Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1250/2025

Anfrage Claudio Zihlmann, Zürich, Marcel Suter, Thalwil, und Thomas Anwander, Winterthur, betreffend Überprüfung sämtlicher vom Kanton Zürich erhobener Gebühren, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 292/2025

Sitzung vom 3. Dezember 2025

1250. Anfrage (Überprüfung sämtlicher vom Kanton Zürich erhobener Gebühren) Die Kantonsräte Claudio Zihlmann, Zürich, Marcel Suter, Thalwil, und Thomas Anwander, Winterthur, haben am 22. September 2025 folgende Anfrage eingereicht: Neben den Steuern stellen die vom Kanton Zürich erhobenen Gebühren einen erheblichen Kostenfaktor für die Unternehmen dar. Während der Kanton bei den Unternehmenssteuern im interkantonalen Vergleich auf dem letzten Platz liegt, hätte der Regierungsrat bei den Gebühren die Möglichkeit, rasch für eine Entlastung und damit für eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts zu sorgen. Wir bitten deshalb den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Warum verfügt der Kanton Zürich nicht über eine zentrale, öffentlich zugängliche, systematische Aufstellung sämtlicher kantonaler Gebühren und ihrer Bemessungsgrundlagen? (auf einen Blick)

2. Teilt der Regierungsrat die Einschätzung, dass eine solche Aufstellung die Transparenz für die Unternehmen sowie für die Bürgerinnen und Bürger erhöht? Wenn nein, warum nicht?

3. Welche Gebühren erhebt der Kanton Zürich aktuell und wie werden diese bemessen?

4. Werden die heute erhobenen Gebühren, inkl. Bemessungsgrundlage, regelmässig überprüft und angepasst? Falls ja, in welchen Abständen?

5. Welche Gebühren oder deren Bemessungsgrundlagen wurden letztmals einer Überprüfung unterzogen?

6. Ist der Regierungsrat bereit, die Bemessungsgrundlagen aller kantonalen Gebühren zu überprüfen, damit steigende Bemessungsgrössen (z. B. Liegenschafts- oder Vertragswerte) nicht automatisch zu höheren Gebühren führen, wenn der effektive Aufwand für die Verwaltung faktisch unverändert bleibt? Falls nein, warum nicht?

7. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass die erhobenen Gebühren dauerhaft dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen?

8. Welche Gebühren müssen schon heute gesenkt oder gestrichen werden, weil sie die gesetzlichen Vorgaben von Kostendeckung und Äquivalenz nicht mehr erfüllen?

9. Bei welchen Gebühren sieht der Regierungsrat die grössten Potenziale, diese durch eine rasche Digitalisierung der Verwaltungsprozesse zu senken?

10. Welche Massnahmen hat der Regierungsrat bereits ergriffen oder wird er noch ergreifen, um sicherzustellen, dass sich Effizienzgewinne aus der Digitalisierung der Verwaltungsprozesse in tieferen Gebühren niederschlagen?

11. Bei welchen Gebühren liegt der Kanton Zürich im interkantonalen Vergleich über dem Durchschnitt, und welche Schlüsse oder Handlungsoptionen zieht der Regierungsrat daraus?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Zihlmann, Zürich, Marcel Suter, Thalwil, und Thomas Anwander, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Weder das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) noch ein anderer Erlass enthält eine Rechtsgrundlage für die Führung einer Aufstellung aller kantonaler Gebühren und deren Bemessungsgrundlagen. Hingegen werden die «Entgelte» im Geschäftsbericht des Kantons (Teil III, Finanzbericht, 2024: S. 105) ausgewiesen. Diese Position umfasst die Mehrheit der Gebühren für Amtshandlung sowie Benutzungsgebühren. Die detaillierte Aufgliederung der Position «Entgelte» ist auf dem Kontenplan des Schweizerischen Rechnungslegungsgremiums des öffentlichen Sektors (srs-cspcp.ch) er� - sichtlich. Nachfolgend die entsprechenden Saldi der Konti der Position «Entgelte» im Geschäftsjahr 2024 : Kontonummer R24 in Franken [–] KTZHKTZH42 42 Entgelte 3 647 738 160.42 [+] KTZHKTZH420 420 Ersatzabgaben 5 390 965.00 [+] KTZHKTZH421 421 Gebühren für Amtshandlungen 323 691 036.19 [+] KTZHKTZH422 422 Spital- und Heimtaxen, Kostgelder 1 739 169 769.57 [+] KTZHKTZH423 423 Schul- und Kursgelder 183 638 179.21 [+] KTZHKTZH424 424 Benutzungsgebühren und Dienstleistungen 1 064 576 826.42 [+] KTZHKTZH425 425 Erlös aus Verkäufen 136 244 287.90 [+] KTZHKTZH426 426 Rückerstattungen 103 748 232.06 [+] KTZHKTZH427 427 Bussen 52 717 163.01 [+] KTZHKTZH429 429 Übrige Entgelte 38 561 701.06

