RRB Nr. 1332/2025
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Thalwil, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2025
1332. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Thalwil, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Thalwil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Thalwil (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen unter anderem die Umwandlung der Sozialkommission in eine eigenständige Kommission sowie die Erhöhung der Finanzbefugnisse des Gemeinderates beim Erwerb und Tausch von Grundstücken des Finanzvermögens. Die Teilrevision der Gemeindeordnung tritt gestaffelt in Kraft.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 43c Ziff. 3 GO definiert die Betragslimiten, ab der die Sozialkommission für die Bewilligung von neuen einmaligen und neuen wiederkehrenden Ausgaben innerhalb des Budgets zuständig ist. Dabei liegt die Betragslimite für neue wiederkehrende Ausgaben mit Fr. 50 000 um Fr. 20 000 höher als jene für neue einmalige Ausgaben (Fr. 30 000). Auch im Beleuchtenden Bericht der Gemeinde Thalwil vom 28. September 2025 (S. 35) werden die entsprechenden Finanzbefugnisse der Sozialkommission in diesem Verhältnis ausgewiesen. Neue wiederkehrende Ausgaben belasten den Gemeindehaushalt auf die Dauer wesentlich mehr als neue einmalige Ausgaben, da sie in der Zeit unlimitiert sind. Entsprechend sollte die Betragslimite hierfür – wie bei anderen Organen und Behörden der Gemeinde Thalwil (vgl. Art. 9 Ziff. 3, Art. 16 Ziff. 4, Art. 28 Abs. 1 Ziff. 4 oder Art. 36 Abs. 2 Ziff. 3 GO) – tiefer liegen als diejenige für die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 43c Ziff. 3 GO im Sinne der Erwägungen anzupassen.
b) Kapitel VI. «Übergangs- und Schlussbestimmungen» der GO enthält zwei neue Unterkapitel, Kapitel 1 «Totalrevision vom 1. Januar 2022» sowie Kapitel 2 «Teilrevision vom 1. Januar 2026». Die beiden Daten in den Unterkapiteln geben das Datum des Inkrafttretens der Total- bzw. Teilrevision an, nicht jedoch das Datum der entsprechenden Urnenabstimmung. Bei der Erwähnung der beiden Daten handelt es sich um ein Versehen, dessen Behebung eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Totalrevision vom 1. Januar 2022» durch «Totalrevision vom 13. Juni 2021» und Ersetzung von «Teilrevision vom 1. Januar 2026» durch «Teilrevision vom 28. September 2025»). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. c) Art. 63 Abs. 2 GO definiert Übergangsregelungen für die Sozialkommission als eigenständige Kommission. Dabei wird auf Art. 44 ff. GO verwiesen. Art. 44 GO enthält jedoch Ausführungen zu unterstellten Kommissionen, wohingegen Art. 43a ff. GO die Sozialkommission als eigenständige Kommission regeln. Bei der Verweisung auf Art. 44 ff. GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 44 ff.» durch «Art. 43a ff.»). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. d) Art. 64 Abs. 1 GO regelt das Inkrafttreten der Teilrevision vom 28. September 2025. Dabei wird auf Art. 66 Abs. 2 GO verwiesen. Die Gemeindeordnung Thalwil enthält jedoch keine Bestimmung mit der Bezeichnung Art. 66. Bei der Verweisung auf Art. 66 Abs. 2 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 66 Abs. 2» durch «Art. 63 Abs. 2»). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. e) Die teilrevidierte Gemeindeordnung sieht in Art. 64 Abs. 1 GO (Inkrafttreten der Teilrevision) vor, dass die Übergangsregelung gemäss Art. 66 Abs. 2 [korrekt Art. 63 Abs. 2] am 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vorverfahren gemäss §§ 48 des Gesetzes über die politischen Rechte (LS 161) für die Erneuerungswahlen im Jahr 2026 bereits im Spätherbst 2025 beginnt (Wahlanordnung). Im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses des Regierungsrates ist es nicht mehr möglich, die in Art. 64 Abs. 1 GO aufgeführte Bestimmung vor
dem 1. Juli 2025 zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten bzw. die Aufhebung der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der in Art. 64 Abs. 1 GO aufgeführten Bestimmung sprechen. f) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Thalwil am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli