direkt angewendet werden kann. Eine Verweisung auf die Bewilligungsfähigkeit ist demnach im regionalen Richtplan nicht korrekt.

Kapitel 4, Verkehr 4.3.2 Öffentlicher Verkehr S. 100 Das ganze Gemeindegebiet von Obfelden ist in der Abbildung 4.4 gemäss der Signatur «15-Minuten-Takt» darzustellen (blaue Schraffierung anstelle der violetten Schraffierung). Begründung Die Darstellung in der Abbildung 4.4 hinsichtlich der Gemeinde Obfelden stimmt nicht mit der Tabelle zum Angebotsstandard (auf S. 98) überein. Dort wird der Angebotsstandard in der Gemeinde Obfelden mit einem 15-Minuten-Takt festgelegt.

4.4.2 Fuss- und Wanderwegnetz S. 101 ff. Im regionalen Richtplan ist nur das regionale Wanderwegnetz gemäss Zürcher Wanderwege und «Hindernisfreie Wanderwege» abzubilden. Die Verbindungen des Ämtlerwegs und folgende Verbindungen sind aus der Richtplankarte und dem Richtplantext zu entfernen: 1. Verbindung Affoltern a. A. – Hedingen entlang der Bahnlinie 2. Verbindung zwischen der Alten Obfelderstrasse und dem Dachlissenweg in Affoltern a. A. (einschliesslich Querung der Bahnlinie) 3. Verbindung zwischen den Flurgebieten Rebacher und Langmatten entlang der Bahnlinie in Bonstetten 4. Verbindung zwischen den Flurgebieten Tägerst und Hell entlang der Reppischtalstrasse in Stallikon 5. Verbindung zwischen den Flurgebieten Hinter Buechenegg und Gamlikon via Mösli und Grafschaft in Stallikon 6. Verbindung zwischen dem Flurgebiet Breitmatt und der Jonentalstrasse durch den Wald Sack in Rifferswil und Mettmenstetten Begründung Das Fuss- und Wanderwegnetz ist mit der Festlegung der Zürcher Wanderwege und der hindernisfreien Wanderwege genügend dicht. Für zusätzliche Verbindungen besteht kein Bedarf. Weiter fehlen die finanziellen Mittel, um zusätzliche Wege zu erstellen und zu unterhalten. Durch den Eintrag im regionalen Richtplan wird der Kanton gestützt auf das Strassengesetz für alle Wanderwege finanzierungspflichtig. 4.4 Fuss- und Wanderwege S. 102 Beim Eintrag Nr. 4 (Reppischtalweg) ist in der Spalte «Vorhaben» folgender Text zu verwenden: «[…] Erstellen Machbarkeitsstudie zur Klärung der Linienführungen/ Ausführungen und deren Vereinbarkeit mit Natur, Landschaft und Gewässer» Begründung Die Machbarkeitsstudie soll neben der vollständigen Ausführung entlang der Reppisch auch alternative Linienführungen prüfen, weshalb hier die Mehrzahl in der Formulierung verwendet werden muss. 4.5.2 Velowege S. 106 Beim zweiten Spiegelstrich ist folgende Textergänzung vorzunehmen: – «Mit den Nebenverbindungen werden alle relevanten Ziele des Alltagsveloverkehrs angebunden. Die Verbindungen können ausserorts mit Fusswegen kombiniert werden. Als Nebenverbindungen sind auch die unabhängig von den Hauptverbindungen geführten Routen des Freizeitverkehrs bezeichnet.»

Begründung Ausserorts werden gemeinsame Velo- und Gehwege erstellt, sofern nur ein geringes Fussgängeraufkommen vorhanden ist. Die Textergänzung wurde sinngemäss auch in anderen regionalen Richtplänen aufgenommen. 4.5.2 Velowege S. 106 Der letzte Satz des folgenden Textauszugs ist wegzulassen: «Der kantonale Velonetzplan weist die Schwachstellen aus, zeigt Lösungsansätze wie auch Prioritäten auf. Strecken mit Schwachstellen werden in der Karte als geplante Veloweganlagen dargestellt. Aus regionaler Sicht ist die Beseitigung der nachfolgenden Schwachstellen von Bedeutung. Sollte sich erweisen, dass die Beseitigung dieser Schwachstellen z. B. aus finanziellen, verkehrstechnischen oder räumlichen Gründen nicht machbar ist, sind diese Verbindungen auf Alternativrouten zu verlegen.» Begründung Alternativrouten wurden im Velonetzplan geprüft. Sollte sich die Beseitigung einer Schwachstelle als nicht machbar herausstellen bzw. sich die Notwendigkeit einer grösseren Routenveränderung ergeben, muss der Richtplan bei der nächsten Teilrevision entsprechend angepasst werden. Eine pauschale Aussage zur Verlegung von Verbindungen auf Alternativrouten wird der jeweiligen Situation nicht gerecht und muss einzelfallweise beurteilt werden können. 4.5.2 Velowege S. 110 Folgende Velowege sind aus dem regionalen Richtplan zu entfernen: – Verbindung in Bonstetten vom Flurgebiet Chapf entlang der Zürcherstrasse, der Stationsstrasse und der Dorfstrasse zur Chapfstrasse – Verbindung in Bonstetten von der Kreuzung Zürcherstrasse/Stationsstrasse via die Stationsstrasse zum Bahnhof Bonstetten-Wettswil und weiter in Wettswil a. A. entlang der Friedgrabenstrasse über die Bahnlinie zum Fischbach Folgender Veloweg ist in den regionalen Richtplan als Hauptverbindung aufzunehmen: – Verbindung in Bonstetten von der Kreuzung Stallikerstrasse/Schachenstrasse via die Schachenstrasse zur Stationsstrasse in Wettswil a. A. und dort weiter via die Stationsstrasse, die Ettenbergstrasse und die Wühretalstrasse an die Gemeindegrenze zu Birmensdorf Begründung Die Verbindung zwischen dem Bahnhof Bonstetten-Wettswil und Bonstetten sowie die Verbindung des Bahnhofs Bonstetten-Wettswil nach Norden zum Fischbach sind nicht Bestandteil des kantonalen Velonetzplans.

Eine Aufnahme der fraglichen Verbindungen in den regionalen Richtplan würde eine kantonale Massnahme zur Schwachstellenbehebung notwendig machen. Da bereits eine alternative Linienführung vorhanden ist, ist der Eintrag einer zusätzlichen Verbindung mit den notwendigen baulichen Massnahmen nicht gerechtfertigt. Die Hauptverbindung entlang der Staatsstrasse von Bonstetten über Wettswil a. A. nach Birmensdorf ist hingegen Bestandteil des kantonalen Velonetzplans und ist planungsrechtlich im regionalen Richtplan zu sichern. 4.5.2 Radwege S. 110 Folgende Verbindungen sind nicht als Nebenverbindungen, sondern als bestehende, regionale Freizeitrouten zu bezeichnen und entsprechend in Abbildung 4.6 darzustellen: – Affoltern a. A.–Mettmenstetten, entlang der Bahnlinie – Affoltern a. A.–Zwillikon über Chalchofenstrasse – Hausen a. A.–Ebertswil auf der Route Langrütistrasse–Kindergartenweg–Fuchsmattweg–Bifangstrasse Begründung Die Verbindungen sind keine Alltagsverbindungen gemäss Velonetzplan. Da sie jedoch bestehend sind und für die Velofahrenden im Gesamtnetz einen Beitrag leisten, können sie als regionale Freizeitrouten ohne Handlungsbedarf in den Richtplan aufgenommen werden. 4.5.2 Radwege S. 110 Im Bereich der Kantonsstrasse zwischen Hausen a. A. und Ebertswil (Ebertswilerstrasse und Dorfstrasse) ist in Abbildung 4.6 und der Richtplankarte ein Veloweg auszuweisen (Nebenverbindung). Begründung Diese Verbindung ist Bestandteil des kantonalen Velonetzplans und ist dementsprechend im regionalen Richtplan abzubilden. Gemäss den Grundsätzen des Velonetzplans verlaufen Nebenverbindungen auf Kantonsstrassen. 4.5.2 Radwege S. 110 Die Verbindung Ottenbach–Jonen ist in Abb. 4.6 und in der Richtplankarte im Bereich der Jonenstrasse darzustellen. Die Verbindung entlang der Maiholzstrasse ist wegzulassen. Begründung Die Verbindung Ottenbach–Jonen (im Bereich der Jonenstrasse) ist Bestandteil des kantonalen Velonetzplans und ist dementsprechend im regionalen Richtplan abzubilden. Gemäss den Grundsätzen des Velonetzplans verlaufen Nebenverbindungen auf Kantonsstrassen.

Kapitel 5, Versorgung, Entsorgung 5.7.2 Abfall S. 137 ff. Der Text zu den Abfallanlagen und der dazugehörige Richtplaneintrag in Abbildung 5.6 sowie in der Richtplankarte sind zu löschen: Abfallanlagen In der regionalen Richtplankarte ist die folgende Abfallanlage zur Sammlung, Aufbereitung und Verwertung des Abfalls bezeichnet: Nr. Gemeinde, Ort Anlage Realisierungsstand A Affoltern a. A., Lindenmoos Abfall- und Recyclinganlage bestehend

Begründung Im kantonalen Richtplan wird festgehalten, dass Anlagen für die Behandlung und das Rezyklieren von Siedlungs- und Betriebsabfällen grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets zu erstellen sind (vgl. Pt. 5.7.2). Da die Abfall- und Recyclinganlage in Affoltern a. A. innerhalb des Siedlungsgebiets als zonenkonform gilt, ist eine Standortsicherung im regionalen Richtplan nicht erforderlich.

Karte Siedlung und Landschaft Landschaftsverbindungen Die Legendendarstellung der Landschaftsverbindungen und die entsprechende Abbildung in der Richtplankarte sind aufeinander abzustimmen. Die Darstellung im Plan ist gemäss dem Übersichtskatalog zur Legende des regionalen Richtplans vorzunehmen (→ ausgefüllte Kreise bei den bestehenden Landschaftsverbindungen). Begründung Für die Einheitlichkeit aller regionalen Richtpläne müssen dieselben Darstellungen in allen Regionen verwendet werden. Aus diesem Grund wurde der Übersichtskatalog zur Legende des regionalen Richtplans erstellt. Im Plan «Siedlung und Landschaft» werden die Landschaftsverbindungen falsch dargestellt, in der Legende wird aber die korrekte Signatur verwendet.

Karte Verkehr Verkehr, Strassennetz Der Strassenabschnitt zwischen Bonstetten und Islisberg (Islisbergstrasse) ist nicht als Verbindungsstrasse zu bezeichnen und dementsprechend aus Abbildung 4.3 (Seite 95) sowie der Richtplankarte «Verkehr» als Verbindungsstrasse zu löschen.

Begründung Beim Strassenabschnitt zwischen Bonstetten und Islisberg handelt es sich nicht um eine regionale Verbindungsstrasse, sondern um eine kommunale Strasse. Es besteht kein überkommunales Interesse für eine Netzbildung.

E. Festsetzung Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Knonaueramt kann unter Vorbehalt der voranstehenden Erwägungen festgesetzt werden. Da die regionalen Richtpläne aufeinander abzustimmen sind, bleiben formelle Änderungen und Entscheide zur Koordination der Richtplankarten und Richtplantexte untereinander vorbehalten. Diese können erst vorgenommen werden, wenn alle Gesamtüberarbeitungen der regionalen Richtpläne vorliegen. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans der Region Knonaueramt wird gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt vom 16. November 2016 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.

II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt vom 16. November 2016 können folgende Punkte bzw. Festlegungen im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden: – Kap. 2.4 Schutzwürdige Ortsbilder (Anpassung Perimeter schutzwürdige Ortsbilder Nr. 2 [Hausen a. A., alter Dorfkern Ebertswil], Nr. 5 [Hedingen, alter Dorfkern], Nr. 7 [Kappel a. A., Dorfkern Uerzlikon], Nr. 10 [Mettmenstetten, Dorfkern Obermettmenstetten] und Nr. 13 [Mettmenstetten, Teilbereich Weiler Rossau]) – Kap. 2.5 Gebiet mit Nutzungsvorgaben (Präzisierung Dienstleistungsanteil in Arbeitsplatzgebieten, Weglassung von Aussagen zu stark verkehrserzeugenden Nutzungen) – Kap. 4.3 Öffentlicher Verkehr (Angebotsstandard Obfelden) – Kap. 4.4 Fuss- und Wanderwege (Weglassung von verschiedenen Verbindungen, Präzisierung Vorhaben beim Wanderweg Nr. 4)

– Kap. 4.5 Velowege (Präzisierung Aussagen zu Nebenverbindungen, Weglassung Aussagen zu Alternativrouten, Weglassung Veloweg in Bonstetten und Wettswil a. A., Änderung von drei Nebenverbindungen zu Freizeitrouten, Neuaufnahme Nebenverbindung in Hausen a. A., Änderung Linienführung in Ottenbach) – Kap. 5.7 Abfall (Weglassung Abfall- und Recyclinganlage Lindenmoos in Affoltern a. A.) – Karte Siedlung und Landschaft (Korrektur Signatur für Landschaftsverbindungen) – Karte Verkehr (Weglassung Islisbergstrasse als regionale Verbindungsstrasse)

III. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt, c/o Hochbauabteilung Affoltern a. A., Marktplatz 1, 8910 Affoltern am Albis, und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) für jedermann zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er elektronisch auf die Internetseiten des Amts für Raumentwicklung (www.are.zh.ch bzw. maps.zh.ch) und der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt (www.zpk-amt.ch) aufgeschaltet.

IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) öffentlich bekannt zu machen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung unter Beilage von je einem Dossier der Revisionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt, Sekretariat: Hochbauabteilung, Peter Schärer, Marktplatz 1, 8910 Affoltern am Albis (ES) – die Gemeinderäte der Gemeinden (je ES) – Aeugst a. A., Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis – Affoltern a. A., Marktplatz 1, 8910 Affoltern am Albis – Bonstetten, Am Rainli 2, Postfach 88, 8906 Bonstetten – Hausen a. A., Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis – Hedingen, Zürcherstrasse 27, 8908 Hedingen – Kappel a. A., Lindenfeld 2a, 8926 Kappel am Albis – Knonau, Stampfistrasse 1, 8934 Knonau – Maschwanden, Dorfstrasse 54, 8933 Maschwanden – Mettmenstetten, Albisstrasse 2, Postfach, 8932 Mettmenstetten

– Obfelden, Dorfstrasse 66, Postfach, 8912 Obfelden – Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach – Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, Postfach 17, 8911 Rifferswil – Stallikon, Reppischtalstrasse 53, 8143 Stallikon – Wettswil a. A., Ettenbergstrasse 1, 8907 Wettswil am Albis – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 19 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Oktober 2018, 1. Januar 2019, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2022, 1. Mai 2024, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 6, Art. 7, Art. 16 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 13. September 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

Cità en