RRB Nr. 143/2024
Änderung des Postgesetzes, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Februar 2024
143. Änderung des Postgesetzes (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 20. November 2023 hat die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KFV-N) das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eröffnet. Die KVF-N ist der Ansicht, dass unabhängige und vielfältige Medien in der Schweiz eine wichtige staats- und demokratiepolitische Funktion erfüllen. Gleichzeitig verschlechtere sich ihre wirtschaftliche Situation zunehmend, da insbesondere die Werbe- und Abonnementseinnahmen wegbrechen. Diese Entwicklung gefährde den Fortbestand der Medienvielfalt in der Schweiz. Um der staatspolitischen Bedeutung der Presse Rechnung zu tragen, wird bereits heute die Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften vergünstigt und damit die Presse indirekt gefördert. Der Bund gewährt heute eine Zustellungsermässigung pro Exemplar für die Tageszustellung von – abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG) – Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnentinnen und Abonnenten, Mitglieder oder Spenderinnen und Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) (Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG) Die Zustellungsermässigungen werden jährlich vom Bundesrat genehmigt. Der Bund leistet jährlich einen Beitrag von 30 Mio. Franken für die Regional- und Lokalpresse sowie 20 Mio. Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse. Anspruch auf Zustellungsermässigung haben abonnierte Tages- und Wochenzeitungen mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 40 000 Exemplaren, die mindestens einmal wöchentlich erscheinen, vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden, nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen, einen redaktionellen Anteil von mindestens 50% aufweisen und kostenpflichtig sind (Art. 36 Abs. 1 Postverordnung [VPG, SR 783.01]). Sie dürfen nicht zu einem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100 000 Exemplaren pro Ausgabe gehören (Art. 36 Abs. 2 VPG). Bei der Kategorie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse setzt der Erhalt der Zustellungsermässigung voraus, dass die Publikationen vorwiegend in der Schweiz vertrieben werden,
vierteljährlich mindestens einmal erscheinen, nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dienen, nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen, kostenpflichtig sind, einen redaktionellen Anteil von mindestens 50% und eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen (Art. 36 Abs. 3 VPG). Von der Zustellungsermässigung ausgeschlossen sind bei beiden Kategorien Exemplare in der Früh- und Sonntagszustellung. Die indirekte Presseförderung ist gemäss KVF-N ein bewährtes Instrument zur Sicherstellung der Medienvielfalt in der Schweiz. Die KVF-N ist der Ansicht, dass aufgrund der schwindenden Vielfalt bei der regionalen Presselandschaft rascher Handlungsbedarf besteht und die Implementierung alternativer Unterstützungsmassnahmen eine zu lange Vorlaufzeit benötigen würde. Daher schlägt die KVF-N mit dem Gesetzesentwurf vor, die jährlichen Beiträge für die Tageszustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse von heute 30 Mio. auf 45 Mio. und für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse von heute 20 Mio. auf 30 Mio. Franken zu erhöhen. Eine Kommissionsminderheit möchte die jährliche Unterstützung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse nicht erhöhen. Weiter schlägt die Kommission vor, auch die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse unter der Woche zu fördern. Für die abonnierten Tages- und Wochenzeitungen sei die Frühzustellung von grosser Bedeutung, um bei der Leserschaft auf Akzeptanz zu stossen. Der Bund soll deshalb zusätzlich jährlich 30 Mio. Franken für die Ermässigung der Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse zur Verfügung stellen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind insgesamt auf sieben Jahre befristet. Damit sollen kleinere Verlage einen finanziellen Handlungsspielraum erhalten, um Herausforderungen wie die digitale Transformation bewältigen zu können. Nach der Übergangsphase werden die Massnahmen aufgehoben und die indirekte Presseförderung wieder im heutigen Umfang fortgeführt.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an pg@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 20. November 2023 haben Sie uns den Vorentwurf zur Änderung des Postgesetzes zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Aus volkswirtschaftlicher Sicht sollte Medienpolitik grundsätzlich technologieneutral sein und auf die erbrachte Informationsleistung abstellen, sofern diesbezüglich ein Marktversagen vorliegt. Demokratiepolitisch ist es wichtig, eine unabhängige Berichterstattung sicherzustellen. Die Vorlage begegnet weder einem Marktversagen noch stellt sie eine unabhängige Berichterstattung sicher. Hinzu kommt, dass die Vorlage einen wesentlichen Bestandteil des Bundesgesetzes über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien aufnimmt, das im Februar 2022 in einer Referendumsabstimmung von der Stimmbevölkerung – auch im Kanton Zürich – abgelehnt wurde. Die Vorlage lehnen wir aus diesen Gründen ab. Es ist zwar unbestritten, dass sich die Medienbranche in einem Strukturwandel befindet. Regionale und lokale Medien geraten zunehmend unter Druck durch die Konkurrenz von Online-Portalen und entsprechend sinkenden Werbe- und Abonnementseinnahmen. Gleichzeitig ist eine vielfältige Medienbranche ein essenzieller Pfeiler einer funktionierenden Demokratie. Dennoch ist zweifelhaft, ob eine Verstärkung der staatlichen Presseförderung, wie sie mit der Änderung des Postgesetzes vorgeschlagen wird, aus demokratiepolitischen Gründen und mit Blick auf die Unabhängigkeit der Medien von staatlichen Institutionen notwendig bzw. erwünscht ist. Zudem sollen mit der Gesetzesänderung neben Regional- und Lokalzeitungen auch die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse in den Genuss einer verstärkten Förderung kommen, deren demokratiepolitischer Beitrag eine staatliche Subventionierung nicht unbedingt rechtfertigt. Anlässlich der Vorlage, die im Februar 2022 zur Abstimmung gelangte, äusserte sich die Wettbewerbskommission zudem kritisch bezüglich der Verfassungsmässigkeit und Wettbewerbsneutralität der selektiven Förderung. Die indirekte Presseförderung begünstigt die physische Zustellung von Printmedien und ist damit nicht technologieneutral. Es profitieren dadurch
einseitig Printmedien mit einem Abonnementsmodell, obwohl die Konvergenz längst stattgefunden hat und die Informationen auf allen digitalen Kanälen und Geräten verfügbar sind. Die Vorlage benachteiligt Medien, die bereits in die digitale Transformation investiert haben und ein ausschliesslich digitales Produkt anbieten – und dies mit dem Argument, die digitale Transformation zu fördern.
Über die Lenkungswirkung der Vorlage ist zudem wenig bekannt. Es ist zumindest fraglich, ob die Übergangszeit von sieben Jahren von den regionalen und lokalen Medien auch tatsächlich dazu genutzt wird, um das digitale Angebot auszubauen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli