Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1380/2012

Volksschule, Schulversuch "Weniger Lehrpersonen pro Klasse", gebundene Ausgabe, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2012

1380. Volksschule (Schulversuch «Weniger Lehrpersonen pro Klasse»)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss dem Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und den Ausführungsbestimmungen dazu sind die Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer sozialen Herkunft, ihrer Nationalität und pädagogischen Bedürfnissen, möglichst in der Regelklasse zu unterrichten. Die Vielfalt der Schülerinnen und Schüler in den Regelklassen und die zunehmende Individualisierung stellen hohe Ansprüche an den Unterricht. Um diesen Anforderungen Rechnung tragen zu können, erfolgte in den letzten Jahren an der Volksschule eine Spezialisierung des Lehrpersonals und des Angebots. In diesem Zusammenhang stehen insbesondere folgende Angebote und Massnahmen zur Verfügung: – Deutsch als Zweitsprache (DaZ) – Integrative Förderung (IF) – integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) – integrierte Sonderschulung in der Verantwortung Sonderschule (ISS) – Therapien – Begabtenförderung. Qualifizierte Fachpersonen (Lehrpersonen für Deutsch als Zweitsprache oder für Begabtenförderung, Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Therapeutinnen und Therapeuten) setzen diese Angebote und Massnahmen um. Der individualisierte Unterricht verlangt aber auch von den Lehrpersonen in den Regelklassen ein differenzierteres Wissen über die besonderen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler. Die Spezialisierung der Lehrpersonen und die steigende Zahl von Teilzeitangestellten haben zu einer Zunahme der an einer Klasse tätigen Personen geführt. Die Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen erfordert einen hohen Absprache- und Koordinationsaufwand unter den Beteiligten. Gleichzeitig nimmt die Komplexität der Organisation der Schule und des Unterrichts zu und führt zu einem erheblichen Mehraufwand von Schulleitungen und Schulpflegen. Sich auf verschiedene Bezugspersonen einzustellen, bedeutet auch für die Schülerinnen und Schüler oft eine zusätzliche Herausforderung. Bereits im Rahmen des Projektes «Belastung – Entlastung im Schulfeld», das die Bildungsdirek- tion 2009 und 2010 durchgeführt hat, wurde das Problem der Anzahl Lehrpersonen pro Klasse thematisiert. Im Dialog mit Lehrpersonen, Schulleitungen und Schulbehörden wurden Lösungsansätze formuliert. Gemäss § 11 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2001 (BiG, LS 410.1) kann der Regierungsrat zur Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen

für die Weiterentwicklung des Bildungswesens Versuche anordnen. Dabei kann von der ordentlichen Gesetzgebung abgewichen werden. Ausgaben für einen Schulversuch im Sinne von § 11 BiG sind gebunden (vgl. RRB Nrn. 1337/2003 und 1039/2010).

2. Ziel des Schulversuchs Der Schulversuch hat zum Ziel, die Zahl der an einer Klasse direkt tätigen Lehr- und Fachpersonen zu verringern. Die dadurch frei werdenden Mittel aus den verschiedenen Unterstützungs- und Fördermassnahmen werden zugunsten der Regelklasse eingesetzt. Ein kleineres, aber verstärktes Lehrerteam hat beste Voraussetzungen, um eine Beziehung zu den Kindern und Jugendlichen aufzubauen und sie in ihren emotionalen, sozialen und kognitiven Fähigkeiten zu fördern. Zugleich wird die Identität der Regelklasse gestärkt. Die Lehrpersonen eines Lehrerteams unterrichten möglichst alle Fächer und verfolgen dabei auch die Ziele des DaZ-Unterrichts, der Begabtenförderung sowie weitgehend des IF-Unterrichts und zumindest teilweise der Therapien und der Sonderschulung. Um eine gezielte Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf zu gewährleisten, wird die Zusammenarbeit der Lehrerteams mit den sonderpädagogischen Fachpersonen der Schule verbindlich geregelt. Berufsbegleitende Weiterbildungsangebote, vor allem bezüglich Integrativer Förderung und in Deutsch als Zweitsprache, werden für die beteiligten Klassenlehrpersonen angeboten, um das entsprechende Fachwissen sicherzustellen. Die sonderpädagogischen Fachpersonen, die bereits heute an der Regelschule tätig sind, können Aufgaben als Mitglied im Lehrerteam oder eine neue Aufgabe als Beratungsperson übernehmen. Sie beraten die Regellehrpersonen fachlich und unterstützen diese in der Planung und Umsetzung der gezielten Förderung.

3. Versuchsanordnung Beschränkung auf die Kindergarten- und die Primarstufe Der Schulversuch beschränkt sich auf die Kindergarten- und Primarstufe, da auf der Sekundarstufe aufgrund der fachspezifischen Ausbildung und Unterrichtsbefähigung weniger Potenzial für eine Verringe- rung der Anzahl Lehrpersonen pro Klasse besteht und die Schülerinnen und Schüler altersmässig kaum mehr Probleme haben, Lernbeziehungen zu mehreren Lehrpersonen aufzubauen. Festlegung der Rahmenbedingungen In einem von der Bildungsdirektion festzulegenden Versuchskonzept sind folgende Bereiche zu regeln: a) Kriterien für die Auswahl der Gemeinden und Schulen, b) Aufgabenbeschriebe für die verschiedenen Beteiligten, c) Ausbildungsanforderungen an die verschiedenen Funktionsträger, d) Regelung der Anstellungsbedingungen, einschliesslich Lohn, für die verschiedenen Funktionsträgerinnen und -träger (Regellehrperson im Lehrerteam, Fachperson im Lehrerteam, Fachperson in neuer Funktion), e) Beratungs- und Weiterbildungsangebote für die Beteiligten, f) Vorgaben für die Qualitätssicherung. Auswahl der Versuchsschulen Interessierte Gemeinden können sich für die Teilnahme am Schulversuch bewerben, wenn sich eine ganze Schuleinheit oder Schulstufe am Versuch beteiligt. Sie reichen dazu der Versuchsleitung ein kommunales Umsetzungskonzept ein. Diese entscheidet über die Teilnahme. Anzustreben ist eine Teilnahme von mindestens 200 Klassen. Die Obergrenze liegt bei 350 Klassen. Bei der Auswahl der Versuchsschulen werden Schulen aus Gemeinden mit unterschiedlichen sozioökonomischen Bedingungen, aus ländlichen und städtischen Verhältnissen sowie aus der Kindergarten- und Primarstufe berücksichtigt, um aussagekräftige Versuchsergebnisse für die Volksschule des Kantons Zürich zu gewährleisten. Umverteilung der Mittel Die erforderlichen Mittel werden durch Umverteilung aus den verschiedenen Unterstützungs- und Fördermassnahmen zugunsten der Regelklassen ohne Mehrkosten für die Schulen gewonnen. Umverteilt werden können dabei a) die Mittel für die Integrative Förderung (IF) innerhalb der Vollzeiteinheiten (VZE) für den Unterricht, b) die zugeteilten Mittel für Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR), Therapien und Aufnahmeunterricht (DaZ) ausserhalb der VZE für den Unterricht, c) die gemeindeeigenen Aufwendungen für die Begabtenförderung.

Die Höhe der finanziellen Beteiligung von Kanton und Gemeinde bleibt unverändert.

Weiterbildung Für die beteiligten Lehr- und Fachpersonen wird eine Weiterbildung angeboten. Diese findet in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit statt. Fachpersonen aus dem Bereich der Schul- und Unterrichtsentwicklung begleiten den Prozess in den Versuchsschulen, um bereits frühzeitig allfällige Schwierigkeiten zu erkennen und Möglichkeiten der Verbesserung zu nutzen. Zeitliche Beschränkung Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2013/14 und erfolgt zeitlich gestaffelt in drei Etappen. Die erste Etappe beginnt im August 2013, die zweite Etappe 2014 und die letzte Etappe 2015. Der Schulversuch dauert bis Ende Schuljahr 2018/19. Wissenschaftliche Begleitung und Evaluation Der Schulversuch ist gemäss § 11 Abs. 2 BiG und § 11 der Schulversuchsverordnung vom 11. Juli 2007 (LS 412.104) durch eine verwaltungsunabhängige Institution zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluation soll geprüft werden, wie sich die Verringerung der an der Klasse tätigen Lehrpersonen auf die folgenden Bereiche auswirkt: a) die Beziehungsqualität zwischen den Schülerinnen und Schülern und den Lehrpersonen bzw. Fachpersonen, b) den Koordinationsaufwand und die Zusammenarbeit zwischen den an den Versuchsklassen beteiligten Lehr- und Fachpersonen, c) die Organisation der Schule (beispielsweise Stundenplanung, Stellenplanung). Zudem soll überprüft werden, ob das Ziel, dass die Leistungsentwicklung (insbesondere Deutsch und Mathematik) wie auch die sozio-emotionale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler erhöht bzw. mindestens auf demselben Niveau erhalten bleibt, wie dies in vergleichbaren Klassen ausserhalb des Versuchs erreicht wird. Kantonale Versuchsorganisation Die Versuchsorganisation erfolgt gemäss der Schulversuchsverordnung. Die Bildungsdirektion ernennt eine Versuchsleitung (§ 5). Diese erstellt auf Ende Schuljahr 2018/19 einen Schlussbericht (§ 12). Die Versuchsleitung und die übrigen Mitarbeitenden im Projekt sind im Volksschulamt angesiedelt. Der Bildungsrat wählt eine Begleitkommission (§ 9). Lokale Versuchsorganisation In den Versuchsgemeinden bzw. Versuchseinheiten wird eine lokale Versuchsorganisation eingerichtet. Diese ist für die Koordinationsarbeiten und den Informationsfluss innerhalb der Schule und der Gemeinde verantwortlich sowie für die Einhaltung der vereinbarten Versuchsziele.