Dieser Aufstellung kann entnommen werden, dass das Konto Nr. 421 «Gebühren für Amtshandlungen» knapp 9% der Entgelte ausmacht. Der Grossteil (rund 77%) entfällt zusammen auf die Konti Nr. 422 «Spital- und Heimtaxen, Kostengelder» sowie Nr. 424 «Benutzungsgebühren und Dienstleistungen». Das Konto Nr. 422 «Spital- und Heimtaxen, Kostgelder» erfasst Taxen und Gebühren für die Leistungen der Spitäler und Kliniken, Kranken-, Pflege- und Altersheime, Erziehungsheime, Besserungsanstalten, Strafvollzugsanstalten, Obdachlosenheime und Notschlafstellen, Internaten, des Tierspitals und der Tierheime. Das Konto Nr. 424 «Benutzungsgebühren und Dienstleistungen» erfasst demgegenüber Erträge aus der Benützung öffentlicher Einrichtungen, Geräte und Mobilien sowie beanspruchte Dienstleistungen, die keine Amtshandlung darstellen. Die beiden Konti Nrn. 422 und 424 sind daher nicht klassische Gebühren im Sinne von Schreib- oder Kanzleigebühren oder verwaltungsrechtlichen Verfahrenskosten, sondern Gegenleistungen für die Inanspruchnahme staatlicher Dienstleistungen. Zu Frage 2: Nein. Es bestehen zahlreiche Gebührengrundlagen (vgl. Beantwortung der Frage 3), wobei die wenigsten eine zahlenmässig fest normierte Bemessungsgrundlage aufweisen. Eine systematische Aufstellung sämtlicher Gebührengrundlagen würde einen grossen Verwaltungsaufwand verursachen, der nach Ansicht des Regierungsrates mit keinem Mehrwert einhergehen würde (siehe hierzu Beantwortung der Frage 3). Ein Transparenzgewinn würde sich kaum einstellen, zumal viele Gebühren jeweils nur einen kleinen Teil der Bevölkerung und der Unternehmen betreffen. Im Finanzbericht des jährlichen Geschäftsberichts werden die kantonalen Gebühren unter der Position «Entgelte» des betrieblichen Ertrags der konsolidierten Rechnung gemäss HRM2 erfasst (vgl. Beantwortung der Frage 1). Zu Frage 3: Der Kanton Zürich erhebt Gebühren gestützt auf die nachfolgenden kantonalen Rechtsgrundlagen. Auf Gesetzesstufe sind grossmehrheitlich Delegationsnormen verankert, gestützt auf die der Regierungsrat oder andere Behörden und Organisationen Gebührenverordnungen erlassen können.

Kantonale Gebührengrundlagen auf Gesetzesstufe (nach LS) LS Paragraf Erlass 141.1 § 20 Kantonales Bürgerrechtsgesetz vom 15. November 170.4 § 29 Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 170.5 §§ 23 ff. Publikationsgesetz vom 30. November 2015 171.1 § 139 Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 175.2 §§ 13, 40, 65a Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 211.1 §§ 99, 199 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 212.81 §7 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 215.1 §§ 36, 48 Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 230 §§ 204, 221 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 232.3 § 60 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 242 §§ 25, 26, 27 Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 281 §§ 14, 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 412.41 § 14 Gesetz über das Zentrum für Gehör und Sprache vom 11. Februar 2008 413.21 § 32 Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999 413.31 §§ 41, 42, 44 Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 414.10 §§ 30, 31, 32 Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 415.11 §§ 41, 42, 42a, 42b, Universitätsgesetz vom 15. März 1998 522 § 22 Zivilschutzgesetz vom 19. März 2007 550.1 § 59c Polizeigesetz vom 23. April 2007 631.1 §§ 118, 122, 150b Steuergesetz vom 8. Juni 1997 700.1 §§ 231, 337a, 338 Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 700.9 § 20 Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 704.1 §§ 13, 14, 17, 25 Kantonales Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011

Kantonale Gebührengrundlagen auf Gesetzesstufe (nach LS) LS Paragraf Erlass 711.1 §§ 7, 41, 45 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 712.1 §§ 25, 35, 37 Abfallgesetz vom 25. September 1994 724.11 §§ 29, 47, 48 Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 725.1 §§ 15, 16, 17 Gesetz über die Nutzung des Untergrundes vom 25. Mai 2020 730.1 §3 Energiegesetz vom 19. Juni 1983 732.1 §8 Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 741.1 § 14 Verkehrsabgabengesetz vom 11. September 1966 747.1 §5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 2. September 1979 810.1 § 20 Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 813.13 § 19 Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 813.20 § 16 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 831.5 § 26 Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 833.1 §§ 5, 18, 24 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 852.1 §§ 36, 37, 38 Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 852.2 § 12 Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 910.1 §§ 14, 39, 48 Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 922.1 §§ 9, 16 Kantonales Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 923.1 § 19 Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 935.31 §2 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005 935.32 § 7c Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe vom 27. September 1981 935.51 § 22 Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019

Kantonale Gebührenverordnungen des Regierungsrates (nach LS) 141.11 § 23 Kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 29. März 170.41 §§ 35, 36, Anhang Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 170.51 §§ 26, 27 Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017 211.17 § 11 Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 213.23 § 13a Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 22. Juni 2005 323.1 §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11 Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden vom 24. November 2010 413.113 I. E Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen vom 28. Juli 1993 413.250.1 §§ 3a, 13c Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 413.250.2 § 19 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019 413.312 § 14 ff., Anhang Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 413.319 Anhang Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 27. November 2013 414.20 §§ 2, 3, 4, 4a, 4b, 5a, Gebührenverordnung der Zürcher Fachhoch­ 6, 6a, 7 schulen vom 16. Juli 2008 415.111.42 §5 Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel vom 9. Dezember 1987 415.322 §2 Verordnung über die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der Universität vom 1. Februar 2012 551.102 §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben vom 6. Juli 2005 551.63 §§ 1 ff. Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich vom 11. Juni 2021 554.51 §§ 17, 18 Hundeverordnung vom 25. November 2009 631.11 §§ 21, 22, 26 Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998

Kantonale Gebührenverordnungen des Regierungsrates (nach LS) 682 §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 700.3 Anhang: Gebührentarif Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 710.2 § 10 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993 711.11 § 69 Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 722.61 Anhang Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell vom 29. April 2015 743.2 § 11 Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung vom 23. November 1977 744.11 §§ 7, 8 Kantonale Personenbeförderungsverordnung vom 1. Dezember 1999 747.11 §§ 39, 40, 41 Schifffahrtsverordnung vom 7. Mai 1980 811.11 § 29 Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 811.21 § 34 Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe vom 24. November 2010 811.61 § 14 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten vom 5. Februar 812.1 § 34 Heilmittelverordnung vom 25. Januar 2023 817.1 §§ 1, 8 Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung vom 5. März 841.1 § 17 Wohnbauförderungsverordnung vom 1. Juni 2005 852.11 §§ 12, 13, 14 Kinder- und Jugendhilfeverordnung vom 7. Dezember 2011 852.21 § 30 Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 916.22 § 21 Kantonale Tierseuchenverordnung vom 6. November 2013 922.11 § 42 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 935.311 §3 Märkte- und Reisendengewerbeverordnung vom 30. Mai 2007 935.511 § 21 Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023

Kantonale Gebührenverordnungen des Regierungsrates (nach LS) 941.1 Anhang Verordnung über das Messwesen vom 14. Mai 954.2 §2 Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 9. Juni

Kantonale Gebührenverordnungen des Kantonsrates (nach LS) 176.5 §§ 1, 2, 3 Verordnung über die Beteiligung der Gemeinden an den Kosten der Ombudsperson vom 26. September 2011 vom 26. September 2011 243 Anhang Notariatsgebührenverordnung vom 9. März 2009

Kantonale Gebührenordnungen der Direktionen (nach LS) 142.21 Ziff. 2 ff. Ausländerrechtliche Gebührenordnung vom 7. Januar 2011 413.322 § 16 Disziplinarreglement Berufsbildung vom 5. März 413.323 § 13 Disziplinarreglement Berufsvorbereitungsjahr vom 5. März 2015 413.325 §§ 11, 17, 32 Reglement über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung vom 20. Dezember 2013 724.21 §§ 9, 11, 12, 13, 14, Gebührenordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz 19 vom 21. Oktober 1992 923.12 §§ 2, 3, 4, 5, 7, 13 Fischereireglement vom 22. September 2008

Kantonale Gebührenordnungen anderer Organe (nach LS) 833.15 §§ 2, 2a, 4 Gebührenreglement BVS vom 10. Oktober 2012 861.33 §§ 3, 4 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr vom 12. Februar 2018 861.34 §§ 3, 4 Tarifordnung für den Bezug von Alarmierungskomponenten der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich und Alarmierungsdienstleistungen der Einsatzleitzentrale (ELZ) vom 17. Dezember 2018 862.11 § 17 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung vom 1. Oktober 1999

Kantonale Gebührenverordnungen der Gerichte (nach LS) LS Paragraf Erlass 175.252 §§ 3, 5, 7, 10 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 211.11 §§ 3, 4, 5, 8, 9, 13, Gebührenverordnung des Obergerichts 14, 15, 17, 18, 19, vom 8. September 2010 20, 21 211.17 § 11 Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 212.812 §§ 2, 5 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 12. April 2011 215.12 §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 215.3 §§ 3, 4, 5, 7, 10, 15, Verordnung über die Anwaltsgebühren 17, 19, 20 vom 8. September 2010 242.1 §§ 25, 42 Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare vom 4. September 2013 252 § 35g Verordnung des Obergerichts über die Geschäftsführung der Grundbuchämter und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 26. März 281.11 §§ 2, 3 Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter vom 22. August 2018 281.51 §§ 13, 14 Verordnung des Obergerichts über den Wahlfähigkeitsausweis für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte vom 18. Juni 2008

Kantonale Gebührenordnungen der Universitäten, Fachhochschulen und Berufsschulen (nach LS) LS Paragraf Erlass 412.138.1 § 19 Reglement über den Abschluss Sekundarstufe I für Erwachsene vom 20. Oktober 2003 414.252.3 § 22 Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 414.410.3 § 16, Anhang Weisung zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 24. Oktober 2012

Kantonale Gebührenordnungen der Universitäten, Fachhochschulen und Berufsschulen (nach LS) 414.410.5 §§ 1 ff. Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 3. Juni 2015 414.411.9 § 14, Anhang Weisung zur externen Nutzung von Räumen und Anlagen der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 12. Dezember 2011 414.412.1 § 34 Weisung zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 16. Dezember 2015 414.417 §3 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 5. April 414.417.2 §4 Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I vom 11. Juni 2012 414.419 §3 Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 12. Juli 414.421.1 §8 Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation vom 19. Dezember 2012 414.422.1 §8 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 8. November 2011 414.422.2 § 15 Reglement über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich vom 12. November 2024 414.422.3 § 16 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Mathematik an der Pädagogischen Hochschule Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 12. März 2024

Kantonale Gebührenordnungen der Universitäten, Fachhochschulen und Berufsschulen (nach LS) 414.422.4 §8 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste vom 12. Dezember 2017 414.422.5 § 15 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich vom 7. November 2023 414.55 §3 Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 1. Oktober 2019 414.57 § 12 Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen vom 18. September 2001 415.111 § 30 Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 415.111.7 § 21 Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. März 2024 415.31 §§ 21, 38, 43, 45a, Verordnung über die Zulassung zum Studium 56, 58, 63 an der Universität Zürich vom 27. August 2018 415.311 §9 Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich vom 2. November 2020 415.321 §§ 1 ff. Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich vom 28. Februar 2022 415.33 § 31 Disziplinarverordnung der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 415.405.6 § 10 Rahmenverordnung für die Joint Degree Master- Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und in- und ausländischen Partnerfakultäten vom 12. April 2010 415.415.61 §9 Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 1. März 2021

Kantonale Gebührenordnungen der Universitäten, Fachhochschulen und Berufsschulen (nach LS) 415.415.7 § 10 Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten vom 1. März 2021 415.416.2 § 23 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich 415.423.13 §7 Promotionsverordnung über das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 5. November 2012 415.423.23 §8 Promotionsverordnung über das Doktorat in Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 15. Dezember 415.423.33 §6 Promotionsverordnung über das Doktorat in Neuroökonomie an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 4. Oktober 2010 415.437 §§ 11, 30, 40 Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich vom 8. Mai 2023 415.439.1 §§ 1 ff. Gebührenverordnung für das Institut für Medizinische Genetik der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 415.439.2 §§ 1 ff. Gebührenverordnung der Institute für Medizinische Mikrobiologie und für Medizinische Virologie der Universität Zürich vom 27. Januar 2014 415.439.3 § 2, Anhang Gebührenverordnung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 24. Juni 2013 415.439.4 §§ 1 ff. Gebührenverordnung für das Zentrum für Reisemedizin am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 415.439.5 §§ 1 ff. Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich vom 27. August 415.439.6 §§ 1 ff. Gebührenverordnung für das Psychotherapeutische Zentrum des Psychologischen Instituts der Universität Zürich vom 3. Oktober 2024

Kantonale Gebührenordnungen der Universitäten, Fachhochschulen und Berufsschulen (nach LS) 415.443.1 § 19 Verordnung über die Promotion zum Doctor scientiarum medicarum veterinariarum (Dr. sc. med. vet.) an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich vom 17. Mai 2017 415.449.1 §§ 1 ff. Gebührenverordnung für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse-Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 29. August 415.452 § 20 Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 1. Oktober 2018 415.455.82 §8 Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Naturwissenschaften» an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 14. November 2011 415.455.83 §8 Rahmenverordnung zum Joint Degree Masterstudiengang «Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 8. Mai 2012 415.60 §§ 32, 33 Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich vom 24. August 2020 415.611 § 24 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied Ethics an der Philosophischen, der Theologischen und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 28. August 2015 415.613 § 21 Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosphischen Fakultät der Universität Zürich vom 26. August 2013 415.618 § 20 Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Psychotraumatologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 3. März 2014 415.619 § 27 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Neuropsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 2. Juli 2018

Der Vollständigkeit halber muss erwähnt werden, dass die kantonale und kommunale Verwaltung auch Gebühren gestützt auf Bundesrecht erhebt. So erheben etwa die kommunalen Betreibungsämter Gebühren gestützt auf die Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35) oder das kantonale Handelsregisteramt gestützt auf die Verordnung vom 6. März 2020 über die Gebühren für das Handelsregister (SR 221.411.1). Auf eine gesonderte Auflistung dieser im Bundesrecht verankerten Gebührengrundlagen wird mangels kantonaler Zuständigkeit verzichtet. Im Übrigen bestehen Gebührenordnungen, die auf einer Verfügung basieren. Diese sind in den kantonalen Gesetzessammlungen nicht erfasst und weisen folglich keine LS-Nummer auf. Sie werden von den jeweils zuständigen Ämtern erlassen. Die meisten kantonalen Gebührenordnungen weisen einen Katalog mit Amtshandlungen auf, bei denen der Gebührenbetrag definiert oder aber ein entsprechender Gebührenrahmen festgelegt wird. Liegt ein Gebührenrahmen vor, so liegt es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, den konkret geschuldeten Betrag anhand einer definierten Praxis innerhalb des Gebührenrahmens festzulegen. In Anwendung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips werden dabei der Zeit- und der Personalaufwand, die Anzahl Schriftenwechsel oder die Bedeutung bzw. die Komplexität des Geschäfts berücksichtigt und unter Beachtung der Erledigungsart und/oder des Verfahrensausgangs entsprechende Multiplikatoren oder Teiler angewandt. Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden weist beispielsweise einen Katalog von Amtshandlungen auf und gibt für jede Amtshandlung einen Gebührenrahmen vor (siehe §§ 1–3). Prozentuale oder promillebezogene Gebührenmechanismen sind im kantonalzürcherischen Recht demgegenüber selten. Im Bauverfahren stützt sich die Gebührenerhebung in der Regel entweder auf das Bauvolumen, den Gebäudeversicherungswert oder auf die voraussichtlichen Baukosten. Die Notariatsgebührenverordnung sieht im Weiteren die Promilleerhebung von Gebühren gestützt auf den Verkehrswert von Liegenschaften bei Eigentumsänderungen (beispielsweise 1 Promille des Verkehrswerts) vor. Hierbei handelt es sich nicht um reine Gebühren, sondern um sogenannte «Gemengsteuern». Diese sind eine Mischung aus Kausalabgaben, die als Entgelt für den Bezug einer staatlichen Leistung

anfallen, und Steuern, die auch ohne konkreten staatliche Gegenleistungsbezug geschuldet sind.

Zu Fragen 4 und 5: Es findet keine zentral gesteuerte, regelmässige und systematische Neuüberprüfung aller kantonalen Gebühren statt. Die Direktionen überprüfen jedoch regelmässig die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Gebührenordnungen. Zu Frage 6: Nach den Grundprinzipien des Abgabenrechts ist die Verwaltung gehalten, kostendeckende und leistungsäquivalente Gebühren zu erheben. Mit RRB Nr. 268/2024 wurden die Direktionen deshalb beauftragt und die weiteren Behörden und Organisationen eingeladen, ihre Entgelte an die Teuerung anzupassen, um so die aufgelaufene Inflation seit der letzten Anpassung zu berücksichtigen (Festlegung 23, S. 20). Zu Frage 7: Die Direktionen überprüfen regelmässig ihre Gebührengrundlagen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Hinzu kommt, dass zahlreiche Verwaltungseinheiten bei der Bemessung der Gebühren die Obergrenze des Gebührenrahmens kaum ausnutzen (siehe § 4 Abs. 1 Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden). Die konkret auferlegten Gebühren bewegen sich meist im unteren Bereich des Gebührenrahmens. Zu Frage 8: Nach Ansicht des Regierungsrates besteht angesichts der angelaufenen Teuerung kaum Handlungsspielraum für Gebührensenkungen. Eine Gebührensenkung würde bedeuten, dass die entsprechenden staatlichen Dienstleistungen in höherem Umfang mit Steuermitteln querfinanziert werden müssten, was dem Verursacherprinzip widerspricht und im Resultat kaum zu einer Entlastung beitragen dürfte. Des Weiteren sind im kantonalen Recht soweit ersichtlich keine Gebührenregelungen vorhanden, deren Anwendung automatisch zu einem Verstoss gegen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip führt und die aus diesem Grund aufgehoben oder abgeändert werden müssten. Zu Frage 9: Die meisten Gebührengrundlagen weisen einen Gebührenrahmen aus. Die konkrete Gebühr wird anhand des Zeitaufwands, des Personalaufwands und der Bedeutung des Geschäfts bemessen. Werden Verwaltungshandlungen und -verfahren mittels Digitalisierung beschleunigt, senkt dies den Verwaltungsaufwand, was zu tieferen Gebühren führt. Viele Amtshandlungen können jedoch nicht durch digitale Prozesse ersetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Inspektionen, Beurteilungen, Beanstandungen und Tätigkeiten im Rahmen der Aufsichtsfunktion.

Zu Frage 10: Die heutigen Gebührenordnungen weisen entweder bereits konkrete Gebührenbeträge aus oder geben einen Gebührenrahmen vor. Effizientere Verwaltungsprozesse führen dazu, dass Personalaufwand gesenkt wird, was innerhalb des Rahmens zu tieferen Gebühren führt. Auf eine allgemeine Senkung der Gebührenrahmen ist aus Sicht des Regierungsrates zu verzichten. Zu Frage 11: Eine gesonderte Aufschlüsselung nach einzelnen Gebührenarten kann nicht erfolgen, da keine diesbezüglichen Daten vorliegen. Das Bundesamt für Statistik publiziert hierzu ebenfalls keine Zahlen. Der Vergleich des Gebührenniveaus kann bis zu einem gewissen Grad unter Berücksichtigung der Finanzberichte der Kantone erfolgen. Die Aufstellung ist aber verzerrt, weil die Position «Entgelte» neben Gebühren für Amtshandlungen, wie erwähnt, auch Bussen, Spital- und Heimtaxen und Benutzungsgebühren ausweisen (vgl. Beantwortung der Frage 1). Die eigentlichen Gebühren für Amtshandlungen machen nur einen Bruchteil davon aus. Als attraktiver Bildungs- und Gesundheitsstandort mit grosser Zentrumsfunktion ist der Kanton Zürich nicht mit anderen Kantonen vergleichbar. Ein systematischer Vergleich der Zürcher Gebühren mit denjenigen der anderen Kantone würde aufgrund der Vielzahl und Verschiedenheit der Gebühren einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli