Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 126/2019

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Hausen a. A., Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Februar 2019

126. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Hausen a. A.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. November 2018 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hausen a. A. beschlossen. Die Änderungen umfassen die Wahl der Mitglieder der Bau- und der Tiefbaukommission neu an der Urne anstatt durch den Gemeindevorstand.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die neue Gemeindeordnung sieht in Art. 39 vor, dass sie am 1. Februar 2019 in Kraft tritt. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch die Gemeinde ist es nicht mehr möglich, die Änderungen der Gemeindeordnung vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich (vgl. RRB Nr. 31/2018 mit Verweisung auf RRB Nr. 256/2014). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungen der Gemeindeordnung auf den 1. Februar 2019 sprechen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. am 25. November 2018 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Hausen a. A., Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis, den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.

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