Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1211/2017

Gesetz über den Lehrmittelverlag Zürich, Teilinkraftsetzung; Gründung einer Aktiengesellschaft, Ermächtigung; Verwaltungsrat, Wahl

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017

1211. Gesetz über den Lehrmittelverlag, Teilinkraftsetzung; Gründung einer Aktiengesellschaft

Erwägungen

1. Ausgangslage Der Kantonsrat beschloss am 11. April 2016 das Gesetz über den Lehrmittelverlag (LMVG; ABl 2016-04-22). Die Frist für das fakultative Referendum lief unbenutzt ab (ABl 2016-07-08). Mit dem LMVG schuf der Kantonsrat die gesetzliche Grundlage für die rechtliche Verselbstständigung des Lehrmittelverlags Zürich (LMVZ) in Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft (§ 1 LMVG). Die Inkraftsetzung des LMVG erfolgt zeitlich abgestimmt auf die Umwandlung des LMVZ von einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine Aktiengesellschaft (LMVZ AG).

2. Vorgehensweise Die Umwandlung der Rechtsform des heutigen LMVZ in die LMVZ AG erfolgt nach dem Fusionsgesetz (FusG; SR 221.301) durch Übertragung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Bst. b. in Verbindung mit Art. 69 ff. FusG. Die Umwandlung erfolgt in zwei Schritten: Mit dem ersten Schritt wird die LMVZ AG Anfang 2018 gegründet. Dafür ist die Teilinkraftsetzung des LMVG auf den 1. Januar 2018 erforderlich. Mit dem zweiten Schritt wird der LMVZ auf den 1. Januar 2019 in die LMVZ AG übertragen. Auf diesen Zeitpunkt hin werden die bis dahin noch nicht rechtskräftigen Paragrafen des LMVG in Kraft gesetzt. In der Phase zwischen den beiden Schritten bereiten die LMVZ AG und die Bildungsdirektion die Übertragung des LMVZ vor. Der Zweck der LMVZ AG in dieser Phase beschränkt sich folglich darauf, die Übertragung bzw. die Übernahme des LMVZ vorzubereiten. Dazu gehören namentlich die Sicherstellung der personellen Rahmenbedingungen, die Bereitstellung der technischen Infrastruktur und die Anpassung der Vertragsverhältnisse mit den künftigen Partnern und Kunden. Die operative Verlagstätigkeit verbleibt bis Ende 2018 beim LMVZ. Ebenfalls im Jahr 2018 erarbeitet die Bildungsdirektion zuhanden des Regierungsrates die Eigentümerstrategie, das Profil des Verwaltungsrates, die Anpassung der Statuten für die Aufnahme der operativen Verlagstätigkeiten durch die

LMVZ AG ab 1. Januar 2019 sowie die Grundlagen zur Übertragung des LMVZ in die Aktiengesellschaft (Art. 71 f. FusG). Zusammen mit der LMVZ AG erarbeitet die Bildungsdirektion den Übertragungsvertrag (Art. 70 ff. FusG) und die Leistungsvereinbarungen (§§ 9 und 10 LMVG). Dieses Vorgehen ermöglicht es dem LMVZ, seine operativen Geschäfte trotz des Rechtsformwandels ohne Unterbruch auf einer gültigen Rechtsgrundlage weiterzuführen. Gleichzeitig wird damit den Mitarbeitenden und den Vertragspartnern Sicherheit gewährt.

3. Teilinkraftzung LMVG Das LMVG enthält die Rechtsgrundlagen zur Gründung der Aktiengesellschaft durch den Kanton (§§ 1 und 14) und legt die Rahmenbedingungen dafür fest (§§ 2, 5, 17). Die genannten Teile des LMVG werden für die Gründung der LMVZ AG vorausgesetzt. Sie werden daher auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Die weiteren Teile des LMVG betreffen die Eigentümerstrategie (§ 3), die Berichterstattung an den Kanton (§ 6), die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (§ 7), die Aufgaben des Lehrmittelverlags (§§ 8–12), die Beteiligung Dritter am Verlag (§ 13), die Übertragung des LMVZ in die LMVZ AG (§ 15), die Gewährung von Darlehen durch den Kanton (§ 16), die Haftung für bisherige Verbindlichkeiten (§ 18) und die Aufhebung der bisherigen Rechtsgrundlagen der öffentlich-rechtlichen Anstalt LMVZ (§ 19). Die Inkraftsetzung dieser Bestimmungen des LMVG wird in der zweiten Hälfte 2018 im Hinblick auf die Übertragung des LMVZ in die LMVZ AG auf den 1. Januar 2019 erfolgen.

4. Gründung der Aktiengesellschaft Das erste Jahr der LMVZ AG ist das Aufbaujahr. In dieser Zeit werden die Verträge, Strukturen und weitere organisatorischen Grundlagen für die Überführung des Personals und des operativen Verlagsgeschäfts aus der öffentlich-rechtlichen Anstalt auf Ende 2018 vorbereitet. Das operative Verlagsgeschäft wird ab dem 1. Januar 2019 in der Verantwortung der LMVZ AG geführt. Entsprechend wird die LMVZ AG im Aufbaujahr durch einen Verwaltungsrat geführt, der aus Mitarbeitenden des Generalsekretariats der Bildungsdirektion, dem Leiter des LMVZ und einem auf Aktienrecht spezialisierten Rechtsanwalt besteht. Der Zweck der Aktiengesellschaft wird in den Statuten im ersten Jahr entsprechend festgelegt. Im Hinblick auf die operative Verlagstätigkeit ab 1. Januar 2019 müssen die Statuten hinsichtlich Zweck, Vermögen und Zusammensetzung des Verwaltungsrates angepasst werden.

4.1 Sitz, Vermögen und Zweck Die Statuten der privatrechtlichen Aktiengesellschaft Lehrmittelverlag Zürich enthalten die in Art. 626 OR gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Zürich. Das Gründungskapital soll Fr. 100 000 betragen. Die Aktien sollen auf den Namen lauten und einen Nennwert von Fr. 1000 aufweisen. Die Stückelung in 100 Aktien erfolgt im Hinblick auf den Umstand, dass der Kanton Zürich einziger Aktionär der LMVZ AG ist. Die Gesellschaft bezweckt die Vorbereitung der Verträge, Strukturen und weiterer organisatorischen Grundlagen für die Übertragung des Personals und des operativen Verlagsgeschäfts aus der öffentlich-rechtlichen Anstalt Lehrmittelverlag Zürich.

4.2 Organisation der Gesellschaft Generalversammlung Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. Der Generalversammlung stehen unübertragbare Befugnisse zu. Überdies bestimmt sie die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsrates. Der Regierungsrat nimmt die Rechte und Pflichten des Kantons als Aktionär in der Generalversammlung wahr. Er überträgt diese Aufgabe der Bildungsdirektion (§ 5 LMVG). Im Hinblick auf die erste Generalversammlung mandatiert die Bildungsdirektion eine dafür geeignete Mitarbeiterin oder einen geeigneten Mitarbeiter. Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat soll bei der Gründung aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Er lenkt die Gesellschaft im Sinne einer Oberleitung und erteilt die nötigen Weisungen. Das Anforderungsprofil für die Mitglieder entspricht dem Zweck der Gesellschaft in der Aufbauphase. Der Verwaltungsrat erfüllt 2018 folgende Aufgaben: – Er unterstützt die Bildungsdirektion und den LMVZ bei der Kommunikation mit den Mitarbeitenden über den Rechtsformwandel. – Er legt im Hinblick auf die Übernahme der bestehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LMVZ die Personalstrategie fest. – Er plant die finanzielle Ausstattung der LMVZ AG mit der Bildungsdirektion und der Finanzdirektion, erstellt den Businessplan der LMVZ AG, erarbeitet die Voraussetzungen für ein Risikomanagement und baut ein internes Kontrollsystem auf. – Er arbeitet als Vertragspartner am Übertragungsvertrag und an den Leistungsvereinbarungen mit der Bildungsdirektion mit. – Er erstellt das Organisationsreglement der LMVZ AG. – Er verantwortet die Berichterstattung zuhanden des Regierungsrates.

