Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1174/2022

Strassen, Zürich und Winterthur, Berichterstattung Bau- und Unterhaltspauschalen, Strassenentwässerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2022

1174. Strassen (Zürich und Winterthur, Berichterstattung Bau- und Unterhaltspauschalen / Strassenentwässerung)

Erwägungen

A. Berichte über die Bauprogramme 2022 bis 2024 Nach § 44 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) erstatten die Stadträte von Zürich und Winterthur dem Regierungsrat jährlich Bericht über das Bauprogramm der nächsten drei Jahre für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem Gebiet. Sie haben ihre Berichte über das Bauprogramm 2022 bis 2024 mit Schreiben vom 19. November 2021 (Stadtrat von Zürich) und 2. März 2022 (Stadtrat Winterthur) eingereicht. Von diesen Berichten ist Kenntnis zu nehmen.

B. Berichte über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel und Stand der Reserven Nach § 48 StrG erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Verwendung der mit den Pauschalbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw. Fehldeckungen. Der Stadtrat von Zürich und der Stadtrat Winterthur erstatteten beide am 2. März 2022 Bericht. Aufgrund der Unterlagen berechnet sich der jeweilige Stand der Reserven am 1. Januar 2022 wie folgt: Baupauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2021 64 508 679 Baupauschale 2021 (RRB Nr. 1267/2021) 34 274 288 Belastung 2021 (Rundungsdifferenz) –18 936 663 Stand der Reserven am 1. Januar 2022 79 846 304 Angesichts der im eingereichten Bauprogramm vorgesehenen Ausgaben der Stadt Zürich ist der Anstieg der Reserven in der Baupauschale sehr aufmerksam zu verfolgen. Die 2021 gestartete Sanierung der Bucheggstrasse ist sehr kostenintensiv und wird die Baupauschale stark belasten und damit die Reserven kurz- bis mittelfristig deutlich verringern. Baupauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2021 33 981 894 Baupauschale 2021 (RRB Nr. 1267/2021) 9 899 786 Belastung 2021 (Rundungsdifferenz) –9 412 399 Stand der Reserven am 1. Januar 2022 34 469 281

Mit der Festlegung der Faktoren 2021–2023 (RRB Nr. 679/2020) wurden die grossen Reserven zwar berücksichtigt, der Stand der Reserven ist aber weiterhin aufmerksam zu beobachten. In der anstehenden Faktorenperiode sind zwar hohe Ausgaben für Grossprojekte wie die Querung Grüze eingeplant, allerdings ist dafür ein Sonderfaktor vorgesehen. Anlässlich der Festlegung der Faktoren für die Periode 2024–2026 ist diese Entwicklung der Reserve sorgfältig zu prüfen und sind die Faktoren gegebenenfalls anzupassen. Unterhaltspauschale Stadt Zürich in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2021 –1 018 249 Unterhaltspauschale 2021 (RRB Nr. 1267/2021) 46 836 752 Belastung 2021 (Rundungsdifferenz) –45 920 424 Stand der Fehldeckung am 1. Januar 2022 –101 921 Massnahmen zum Ausgleich der Fehldeckung sind wegen des geringen Ausmasses nicht erforderlich. Unterhaltspauschale Stadt Winterthur in Franken Stand der Reserven am 1. Januar 2021 8 641 560 Unterhaltspauschale 2021 (RRB Nr. 1267/2021) 8 517 877 Belastung 2021 (Rundungsdifferenz) –6 228 625 Stand der Reserven am 1. Januar 2022 10 930 811 Massnahmen zum Abbau der Reserven sind nicht erforderlich.

C. Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen für 2022 Die Beiträge an die Bau- und Unterhaltspauschalen der Städte Zürich und Winterthur für 2022 sind nach dem in §§ 46 und 47 StrG beschriebenen Verfahren über die Strassenlänge, die kantonalen Aufwendungen im letzten abgeschlossenen Rechnungsjahr und die mit dem Beschluss Nr. 679/2020 festgesetzten Faktoren zu berechnen. Baupauschalen Die Baupauschalen für das Rechnungsjahr 2022 zulasten des Kontos 5205.5620.900000, Investitionsbeiträge an Gemeinden und Zweckverbände, sind wie folgt festzusetzen: in Franken Stadt Zürich 47 041 678 Stadt Winterthur 13 587 519 Baupauschalen für 2022 insgesamt 60 629 197