Sie überprüft diese in regelmässigen Abständen und erstattet der kantonalen Versuchsleitung Bericht. Die Gemeinde stellt die nötigen zeitlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Versuchsorganisation sicher.

4. Abweichungen vom geltenden Recht Im Schulversuch ergeben sich insbesondere folgende Abweichungen vom geltenden Recht: Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 § 34 Abs. 2: Vom Grundsatz, wonach die Integrative Förderung durch die Förderlehrperson, also die schulische Heilpädagogin oder den Heilpädagogen, und die Regellehrperson erfolgt, wird ganz oder teilweise abgewichen. § 35: Namentlich in kleinen Gemeinden kann die Angebotspflicht des separativen Teils des Aufnahmeunterrichts wegfallen. Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 §§ 4 und 5: Die Beschränkungen des Halbklassen- oder Teamteachingunterrichts auf der Kindergarten- und Primarstufe werden aufgehoben. Verordnung über die Sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 § 6: Die Funktion der Förderlehrperson wird neu festgelegt, da sie vermehrt auf die Unterstützung und Beratung der Klassenlehrpersonen ausgerichtet ist. Der gemeinsame Unterricht der Förderlehrperson und der Regellehrperson kann entfallen. § 7: Die Förderlehrperson ist in ihrer neuen Funktion nicht für die Koordination der Zusammenarbeit der Beteiligten verantwortlich. § 8: Ein Teil der zugeteilten Vollzeiteinheiten (VZE) für Förderlehrpersonen werden für die Regelklasse genutzt. § 29: Die in den Versuchsklassen unterrichtenden Regellehrpersonen verfolgen Ziele des Förder- und Aufnahmeunterrichts anfänglich teilweise ohne entsprechende Lehrbefähigungen. Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 § 7: Für die Fachpersonen in ihrer neuen Funktion werden das Vollpensum und der Anteil ausserhalb der Unterrichtstätigkeit neu geregelt. §§ 14/15: Die Lohneinreihung sowie die Regelung der Unterrichtstätigkeit der Förderlehrpersonen in Bezug auf deren neu festgelegte Funktion werden geklärt.

5. Kosten zulasten des Kantons In den Gemeinden werden die Versuchsziele mit den bestehenden Personalmitteln erreicht. Für den Kanton ergeben sich insgesamt folgende Versuchskosten: Kostenübersicht (in Tausend Franken) Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Total 2013–2019 Dienstleistungen Dritter – Weiterbildung 200 300 250 200 100 100 70 1220 – Evaluation 125 125 250 – Weitere Expertenaufträge, 120 120 120 120 120 120 60 780 Begleitung und Auswertung Total Dienstleistungen Dritter 320 420 370 320 220 345 255 2250 Total Löhne 350 430 430 380 380 380 280 2630 (gemäss Stellenplan) Gesamttotal 670 850 800 700 600 725 535 4880 Die Dienstleistungen Dritter umfassen den Aufwand zur Unterstützung der Versuchsorganisation im Bereich Evaluation, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Weiterbildung der Lehr- und Fachpersonen. Die Löhne umfassen die Löhne der Versuchsleitung mit Mitarbeitenden. Stellenplan mit Einreihung (Lohnklasse: LK) und Lohnkosten (in Tausend Franken) Jahr 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Versuchsleitung, wissenschaftliche/r 140 170 170 170 170 170 120 Mitarbeiter/in mbA (LK 21), Arbeitspensum: 100% Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in 120 150 150 120 120 120 90 (LK 19), Arbeitspensum: 100% ab 2016 Reduktion auf 80% vorgesehen Verwaltungsassistenz (LK 13), 90 110 110 90 90 90 70 Arbeitspensum: 100% ab 2016 Reduktion auf 80% vorgesehen Total Löhne 350 430 430 380 380 380 280 Von den gesamten Projektkosten von 4,88 Mio. Franken sind für 2013– 2016 1,48 Mio. Franken im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2013–2016 enthalten. Die im KEF nicht enthaltenen Projektkosten einschliesslich der notwendigen Stellenprozente sind durch Verschiebungen und Einsparungen anderer Vorhaben innerhalb des Globalbudgets der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, zu kompensieren. Gemäss § 11 Abs. 1 BiG entscheidet der Regierungsrat abschliessend über die Anordnung von Schulversuchen. Er beschliesst deshalb über die Ausgabe von insgesamt Fr. 4 880 000 für die Durchführung des Schulversuchs. Der Bildungsrat hat an seiner Sitzung vom 29. Oktober 2012 vom geplanten Schulversuch Kenntnis genommen und unterstützt das Vorhaben.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. An der Volksschule wird ab Beginn des Schuljahres 2013/14 bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 der Schulversuch «Weniger Lehrpersonen pro Klasse» durchgeführt.

II. Für den Schulversuch wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 880 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, bewilligt.

III. Im Stellenplan des Volksschulamtes werden für den Schulversuch befristet vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2019 folgende Projektstellen geschaffen: Stellen Klasse VVO 1,0 Verwaltungsassistent/in 13

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bildungsgesetz (BiG) 16, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. Mai 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 erneut konsolidiert.

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