Für die Erfüllung dieser Aufgaben während der Aufbauphase sind fachliche Kompetenzen und Erfahrungen in den Bereichen öffentliche Finanzen, öffentliches Recht und Aktienrecht, Personalmanagement sowie Knowhow im Bereich der operativen Führung eines Verlags erforderlich. Für den Gründungsverwaltungsrat werden daher neben dem Verlagsleiter des LMVZ zwei leitende Mitarbeitende aus den Bereichen Personal und Finanzen des Generalsekretariats der Bildungsdirektion sowie als verwaltungsexternes Mitglied ein Zürcher Rechtsanwalt mit Spezialgebiet Aktienrecht vorgeschlagen. Die Vorteile dieser Lösung eines Gründungsverwaltungsrates überwiegen gegenüber den hypothetischen Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrates, die gleichzeitig auch Mitarbeitende der Bildungsdirektion sind. Zudem soll mit einem Vertrag ein Interessenkonflikt ausgeschlossen werden. Darin wird festgehalten, dass die Mitarbeitenden im Rahmen ihres Verwaltungsratsmandats nicht an die Weisungen der Bildungsdirektion gebunden sind. Sie fällen ihre Beschlüsse im Interesse der Aktiengesellschaft. Im Hinblick auf die Aufnahme des operativen Verlagsgeschäfts wird das Profil der Verwaltungsratsmitglieder gemäss den gesetzlichen Vorgaben (§ 7 Abs. 1 LMVG) erweitert und vom Regierungsrat beschlossen. Der Verwaltungsrat wird dann mit Persönlichkeiten von ausserhalb der kantonalen Verwaltung ersetzt. Geschäftsführung Im Aufbaujahr werden die Geschäfte der LMVZ AG von dem dafür qualifizierten Mitglied des Verwaltungsrates geführt. Im Hinblick auf die Aufnahme der operativen Verlagstätigkeit ab dem 1. Januar 2019 wird der Verwaltungsrat die Organisation anpassen. Revisionsstelle Im Aufbaujahr der LMVZ AG wird auf eine Revision verzichtet. Die Bildungsdirektion stellt in diesem Jahr das Controlling sicher. Ab Aufnahme des operativen Verlagsgeschäfts am 1. Januar 2019 wird die LMVZ AG einer ordentlichen Revision unterzogen und eine externe Revisionsstelle bestimmt. Aktienkapital Das Aktienkapital soll bei der Gründung Fr. 100 000 betragen. Es wird über die Investitionsrechnung der Bildungsdirektion abgedeckt. Das Aktienkapital ist gemäss Art. 633 OR bei der Zürcher Kantonalbank zu hinterlegen. Die Aktien sind zu 100% für den Kanton Zürich zu zeichnen.

Als Gründerin soll bei der Errichtung der Aktiengesellschaft die Bildungsdirektorin als Vertreterin des Regierungsrates die Aktien für den Kanton zeichnen. Die Gründungskosten werden von der Bildungsdirektion übernommen.

5. Personal In der ersten Phase nach der Gründung der Aktiengesellschaft wird deren Haupttätigkeit darin bestehen, die Übertragung des Personals der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, ihrer Verträge, ihrer Infrastruktur und ihrer gesamten operativen Geschäftstätigkeit in die Aktiengesellschaft vorzubereiten. Aufgrund der Neuorganisation werden die operativen Aufgaben des LMVZ nicht mehr unmittelbar durch den Kanton Zürich, sondern durch die LMVZ AG erfüllt. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden gemäss Absprache mit den Angestellten auf die LMVZ AG übertragen. Es handelt sich dabei um insgesamt 39,6 Vollzeiteinheiten im Bereich des Verwaltungspersonals. § 17 LMVG sieht vor, dass die Angestellten für wegfallende Ansprüche entschädigt werden, die sie nach bisherigem Recht erworben haben. Im Sinne einer Besitzstandswahrung erhalten die vom bisherigen LMVZ übergeführten Angestellten für die Dauer von zwei Jahren mindestens den bisherigen Lohn.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. §§ 1, 2, 5, 14, 17 des Gesetzes über den Lehrmittelverlag vom 11. April 2016 werden auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, die privatrechtliche Aktiengesellschaft Lehrmittelverlag Zürich zu gründen.

III. Als Mitglieder des Verwaltungsrates der zu gründenden Lehrmittelverlag Zürich AG werden für die einjährige Amtsdauer gewählt: – Wolfgang Annighöfer, Leiter Abteilung Finanzen und Bauten im Generalsekretariat der Bildungsdirektion, als Präsident des Verwaltungsrates – Bettina Gubler, Personalbeauftragte im Generalsekretariat der Bildungsdirektion – Beat Schaller, Verlagsleiter LMVZ – Rechtsanwalt Mario C. Baudacci, Zürich

IV. Die Aufsicht über die Aktiengesellschaft sowie die Wahrnehmung der Aktionärsrechte und -pflichten in der Generalversammlung werden der Bildungsdirektion übertragen.

V. Gegen Dispositiv I Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

VI. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Bildungsdirektion (für sich und zuhanden der gewählten Verwaltungsratsmitglieder).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 626 und Art. 633 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Cità en