RRB Nr. 1436/2009
Volksschulgesetz, Änderung; Lehrpersonalgesetz, Änderung; Gesetz über die Pädagogische Hochschule, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2009
1436. Volksschulgesetz (Änderung); Lehrpersonalgesetz (Änderung); Gesetz über die Pädagogische Hochschule (Änderung), Vernehmlassung
I. Volksschulgesetz (VSG)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005 sowie die dazugehörige Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni 2006 traten gestaffelt ab Schuljahr 2006/07 in Kraft. Die Umsetzung in den Gemeinden erfolgt planmässig und soll bis Ende Schuljahr 2011/12 abgeschlossen werden. Die Gemeinden werden bei der Einführung und Umsetzung von der Bildungsdirektion unterstützt. In dieser Phase wurden mit den neuen Bestimmungen die ersten Erfahrungen gemacht. Dabei zeigte sich, dass in einzelnen Bereichen die geltende Regelung nicht immer zu überzeugen vermag. Dazu kommen einzelne Themen (z. B. Auszeit, Elternbildungskurse), bei denen ein neuer Regelungsbedarf besteht, sowie eine Anpassung an überkantonales Recht (Schuleintrittsalter gemäss HarmoS-Konkordat). Eine Teilrevision des VSG ist deshalb notwendig.
B. Änderungsbedarf 1. Schuleintrittsalter (Anpassungen an das HarmoS-Konkordat) Am 14. Juni 2007 verabschiedete die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat). Der Regierungsrat hat das Gesetz über den Beitritt zur Vereinbarung am 14. November 2007 zuhanden des Kantonsrates verabschiedet, der das Gesetz über den Konkordatsbeitritt am 30. Juni 2008 beschloss. An der Volksabstimmung vom 30. November 2008 wurde das Gesetz angenommen. Inzwischen sind zehn Kantone dem Konkordat beigetreten. Am 7. Mai 2009 beschloss die EDK, das Konkordat auf den 1. August 2009 in Kraft zu setzen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2009 hat der Regierungsrat das Gesetz über den Beitritt zum Konkordat auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt. Art. 5 Abs. 1 des Konkordats sieht vor, dass die Kantone Schülerinnen und Schüler nach vollendetem 4. Altersjahr einschulen. Der Stichtag ist der 31. Juli. Der derzeitige Stichtag im Kanton Zürich ist der 30. April.
Der neue Stichtag für die Einschulung wird in sechs Schritten um je einen halben Monat verschoben. Trotz des neuen Stichtags soll es wie bisher möglich sein, ein Kind früher oder später einzuschulen. §§ 3 und 5 VSG sind wegen des Konkordats entsprechend anzupassen. 2. Übergangsregelung Gemäss Art. 12 des Konkordats haben die Kantone sechs Jahre Zeit, um das kantonale Recht anzupassen. Im Kanton Zürich verschiebt sich damit der Stichtag für die Einschulung (Eintritt in die Kindergartenstufe) vom 30. April um drei Monate auf den 31. Juli. Jedes Jahr treten im Kanton Zürich rund 12 000 Schülerinnen und Schüler neu in die Schule ein. Würde der Stichtag auf einmal um drei Monate verschoben, würde ein einziger Schuljahrgang 15 000 statt 12 000 Schülerinnen und Schüler umfassen. Dies würde zu organisatorischen, personellen und infrastrukturellen Problemen führen. Zudem würden die betroffenen Schülerinnen und Schüler beim Austritt aus der Schule benachteiligt, wenn zusätzlich 3000 Jugendliche eine Lehrstelle suchten. Deshalb soll die sechsjährige Übergangsfrist des Konkordats ausgeschöpft werden. Damit werden pro Schuljahr rund 500 Schülerinnen und Schüler neu schulpflichtig, was verkraftbar ist. 3. Spitalschulen Für Schülerinnen und Schüler, die für längere Zeit oder wiederkehrend kurzfristig aus medizinischen Gründen hospitalisiert werden müssen, bieten einzelne Spitäler und Kliniken im Kanton Unterricht an. Diese Angebote nehmen Kinder in Anspruch, die in der Regel nicht sonderschulungsbedürftig sind. Ein lehrplangemässer Unterricht kann unter den besonderen Umständen eines Spitalaufenthaltes nicht erteilt werden. Der Unterricht erfolgt vor allem aufgrund der individuellen Bedürfnisse, hat sich aber dennoch an den Lehrplanzielen zu orientieren. Für diese Spitalschulen soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Daneben gibt es Spitäler und Kliniken, die eine Sonderschule im Sinne von §§ 36 Abs. 1 und 64 Abs. 1 VSG oder sowohl eine Sonderschule als auch eine Spitalschule (z. B. Kinderspital Zürich) führen. 4. Nachhilfeunterricht Es kommt immer wieder vor, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund besonderer Lebensumstände schulisch in eine schwierige Situation geraten und deshalb auf zusätzliche Unterstützung angewiesen sind, damit schulische Lücken gefüllt oder solche vermieden werden können. Zu denken ist an längere Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall.
