Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1316/2025

Postulat Patrick Walder, Dübendorf, Tina Deplazes, Hinwil, und Christian Müller, Steinmaur, betreffend Anrechnung Verrechnungssteuer per Fälligkeit der Steuerrechnung, Stellungsnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 319/2025

Sitzung vom 10. Dezember 2025

1316. Postulat (Anrechnung Verrechnungssteuer per Fälligkeit

Erwägungen

der Steuerrechnung) Kantonsrat Patrick Walder, Dübendorf, Kantonsrätin Tina Deplazes, Hinwil, und Kantonsrat Christian Müller, Steinmaur, haben am 29. September 2025 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird eingeladen zu prüfen, ob § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wie folgt zu ändern ist: «Der Rückerstattungsanspruch wird per 30. September des Fälligkeitsjahres gutgeschrieben.» Begründung: Die derzeit gültige Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sieht in Artikel 9 vor, dass die Verrechnungssteuer frühestens per 31. März des Folgejahres gutgeschrieben wird. Dies führt dazu, dass Steuerpflichtige für den Zeitraum zwischen dem Verfallstag der Steuerforderung, in der Regel der 30. September, und dem 31. März des Folgejahres einen negativen Ausgleichszins tragen müssen. Um diesen Zinsnachteil zu vermeiden, sind die Steuerpflichtigen gezwungen, ihre Steuerforderungen mit Valuta 30. September zu begleichen, selbst wenn ein entsprechendes Verrechnungssteuerguthaben besteht. Dies kann unter Umständen zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss führen. Übersteigt der Rückerstattungsanspruch aus der Verrechnungssteuer die mit ihm verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag durch das Gemeindesteueramt erstattet oder mit anderen offenen, provisorischen oder definitiven Steuerforderungen verrechnet. Die tatsächliche Rückerstattung erfolgt jedoch erst nach der definitiven Steuerveranlagung, die sich nach Einreichung der Steuererklärung oft über einen längeren Zeitraum hinziehen kann. Da die Steuerpflichtigen auf die Bearbeitung durch die Steuerverwaltung angewiesen sind, kann dies zu einer langen Wartezeit führen. Mit der angepassten Regelung wird die Zinslast der Steuerpflichtigen, für Forderungen verringert, welche per Fälligkeit der Dividenden oder Zinserträgen schon an den Staat entrichtet wurden. Da die Verordnung in der Kompetenz des Regierungsrats liegt, ist das Postulat der zielführendste Weg, den Regierungsrat zu dieser Änderung einzuladen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zum Postulat Patrick Walder, Dübendorf, Tina Deplazes, Hinwil, und Christian Müller, Steinmaur, wird wie folgt Stellung genommen: Bei der Verrechnungssteuer handelt es sich um eine Bundessteuer. Sie ist im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) geregelt. Sie wird insbesondere auf Dividenden und anderen Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften und auf Zinsen auf Obligationen und Guthaben erhoben (Art. 4 VStG). Die Verrechnungssteuer ist üblicherweise innert 30 Tagen nach Fälligkeit des verrechnungssteuerbelasteten Ertrags zu entrichten (siehe insbesondere Art. 18, 19 und 21 Verordnung über die Verrechnungssteuer; SR 642.211). Bei ordnungsgemässer Deklaration wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet. Bei natürlichen Personen erfolgt die Rückerstattung üblicherweise durch Verrechnung mit den Einkommens- und Vermögenssteuern. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sind ebenfalls im Bundesrecht geregelt. Wer die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Art. 23 Abs. 1 VStG). Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer setzt einen Antrag voraus, der grundsätzlich frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden kann (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStG). Das Bundesrecht gibt weiter vor, dass die zu verrechnenden oder rückzuerstattenden Beträge nicht verzinst werden dürfen (Art. 31 Abs. 4 VStG). Die Kantone können für den Vollzug des VStG kantonale Vollzugsvorschriften erlassen. Diese sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten (Art. 35 Abs. 4 VStG). Die kantonale Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (LS 634.2) regelt den Zeitpunkt der Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs mit den Staats- und Gemeindesteuern wie folgt: Grundsätzlich wird der Rückerstattungsanspruch per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben (§ 9 Abs. 1). Wird die Steuererklärung erst nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr

folgenden Jahr eingereicht, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung (§ 9 Abs. 2). Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Rückerstattung gemäss den Vorgaben des Bundesrechts einen Antrag und die ordnungsgemässe Deklaration der verrechnungssteuerbelasteten Erträge in der Steuererklärung voraussetzt. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf

Rückerstattung und Verzinsung der Rückerstattungsforderung entstehen. Weiter wird auf diese Weise auch eine gemäss den Vorgaben des Bundesrechts nicht zulässige Verzinsung der zu verrechnenden oder rückzuerstattenden Beträge ausgeschlossen. Würde die Verrechnungssteuer – wie vom Postulat gefordert – bereits per 30. September des Fälligkeitsjahres gutgeschrieben, würde der Rückerstattungsanspruch verzinst, bevor er überhaupt entstanden und geltend gemacht worden ist und damit für einen Zeitraum, für welchen die Voraussetzungen für die Rückerstattung gar noch nicht gegeben waren. Weiter würde durch eine Gutschrift per 30. September des Fälligkeitsjahres eine gemäss den Vorgaben des Bundesrechts unzulässige Verzinsung des Rückerstattungsanspruchs vorgenommen. Für verrechnungssteuerbelastete Erträge, die nach dem 30. September des Fälligkeitsjahres angefallen sind (z. B. Verrechnungssteuern auf per Jahresende ausbezahlten Zinsgutschriften für Obligationen oder Bankguthaben), würde eine Gutschrift per 30. September sogar dazu führen, dass eine Verzinsung für einen Zeitraum erfolgen würde, in dem noch gar kein verrechnungssteuerbelasteter Ertrag angefallen ist. Die vom Postulat geforderte Gutschrift per 30. September des Fälligkeitsjahres würde somit in verschiedener Hinsicht gegen Bundesrecht verstossen. Eine entsprechende Anpassung der Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer könnte damit vom Bund nicht genehmigt werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verrechnungssteuer gemäss der bis Ende 2016 geltenden Fassung der Verordnung über die Rückerstattung erst per 30. Juni des auf die Fälligkeit folgenden Jahres gutgeschrieben und erst mit den Staats- und Gemeindesteuern des auf die Fälligkeit folgenden Jahres verrechnet wurde. Die Gutschrift erfolgt heute also bereits drei Monate früher als nach dem bis Ende 2016 geltenden Recht. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 319/2025 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli