Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1162/2023

Kohlfirst Nord, Umsetzung Generelles Wasserversorgungsprojekt, Subvention, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Oktober 2023

1162. Kohlfirst Nord, Umsetzung Generelles Wasserversorgungsprojekt (Subvention, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

Sachverhalt Die Gemeinden der Gruppenwasserversorgung Kohlfirst und die Wasserversorgungen Feuerthalen und Flurlingen beziehen einen grossen Teil ihres Trinkwassers aus drei Grundwasserpumpwerken in Feuerthalen und Flurlingen. Da für alle drei Grundwasserpumpwerke die gesetzlichen Anforderungen zur Ausscheidung von Schutzzonen nicht erfüllt sind, ist eine Verlängerung der Konzessionen und die dazugehörige Wasserbeschaffung nicht mehr möglich. Daher erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) 2006 den Auftrag, eine Konzeptstudie für eine langfristige Wasserbeschaffung für die betroffenen Gemeinden zu erarbeiten. Es zeigte sich, dass die Gruppenwasserversorgung Kohlfirst und die beiden Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen keine gemeinsame Lösung anstreben. Die Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen haben sich für die Wasserbeschaffung aus Schaffhausen entschieden. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, sind zwei Anschlüsse an das Wasserversorgungsnetz von Schaffhausen geplant, einer in der Gemeinde Flurlingen, der andere in der Gemeinde Feuerthalen. Damit auch bei einer Ausserbetriebnahme oder einer Störung eines Bezugspunktes genügend Wasser für beide Gemeinden bezogen werden kann, sind zusätzliche Anpassungen in der Wasserversorgung Feuerthalen erforderlich. Zum einen wird der Ersatzbau des bestehenden Reservoirs Feuerthalen auf die gleiche Höhe wie dasjenige von Flurlingen gebaut. Dies ermöglicht eine stromlose Wasserabgabe über den neu zu erstellenden Abgabeschacht Chettenen als Verbindung zwischen den Gemeinden in beide Richtungen. Zurzeit fliesst das Quellwasser von Feuerthalen im freien Gefälle in das bestehende Reservoir. Um die Nutzung des Quellwassers weiterhin zu gewährleisten, wird das Reservoir Feuerthalen in ein Quellwasserpumpwerk umgebaut. Mit einer separaten Zuleitung kann somit das Quellwasser in das neue Reservoir Schwarzbrünneli gepumpt und genutzt werden. Das Reservoir Schwarzbrünneli wird eine Brauchwasserreserve von 1450 m 3 und eine Löschwasserreserve von 250 m 3 aufweisen. Somit ist zusammen mit dem bestehenden Reservoir Flurlingen genügend Speichervolumen für die nächsten Jahrzehnte vorhanden. Das Quellwasserpumpwerk Feuerthalen wird mit zwei redundanten Pumpen mit einer

Leistung von je 2250 l/Min. ausgeführt. Zudem wird das Speichervolumen 1000 m3 betragen. Die Gemeinde Feuerthalen kann auf diese Weise auch bei einem längeren Stromausfall ohne ein Notstromaggregat mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden.

Subvention Das Projekt entspricht den Ergebnissen früherer Studien des AWEL zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der Wasserversorgungen im Gebiet Kohlfirst. Die Studien waren nötig, da den Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen die Wasserbeschaffung ab Ende 2023 wegfällt. Mit den neuen Anschlüssen an die Wasserversorgung Schaffhausen ist ein sicherer und leistungsfähiger Ersatz für die wegfallenden Grundwasserpumpwerke gegeben. Die Gemeinde Feuerthalen ersucht mit Eingabe vom 14. April 2023 um Zusicherung einer Subvention an die auf Fr. 4 921 890 (einschliesslich MWSt) veranschlagten Baukosten. Im Rahmen des koordinierten Bewilligungsverfahrens BVV 22-3100 (Neubau Reservoir und Umbau bestehendes Reservoir in Quellwasserpumpwerk) wurde die Baubewilligung für das Projektvorhaben erteilt. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. b des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG, LS 724.11) kann die zuständige Direktion Anlagen der Wasserversorgung subventionieren, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliegt. Ein solches ist hier gegeben, da es sich beim Bauvorhaben um die Ersterstellung von Anlagen der Trink-, Brauch- und Löschwasserversorgung von überkommunaler Bedeutung handelt (§ 6 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Wasserversorgung [WsVV, LS 724.41]). Die Bauwerke entsprechen dem Stand der Technik. Der Zusicherung einer Subvention in der Höhe von 30% der anrechenbaren Erstellungskosten steht nichts entgegen. Es handelt sich um eine Subvention nach § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und daher um eine gebundene Ausgabe. Kosten (einschliesslich MWSt) in Franken Kostenvoranschlag 4 921 890 Subventionsberechtigte Kosten 4 098 726 Voraussichtliche Subvention gemäss § 34 WWG und § 7 WsVV: 30% von Fr. 4 098 726 = Fr. 1 229 618 höchstens 1 300 000 Die Gemeinde Feuerthalen beabsichtigt, die Anlagen bis Ende 2023 in Betrieb zu nehmen. Die Auszahlung der Subvention erfolgt voraussichtlich 2024. Der Gesamtbetrag ist im Budgetentwurf 2024 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 (Planjahr 2024 Fr. 1 300 000) eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Den Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen wird an die subventionsberechtigten Ausgaben von Fr. 4 098 726 für das Projekt «Kohlfirst Nord – Umsetzung Massnahmen Generelles Wassersversorgungsprojekt» eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 1 300 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, unter den folgenden Nebenbestimmungen zugesichert.

II. Massgebende Nebenbestimmungen: 1. Die Subventionszusicherung erlischt, sofern das Bauwerk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, abgeschlossen ist oder die Zusicherung nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. 2. Aufwendungen für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen, Gebühren, Provisorien, Abbrucharbeiten, Reparaturen und Renovationen an bestehenden Werkteilen sowie Kosten für nur kommunalen Zwecken dienende Objekte sind nicht subventionsberechtigt. 3. Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über den Subventionsanteil der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht subventionsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt vorbehalten. 4. Die Anlagen sind gemäss dem Stand der Technik zu erstellen. Die Leitsätze und Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches sind zu befolgen. 5. Bei Nichteinhaltung der Auf‌lagen, bei Projektänderungen ohne Zustimmung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie bei übersetzten Preisen kann die Ausrichtung der Subvention verweigert oder angemessen herabgesetzt werden. 6. Das AWEL ist zur Abnahme des Werkes einzuladen. 7. Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 18 Monate nach Abschluss der Bauarbeiten dem AWEL einzureichen. 8. Die Auszahlung des Staatsbeitrags kann sich verzögern, wenn die notwendigen Staatsvoranschlagskredite nicht verfügbar sind.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – die Gemeinde Feuerthalen, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen (E); – die Gemeinde Flurlingen, Dorfstrasse 36, 8247 Flurlingen (E); – das Ingenieurbüro Gujer AG, Hofwisenstrasse 50a, 8153 Rümlang; – das Kantonale Labor Zürich, Fehrenstrasse 15, 8032 Zürich; – die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Wasserverordnung, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2021; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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