Erschwert wird der Einstieg auch, wenn Kinder aus Schulsystemen mit anderen Lehrplänen in den Kanton Zürich kommen. Mit dem Nachhil- feunterricht sollen solche Nachteile aufgefangen werden. Wie der Unterricht zu gestalten ist, entscheiden die Gemeinden. Es handelt sich nicht um eine sonderpädagogische Massnahme, weshalb der Nachhilfeunterricht zu den «Ergänzenden Angeboten zur Volksschule» gehört. Bei schulischen Problemen wegen Fremdsprachigkeit steht in erster Linie der Aufnahmeunterricht als sonderpädagogische Massnahme (§ 34 VSG) zur Verfügung. Schullaufbahnentscheide, wie z. B. das Überspringen oder die Aufstufung an der Sekundarschule, stellen keine aussergewöhnlichen Umstände dar. 5. Auszeit Zu den Disziplinarmassnahmen, die in § 52 VSG abschliessend aufgezählt werden, gehört die «vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht bis höchstens vier Wochen». In der Praxis greifen zahlreiche Gemeinden bei verhaltensschwierigen Schülerinnen und Schülern zu Massnahmen (meist Time-out genannt), die zeitlich und inhaltlich über die Regelung in § 52 VSG hinausgehen. Vereinzelt bieten Institutionen (z. B. Schlaufenschule Hardwald in Greifensee oder das Projekt «Step by Step» in Horgen) entsprechende Angebote an. Diese in erster Linie erzieherisch (sozialpädagogisch) motivierte Auszeit bringt einerseits eine Entlastung für Lehrperson und Klasse und anderseits soll die Erziehungsarbeit mit der Schülerin oder dem Schüler zu einer spürbaren Verhaltensbesserung führen. Die verhaltens- und lernauffälligen Schülerinnen und Schüler sollen so schnell als möglich wieder in ihre angestammte Klasse zurückkehren. Dazu braucht es eine intensive, auf die erzieherischen und schulischen Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers abgestimmte Begleitung und Förderung. Neben anderweitiger sinnvoller Beschäftigung ist ein lehrplanorientierter Unterricht sicherzustellen, damit bei der Rückkehr in die Klasse kein Schulstoff nachgeholt werden muss. Für die bereits verbreitete Time-out-Praxis der Gemeinden ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Weil diese bis heute fehlt, können die Gemeinden die Massnahme nicht einseitig und gegen den Willen der Eltern anordnen. Umgekehrt sind die Eltern auch nicht an die mit den Gemeinden getroffenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen gebunden. Die Auszeit unterscheidet sich von der Wegweisung gemäss § 52, da
sie nicht in erster Linie disziplinieren oder strafen will. Da die Auszeit andere Ziele verfolgt als die vorübergehende Wegweisung, gehört sie nicht zu den Disziplinarmassnahmen, weshalb ein besonderer Paragraf zu schaffen ist. Mit der Auszeit kann auch eine kostspielige Sonderschulung vermieden werden. Die Gemeinden tragen die mit einer Auszeit verbundenen Kosten.
