Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1277/2018

Para-Wirtschaftskriminalität, Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1277. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Stellenplan; Para-Wirtschaftskriminalität)

Erwägungen

1. Vorgeschichte Unter dem Begriff «Para-Wirtschaftskriminalität» (Para-WK) werden Verfahren der mittelschweren Wirtschaftskriminalität verstanden. Diese liegen, was die Zuständigkeit betrifft, auf der Schnittstelle zwischen den Regionalen Staatsanwaltschaften und der Kantonalen Staatsanwaltschaft III. Die fachkompetente und zeitgerechte Bearbeitung der Verfahren der Para-Wirtschaftskriminalität ist für die Erhaltung des guten Rufs des Finanzplatzes Zürich ebenso wichtig wie die Bekämpfung der besonders komplexen Wirtschaftskriminalität. Bereits in der Legislaturperiode 2012–2015 wurde die Bekämpfung der Para-Wirtschaftskriminalität vom Regierungsrat zu einem Schwerpunkt für die Strafverfolgung erklärt (RRB Nr. 659/2012). Gemäss RRB Nr. 659/ 2012 gelten für die Festlegung von Schwerpunkten für die Strafverfolgung folgende drei Kriterien: Es handelt sich um eine neue Aufgabe der Strafverfolgung oder um eine Aufgabe, die auf neuen Wegen angegangen werden soll (1), die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden ist zwingend nötig (2) oder die Bereitstellung zusätzlicher Mittel unumgänglich (3). In der erwähnten Legislaturperiode wurde der Schwerpunkt Bekämpfung der Para-Wirtschaftskriminalität in einem Projekt bearbeitet. Die Zielvorgabe dabei war, dass die Einleitung der Vorverfahren wegen Para-­ Wirtschaftskriminalität im Sinne von Art. 300 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 60 Tagen nach Eingang der Anzeige erfolgen und der Abschluss der Vorverfahren in der Regel innert 20 Monaten ab Eingang der Anzeige vorliegen sollen. Zudem sollten als Nebenziel Vorschläge für die fachliche Weiterbildung der mit Para-Wirtschaftsverfahren befassten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Mitarbeitenden entwickelt werden. Im Rahmen des Projektes wurde im Bereich der Para-Wirtschaftsstrafverfahren ein standardisiertes Vorgehen entwickelt und im Zeitraum bis Oktober 2014 getestet. Nach einer Vorprüfung durch die Staatsanwaltschaft III erfolgte die Zuteilung der Verfahren der Para-Wirtschaftskriminalität an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der regionalen Staatsanwaltschaften und der damaligen Staatsanwaltschaft I. Diese übernahmen die Bearbeitung und konnten dabei auf ein Coaching der Staatsanwaltschaft III zurückgreifen. Auf den 1. Januar 2015 hin setzte die Oberstaatsanwaltschaft zudem eine neue «Richt-

linie Para-Wirtschaftskriminalitäts-Fälle» in Kraft, welche die Führung von Verfahren der Para-Wirtschaftskriminalität umfassend und detailliert regelt. Um die Wirksamkeit der erwähnten neuen Richtlinie auswerten zu können und das Projekt in verschiedenen Punkten weiterzuentwickeln, wurde der Schwerpunkt Bekämpfung der Para-Wirtschaftskriminalität in der Legislaturperiode 2015–2018 weitergeführt (RRB Nr. 1081/2015).

2. Heutiger Stand und Erkenntnisse Die Auswertung aller Erfahrungen mit dem getesteten standardisierten Verfahren hat ergeben, dass die Zuständigkeit für diese Verfahren bei den regionalen Staatsanwaltschaften zu belassen ist. Die Testphase hat aber auch klargemacht, dass Wirtschaftsstrafverfahren von mittlerer Komplexität und Grösse derart aufwendig sind, dass sie nicht im Nebenamt und mit fortdauernder Verpflichtung zur Leistung von Brandtour- und Transportdienst genügend schnell und erfolgreich bearbeitet werden können. Den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der regionalen Staatsanwaltschaften im Regelbetrieb fehlt die zeitliche Kapazität, um Verfahren mit dieser Komplexität effizient und zielgerichtet durchzuführen. Erforderlich sind darum Spezialistinnen und Spezialisten, sogenannte Para-WK-Staatsanwältinnen und Para-WK-Staatsanwälte, die sich (fast) ausschliesslich der Führung von Verfahren der Para-Wirtschaftskriminalität widmen können. Para-WK-Staatsanwältinnen und -Staatsanwälte müssen gezielt aus- und hernach ständig fortgebildet werden. Sie müssen darüber hinaus in der Führung von konkreten Verfahren der Para-Wirtschaftskriminalität von einer erfahrenen Staatsanwältin oder einem erfahrenen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft III jederzeit und wirksam unterstützt werden können. Die Para-WK-Staatsanwältinnen und -Staatsanwälte wiederum können ihr Fachwissen über die Bearbeitung der eigenen Verfahren hinaus in der jeweiligen Amtsstelle zum Vorteil der nicht spezialisierten Fallbearbeitenden, etwa im Rahmen von Fortbildungen und Beratungen und bei der Führung von Verfahren betreffend Vermögensdelikten allgemein, einbringen. Zudem kann der Nachwuchs für die kantonale Staatsanwaltschaft III aufgebaut und ausgebildet werden.

3. Bedarf nach (zusätzlichen) Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und Verwaltungsassistenzen Damit Verfahren der Para-Wirtschaftskriminalität bei den fünf regionalen Staatsanwaltschaften effizient und effektiv geführt werden können und die auf Ermittlungen in Wirtschaftsdelikten spezialisierten Sachbearbeitenden der Polizei kompetente Ansprechpartnerinnen und -part- ner und Verfahrensleiterinnen und -leiter bei den regionalen Staatsanwaltschaften erhalten, müssen die regionalen Staatsanwaltschaften ausreichend mit Para-WK-Staatsanwältinnen und -Staatsanwälten ausgestattet werden. Ferner ist bei der Staatsanwaltschaft III die personelle Kapazität für die Aus- und Fortbildung sowie das kontinuierliche Coaching dieser Spezialistinnen und Spezialisten bei den regionalen Staatsanwaltschaften bereitzustellen. Die personellen Mittel der Staatsanwaltschaft III sind vollständig ausgeschöpft und die Staatsanwaltschaft III leidet seit geraumer Zeit an einer Überlastung. Dies lässt sich durch den erheblichen Anstieg der pendenten komplexen Wirtschaftsstrafverfahren zwischen Frühjahr 2015 (160 Verfahren) und Herbst 2018 (201 Verfahren) dokumentieren. Die Belastung ist unterdessen derart gross geworden, dass der Leiter der Staatsanwaltschaft III neue eingehende Strafanzeigen nur noch mit Verzögerung zur Bearbeitung zuteilen kann. Die Aus- und Fortbildung sowie das Coaching der regionalen Staatsanwaltschaften im Bereich der Para-Wirtschaftskriminalität können mit den bestehenden personellen Mitteln der Staatsanwaltschaft III nicht bewältigt werden. Zu deren Sicherstellung ist die Schaffung einer zusätzlichen Staatsanwaltsstelle mit entsprechender Verwaltungsassistenzstelle erforderlich. Im Rahmen des ausgedehnten dreieinhalbjährigen Testbetriebes für Para-WK-Verfahren konnten bei allen regionalen Staatsanwaltschaften 55 Para-WK-Verfahren identifiziert werden. Dies entspricht elf Para-­ WK-Verfahren auf die fünf regionalen Staatsanwaltschaften verteilt während des Testzeitraums von 3,5 Jahren, was einem jährlichen Eingang von drei Para-WK-Verfahren pro regionale Staatsanwaltschaft entspricht. Die Zahlen aus dem Testbetrieb (drei Para-WK-Verfahren pro Jahr pro Region) decken sich auch mit den Erfahrungswerten, die nach Ablauf des Testbetriebes bei den regionalen Staatsanwaltschaften gemacht werden konnten. Danach ist von einem jährlichen Eingang von zwei bis drei Para-­

WK-Verfahren pro Amtsstelle auszugehen. Mit Bezug auf die durchschnittliche Dauer eines Para-WK-Verfahrens bestehen keine eigenen Kennzahlen aus dem Testbetrieb, weshalb diesbezüglich auf Erfahrungswerte abzustellen ist. Der angenommene Nettoarbeitsaufwand eines Para-WK-Falls liegt durchschnittlich für die Fallbearbeiterin oder den Fallbearbeiter bei einem halben Jahr (als Vergleichszahl: ein durchschnittlicher STA-III-Fall dauert rund 1,5-Mann-­ Jahre). Ausgehend von zwei eingehenden Para-WK-Verfahren pro Jahr und Amtsstelle ergibt dies einen Nettoarbeitsaufwand für eine Vollzeitstaatsanwältin oder einen Vollzeitstaatsanwalt von einem Jahr pro Amtsstelle. Dies macht es erforderlich, die Staatsanwaltschaft insgesamt mit sechs auf Para-WK-Fälle spezialisierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie mit vier Verwaltungsassistenzstellen zu ergänzen.

Die Direktion der Justiz und des Innern wird daher ermächtigt, den Bestand der spezialisierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in zwei Schritten um gesamthaft 6,0 Stellen zu erhöhen. Zusätzlich zu schaffen sind 4,0 Stellen für die zugehörigen Verwaltungsassistenzen. Es handelt sich bei diesen 10,0 Stellen um Stellenaufstockungen (spezialisierte Staatsanwältinnen/Staatsanwälte sowie Verwaltungsassistenzen). Die jährlichen Mittel für den zusätzlichen Personalbedarf für die Stellen, die 2019 geschaffen werden, sind im KEF 2019–2022 nicht enthalten und werden 2019 zu einer Kreditüberschreitung im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG; LS 611) führen. Die übrigen Stellen werden im Budget 2020 und im KEF 2020– 2023 einzustellen sein.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird mit Wirkung ab 1. April 2019 wie folgt ergänzt: Stellen Klasse VVO 3,0 Staatsanwalt/-anwältin 25 2,0 Verwaltungsassistent/in 13

II. Der Stellenplan der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wie folgt ergänzt: Stellen Klasse VVO 3,0 Staatsanwalt/-anwältin 25 2,0 Verwaltungsassistent/in 13

III. Mitteilung an die Finanzdirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 300 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 22 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.

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