RRB Nr. 109/2019
Strassen, Opfikon, Hohenbühlstrasse, Klotener- bis Schaffhauserstrasse, Neubau Radweg, Projektfestsetzung, neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Februar 2019
109. Strassen (Opfikon, Hohenbühlstrasse, Klotener- bis Schaffhauserstrasse, Neubau Radweg, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die im Velonetzplan eingetragene Radweglücke auf der Verbindungsroute Nr. 1650 zwischen der Schaffhauser- und Klotenerstrasse in Opfikon, die zum Teil entlang der privaten Hohenbühlstrasse verläuft, soll geschlossen werden. Die Radweglückenschliessung soll mit dem Neubau eines Rad-/Gehwegs erfolgen. Das Bauvorhaben wird durch den Kanton projektiert, realisiert und finanziert. Nach Bauvollendung wird der Rad-/ Gehweg Eigentum der Stadt Opfikon. Im Einvernehmen mit der Stadt Opfikon sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau Radweg von der Schaffhauserstrasse auf der bestehenden Hohenbühlstrasse bis zum Apart-Hotel Zürich Airport durch die Verbreiterung des bestehenden Gehwegs; – Neubau Radweg auf Flurweg/Wiese ab Apart-Hotel Zürich Airport bis zur Klotenerstrasse; – Neugestaltung der Garageneinfahrt und der Wegfahrt vom Apart- Hotel Zürich Airport. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) vom 29. September bis 30. Oktober 2017 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Der Stadtrat Opfikon hat dem Projekt im Sinne von § 12 StrG mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 zugestimmt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 7. September bis 8. Oktober 2018. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 10. November 2017 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Das Immobilienamt wird beauftragt die Abtretungsverträge auszuarbeiten. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 28. November 2018 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 605 000 Bauarbeiten 225 000 Nebenarbeiten 145 000 Technische Arbeiten 235 000 Total 1 210 000 Sämtliche Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Kantons. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 1 210 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 210 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50130 00000 100% 1 210 000 1 210 000 Fahrradanlagen (federführend) Total 100% 1 210 000 1 210 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1442/2016 bewilligte Ausgabe von Fr. 100 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 39 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Fahrradanlagen 100% 1 210 000 9 000 2,5% 30 000 Zwischentotal 9 000 30 000 Total 100% 1 210 000 39 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-81166, Stadt Opfikon, Hohenbühlstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2019 mit Fr. 210 000 enthalten. Die restlichen Kosten sind im KEF 2019–2022 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau eines Radwegs von der Schaffhauserbis zur Klotenerstrasse, Gemeinde Opfikon, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 1 210 000 zulasten der Investitionsrechnung, Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2018)
IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1442/2016 wird aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Stadtrat Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli