Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1190/2021

Strassen Rafz, 4 Schaffhauserstrasse, Objekt Nr. 067-002 Unterführung Rüdlingerstrasse, Instandsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021

1190. Strassen (Rafz, 4 Schaffhauserstrasse, Objekt Nr. 067-002 Unterführung Rüdlingerstrasse, Instandsetzung, Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Schaffhauserstrasse von Eglisau zur deutschen Grenze in Lottstetten zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 4 geführt. Auf dem Gebiet der Gemeinde Rafz überquert sie die Rüdlingerstrasse. Die im Jahr 1962 erbaute Unterführung Rüdlingerstrasse, Objekt Nr. 067-002, befindet sich teilweise in einem schlechten Zustand. Dies betrifft insbesondere die Widerlager, die Fahrbahnplatte und den Belag einschliesslich der Fahrbahnübergänge. Zudem weist sie in den Randfeldern der Fahrbahnplatte eine ungenügende Tragsicherheit auf. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Werterhaltung muss die Unterführung Rüdlingerstrasse instand gesetzt werden. Von Mai 2022 bis November 2023 ist die Instandsetzung des Strassenabschnitts Rütenen bis Zoll durch das Strasseninspektorat vorgesehen. Im Rahmen dieser Streckeninstandsetzung sieht das Tiefbauamt für die Unterführung Rüdlingerstrasse unter anderem folgende Massnahmen vor: – Ersatz von Abdichtung, Belag und Fahrbahnübergängen; – Betoninstandsetzung an der Fahrbahnplatte; – Betoninstandsetzung an den Widerlagern; – Vorbetonieren der Widerlager zur Auf‌lagersicherung der Fahrbahnplatte; – neues Fahrzeugrückhaltesystem zur Verhinderung des Befahrens der Auskragungen; – Ersatz des Geländers; – Ersatz der Entwässerung.

B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 31. August 2021 wie folgt veranschlagt: in Franken Bauarbeiten 1 233 000 Nebenarbeiten 85 000 Technische Arbeiten 422 000 Total 1 740 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) gebundene Ausgabe von Fr. 1 740 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 740 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgaben Ausgaben in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 1 740 000 1 740 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Total 1 740 000 1 740 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2211/2020 bewilligte Ausgabe von Fr. 190 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84B-20018, Gemeinde Rafz, 4 Schaffhauserstrasse, Unterführung Rüdlingerstrasse, Instandsetzung, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2021 mit einem Ausgabenanteil von Fr. 80 000 enthalten. Die restlichen Ausgaben sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Instandsetzung der Unterführung Rüdlingerstrasse, Objekt Nr. 067-002, an der 4 Schaffhauserstrasse in der Gemeinde Rafz wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 740 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

II. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2020)

III. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2211/2020 wird aufgehoben.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.

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