Die Städte Zürich und Winterthur haben Anspruch auf die Baupauschale, da die vorhandenen Reserven das Dreifache der ihnen zustehenden Beträge nicht erreichen (§ 46 Abs. 4 StrG). Die aufgeführten Beträge sind daher auszurichten. Unterhaltspauschalen Weiter sind die Unterhaltspauschalen für das Rechnungsjahr 2022 zulasten des Kontos 5205.3632.000000, Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände, wie folgt festzusetzen und auszurichten: in Franken Stadt Zürich 45 605 633 Stadt Winterthur 8 293 982 Unterhaltspauschalen für 2022 insgesamt 53 899 615

D. Gebühren für die Strassenentwässerung Gemäss Schreiben des Stadtrates von Zürich vom 2. März 2022 hatte die Stadt Zürich 2021 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser aus dem öffentlichen Strassennetz Fr. 9 786 949.20 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 32,9% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 3 219 906 (gemäss RRB Nr. 1038/1999). Gemäss Schreiben des Stadtrates Winterthur vom 2. März 2022 hatte die Stadt Winterthur 2021 für die Entwässerung der öffentlichen Strassen Fr. 950 000 aufgewendet. Bei einer anrechenbaren überkommunalen Strassenfläche von 25,4% beträgt der Anteil zulasten der Unterhaltspauschale Fr. 241 300 (gemäss RRB Nr. 47/2003). in Franken Stadt Zürich 3 219 906 Stadt Winterthur 241 300 Gebühren für die Strassenentwässerung 2021 insgesamt 3 461 206

E. Ausgabenbewilligung und Auszahlung Gemäss § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) ist die Volkswirtschaftsdirektion für die Bewilligung der Ausgaben nach §§ 46 und 47 StrG abschliessend zuständig. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird die Volkswirtschaftsdirektion die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2022 der Städte Zürich und Winterthur sowie für die Gebühren der Meteorwasserleitung und -behandlung 2021 auszahlen. Von den gebundenen Ausgaben gemäss Kapitel C von Fr. 114 528 812 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Mobilität, sind Fr. 60 629 197 der Investitionsrechnung und insgesamt Fr. 53 899 615 der Erfolgsrechnung zu belasten. Die Beiträge gemäss Kapitel D sind der Erfolgsrechnung, zulasten des Kontos 5205.3632.00000, Beiträge an Gemeinden und Zweckverbände, in der Höhe von insgesamt Fr. 3 461 206 zu belasten. Gemäss §§ 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2 StrG bemessen sich Bau- und Unterhaltspauschalen an den im Vorjahr durch den Kanton getätigten Ausgaben. Die massgeblichen Beträge gemäss Rechnungsabschluss 2021 des kantonalen Tiefbauamtes sind im Budget enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Von den Bauprogrammen für 2022 bis 2024 der Städte Zürich und Winterthur für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung sowie von den Berichten der Städte Zürich und Winterthur für 2021 über die Verwendung der mit den Pauschalen zur Verfügung gestellten Mittel wird Kenntnis genommen.

II. Die Abgeltungen für die Bau- und Unterhaltspauschalen 2022 der Städte Zürich und Winterthur sowie die Gebühren der Meteorwasserableitung und -behandlung 2021 werden wie folgt festgesetzt: Baupauschale 2022 in Franken a. Stadt Zürich 47 041 678 b. Stadt Winterthur 13 587 519 Baupauschalen für 2022 insgesamt 60 629 197

Unterhaltspauschale 2022 in Franken a. Stadt Zürich 45 605 633 b. Stadt Winterthur 8 293 982 Unterhaltspauschalen für 2022 insgesamt 53 899 615

Gebühr 2021 für das Ableiten und Behandeln von Meteorwasser in Franken a. Stadt Zürich 3 219 906 b. Stadt Winterthur 241 300 Gebühr für 2021 insgesamt 3 461 206

III. Gegen Dispositiv II dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (ES), den Stadtrat Winterthur, 8402 Winterthur (ES), das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, die Stadtverwaltung Winterthur, Departement Bau, Tiefbauamt, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 44, Art. 46, Art. 47 und Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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