6. Elternbildungskurse Sind die schulischen Leistungen von Schülerinnen oder Schülern ungenügend oder gibt ihr Verhalten zu Beanstandungen Anlass, ist es Aufgabe der zuständigen Personen und Behörden der Schule, nach den Ursachen der Probleme zu suchen und Massnahmen zu deren Behebung zu treffen. Grundlage dafür bilden unter anderem die §§ 52 und 53 VSG. § 52 VSG umfasst diejenigen Massnahmen, welche die Schulleitung bzw. die Schulpflege zur Behebung von disziplinarischen Schwierigkeiten anordnen kann. § 53 VSG bildet die Rechtsgrundlage zur Anordnung einer Sonderschulung in Fällen, in denen eine Schülerin oder ein Schüler andere Personen gefährdet oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Vorbehalten bleibt der Einbezug der Vormundschaftsbehörde, welche die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB treffen kann. Adressaten dieser Massnahmen sind die Schülerinnen und Schüler. § 57 VSG nennt die Elternpflichten, die im Zusammenhang mit der Schulpflicht stehen. Es fehlt hingegen eine gesetzliche Regelung, um die Eltern verpflichten zu können, ihre Erziehungskompetenzen kritisch zu hinterfragen und zu verbessern. Den Eltern als den wichtigsten Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen kann sowohl bei der Entstehung von Verhaltensauffälligkeiten wie auch bei deren Behebung eine wichtige Bedeutung zukommen. Gemäss Art. 301 ff. ZGB sind die Eltern verpflichtet, für das Wohlergehen ihres Kindes besorgt zu sein. Sie tragen die Verantwortung für dessen Erziehung. Fällt ihr Kind in der Schule durch ein problematisches Verhalten auf und gefährdet es sich selbst oder andere Personen, haben sich die Eltern nicht nur an den Abklärungen und Untersuchungen der aufgetretenen Probleme zu beteiligen, sondern müssen auch zu deren Lösung beitragen. Besteht aufgrund von Abklärungen ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Kindes und der elterlichen Erziehungsverantwortung, ist den Eltern der Besuch eines Elternbildungskurses zu empfehlen. Erklären sich die Eltern dazu nicht bereit, kann die Schulpflege den Kursbesuch anordnen. Die Eltern beteiligen sich an den Kurskosten. Verstossen die Eltern gegen die Anordnung, können Bussen bis zu Fr. 5000 ausgesprochen werden (§ 76 Abs. 1 VSG). Andere, auf die Kinder und deren Schutz gerichtete Massnahmen fallen in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde.
7. Anknüpfungspunkt Wohnortsgemeinde der Eltern (§ 64 VSG) Gemäss § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohnortsgemeinde der Eltern die Kosten für die Sonderschulung. Damit weicht diese Regelung von der üblichen schulrechtlichen Anknüpfung ab, wonach die Wohnortsgemeinde der Schülerin oder des Schülers, die gewöhnlich mit der Schul- ortsgemeinde übereinstimmt (§§ 10 und 11 VSG), für die Schulung und deren Finanzierung zuständig ist. Diese Regelung vermag namentlich bei Fremdplatzierungen nicht zu befriedigen. So kann es geschehen, dass die Wohnortsgemeinde der Eltern Sonderschulungskosten für ein Kind zu übernehmen hat, das dort noch nie oder seit Längerem nicht mehr die Schule besuchte. Zu denken ist in erster Linie an Pflegeverhältnisse, durch die für das Kind ein neuer Lebensmittelpunkt entstehen kann. In der Praxis entscheidet die Schulortsgemeinde öfters ohne Einbezug der zahlungspflichtigen Wohnortsgemeinde der Eltern des Kindes und stellt diese vor vollendete Tatsachen, was auf Unverständnis stösst. Es ist daher sinnvoll und praxisnaher, wenn auch bei der Sonderschulung grundsätzlich beim Wohnort der Schülerin oder des Schülers angeknüpft wird und damit die gleiche Gemeinde sowohl für die Anordnung der Sonderschulung als auch für deren Finanzierung zuständig ist. Wenn sich z. B. ein Pflegeverhältnis bewährt und das Kind einen neuen Lebensmittelpunkt gefunden hat, soll nach zwei Jahren die Kostenpflicht von der Wohnortsgemeinde zur Aufenthaltsgemeinde wechseln. Dabei handelt es sich um diejenige Gemeinde, in der das Kind die Schule bereits vor der Sonderschulung besuchte oder nach Abschluss der Sonderschulung wieder besuchen wird. Im Gesetz wird der Grundsatz geregelt. Auf Verordnungsstufe gibt es bereits einige Regelungen, z. B. in der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007. In der Praxis gibt es immer wieder Spezialfälle, die Fragen aufwerfen. Damit die Bildungsdirektion dazu verbindliche Regeln erlassen kann, bedarf es einer Delegationsnorm.
C. Kosten Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen verursachen keine Mehrkosten.
D. Zu den einzelnen Bestimmungen § 3 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht In Abs. 2 wird der Stichtag vom 30. April auf den 31. Juli eines Jahres verschoben. § 5 Kindergartenstufe In Abs. 1 wird ebenfalls der Stichtag vom 30. April auf den 31. Juli eines Jahres verschoben. § 16a Spitalschulen (neu) Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass Spitäler und Kliniken Unterricht für schulpflichtige Kinder und Jugendliche anbieten können. In einer Spitalschule kann aufgrund der besonderen betrieblichen Verhältnisse und der persönlichen Umstände der Schülerinnen und Schüler kein gewöhnlicher Unterricht stattfinden. Dennoch hat sich dieser auf den Lehrplan auszurichten. In Abs. 2 werden die Grundzüge der Übernahme der Unterrichtskosten geregelt. Kanton und Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten für die Tagespauschale pro Schülerin oder pro Schüler. Das Gesetz legt die Bandbreite des Gemeindeanteils fest, der sich auf rund 30% beläuft. Die Tagespauschale berechnet sich aus den Vollkosten der Spitalschule geteilt durch die Anzahl Aufenthaltstage unter Berücksichtigung der vorgegebenen Sollauslastung und des Stellenplans. Die Vollkosten einer Spitalschule oder einer Klinik setzen sich zusammen aus den Betriebskosten (Personal- und Sachaufwand) sowie den Investitionskosten bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen. Die Bildungsdirektion legt die Sollauslastung fest. Abs. 3 sieht vor, dass die Einzelheiten über Betrieb und Finanzierung der Spitalschulen in einer Verordnung geregelt werden. § 17a Nachhilfeunterricht (neu) Abs. 1 hält den Anspruch auf Nachhilfeunterricht fest und regelt dessen Voraussetzungen. Es müssen aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine zusätzliche Unterstützung rechtfertigen. Gemäss Abs. 2 tragen die Gemeinden die Kosten. § 52a Auszeit (neu) In Abs. 1 werden die Voraussetzungen und die Höchstdauer einer Auszeit sowie der Grundsatz der sozialpädagogischen Begleitung und des Unterrichts geregelt. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in der Klasse nicht mehr tragbar ist, kann es sinnvoll sein, dass sie oder er für eine längere Zeit andernorts geschult und betreut wird. Trotz der im Vordergrund stehenden Erziehungsarbeit muss ein lehrplanorientierter Unterricht stattfinden. Zwölf Wochen genügen üblicherweise, um das angestrebte Hauptziel – nämlich ein verträglicheres Verhalten in der angestammten Klasse – zu erreichen. Überdies wird die Rückkehr in die
Klasse erschwert, wenn die Schülerin oder der Schüler zu lange weg ist. Abs. 2 regelt die Pflichten der Schulpflege. Die Auszeit ist sorgfältig zu planen. Namentlich bei Zweifeln über die Richtigkeit der Massnahme und bei Einwänden der Eltern, sind die für einen sachgerechten Entscheid erforderlichen Abklärungen zu veranlassen. Die Schulpflege kann geeignete Fachinstanzen beiziehen (Schulpsychologischer Dienst, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst). Die Ziele einer Auszeit sind gemäss Abs. 3 klar festzulegen, schriftlich festzuhalten und laufend zu überprüfen. Bei der Planung einer Auszeit stehen die individuellen Bedürfnisse und Umstände der Schülerin oder des Schülers im Mittelpunkt. Die Gemeinden tragen gemäss Abs. 4 die Kosten. Wenn das Kind in einer anderen Gemeinde die öffentliche Schule besucht, kann die aufnehmende Gemeinde von der Gemeinde, welche die Auszeit beschlossen hat, ein Schulgeld verlangen (§ 7 Abs. 2 VSV). § 57a Elternbildungskurse (neu) Abs. 1 sieht vor, dass der Kanton für ein ausreichendes Angebot an Elternbildungskursen sorgt. Im Kanton Zürich besteht bereits ein breites Angebot an Kursen und Veranstaltungen zu den unterschiedlichsten Themen. Ungefähr 250 Trägerschaften bieten jährlich rund 1700 Elternbildungsveranstaltungen an. Die kantonale Fachstelle Elternbildung im Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion koordiniert die Angebote in den Bezirken bzw. Regionen. Zu den Angeboten zählen auch standardisierte Elternbildungsprogramme, die eigens für die Anleitung und Unterstützung von Eltern in anspruchsvollen Erziehungssituationen mit Kindern im Schulalter entwickelt wurden, zum Beispiel «Triple P», «STEP», «Starke Eltern – starke Kinder®», «Gordon Training». Die Angebote der Elternbildung werden jährlich von rund 28 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Anspruch genommen. Was unter «Elternpflichten» gemäss Abs. 2 zu verstehen ist, steht in § 57 VSG: «Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.» Was das elterliche Sorgerecht gemäss Art. 301 ff. ZGB im Schulbereich für die Eltern bedeutet, wird in § 57 VSG näher umschrieben. Da mit der Anordnung der Schulpflege in das elterliche
Sorgerecht eingriffen wird, braucht es eine Regelung auf Gesetzesstufe. Die Eltern können gegen den Entscheid der Schulpflege beim Bezirksrat rekurrieren. Elternbildungskurse sind gemäss Abs. 3 allgemein kostenpflichtig. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Eltern zum Besuch eines Kurses verpflichtet werden. Bei der Kostenbeteiligung sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden. § 64 Kosten der Sonderschulung Abs. 1 regelt den Grundsatz, dass die Wohnortsgemeinde einer Schülerin oder eines Schülers die Kosten für die Sonderschulung trägt. Es wird der gleiche Begriff «Wohnort» wie im Regelschulbereich verwendet. Gemäss § 10 Abs. 1 VSG gilt der Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch am Wohnort. Der Wohnort entspricht meistens dem zivilrechtlichen Wohnsitz und dieser dem Schulort, wo der Unterricht in der Regel unentgeltlich besucht werden kann (§ 11 Abs. 1 VSG). Wohnorts- und Schulortsgemeinde sind hingegen nicht immer identisch. Der schulrechtliche Wohnort entspricht gewöhnlich dem Ort, an dem das Kind die Schule besuchen würde, wenn es nicht auswärts (in einer Sonderschule oder in einem Schulheim) geschult würde. Wenn dieser hypothetische Wohnort nicht dem zivilrechtlichen Wohnsitz entspricht, ist der tatsächliche Aufenthaltsort einer Schülerin oder eines Schülers massgebend. Ob bzw. wann eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Gemeinde angemeldet ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zur Sonderschulung gehört auch der Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Nach zwei Jahren kann von einem gefestigten Bezug des Kindes zur Aufenthaltsgemeinde ausgegangen werden. Gemäss Abs. 2 trägt deshalb nach Ablauf dieser Frist die Aufenthaltsgemeinde die Kosten der Sonderschulung. Ein Pflegeverhältnis kann aber auch nach wenigen Monaten scheitern und für das schulpflichtige Kind muss ein neuer Platz gefunden werden. In diesem Fall ändert sich nichts an der finanziellen Zuständigkeit der Wohnortsgemeinde. Heimplatzierungen begründen keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB) und somit auch keine Zahlungspflicht der Standortgemeinde des Schulheimes. Solange die Wohnortsgemeinde zahlungspflichtig bleibt, muss sie gemäss Abs. 3 einer Sonderschulung ausdrücklich zustimmen. § 76 Strafbestimmungen Nehmen die Eltern trotz rechtskräftiger Anordnung der Schulpflege
nicht an einem Elternbildungskurs teil, kann das Statthalteramt auf Ersuchen der Gemeinde eine Busse aussprechen, weshalb der neue § 57a in Abs. 1 erwähnt werden muss. § 82 (neu) Übergangsbestimmungen zu den §§ 3 und 5 VSG Die gestaffelte Verschiebung des Stichtages stellt eine Übergangsregelung dar und ist deshalb im 5. Teil des Volksschulgesetzes (Übergangsbestimmungen) einzubauen.
II. Lehrpersonalgesetz (LPG) Entzug des Lehrdiploms und Verweigerung der Zulassung zum Schuldienst im Kanton Zürich
A. Ausgangslage Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 25. Oktober 1999 und das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG) sehen bei schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen von Volksschullehrpersonen verschiedene administrative Massnahmen vor: – Massnahmen wie Freistellung und Fachaufsicht (§ 24 LPG), – dauernder oder vorübergehender Entzug des Lehrdiploms bzw. Verweigerung der Zulassung zum Schuldienst im Kanton Zürich (§ 13 PHG). Namentlich bei sexualstrafrechtlichem Fehlverhalten (sexuelle Übergriffe, Konsum von Internetpornografie), wo es um den Schutz der physischen und psychischen Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler sowie um den Ruf und die Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Schu- le geht, verfolgt die Bildungsdirektion eine strenge Praxis. Diese wird von den Lehrerorganisationen mitgetragen. Die umfassende Achtung vor dem menschlichen Wesen bildet für die Lehrtätigkeit eine unabdingbare Voraussetzung. Insbesondere ein strafrechtlich relevantes und menschenverachtendes Verhalten kann an der Volksschule nicht toleriert werden.
B. Änderungsbedarf Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, sind Anpassungen auf Gesetzesstufe notwendig, da die verschiedenen Administrativmassnahmen stark in die Rechtsstellung der Lehrperson eingreifen. Eine Regelung im Lehrpersonalgesetz ist sachgerecht. Damit insbesondere auch bei kommunal angestellten Lehrpersonen Administrativmassnahmen ergriffen werden können, ist der Geltungsbereich in § 1 LPG entsprechend zu erweitern.
C. Zu den einzelnen Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Damit auch einer kommunal angestellten Lehrpersonen und solchen, die zur fraglichen Zeit in keiner Gemeinde arbeiten, das Lehrdiplom entzogen werden kann, braucht es eine Ergänzung von § 1 LPG mit einem neuen Abs. 2. § 24 Fachaufsicht, Freistellung, Beschäftigungsverbot Abs. 4 ist an die Formulierung in § 24a Abs. 1 LPG anzupassen. In Abs. 5 wird mit einem Beschäftigungsverbot eine zusätzliche Massnahme eingeführt. Die Freistellung setzt ein Anstellungsverhältnis voraus. Wenn dieses Arbeitsverhältnis endet, kann es dennoch im Interesse der Schule und der Schülerinnen und Schüler liegen, dass die Lehrperson bis auf Weiteres nicht mehr unterrichten darf. In diesen Fällen soll ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Damit kann die Bildungsdirektion differenziert und angemessen reagieren. Erst wenn eine Wiederbeschäftigung zu verantworten ist, wird das Verbot aufgehoben. Der erneute Einsatz im Schuldienst kann mit Auflagen verbunden werden. § 24a Lehrdiplomentzug (neu) Die Voraussetzungen für einen Entzug des Lehrdiploms sowie für einen Entzug oder die Verweigerung der Zulassung zum Schuldienst bei ausserkantonalen Lehrpersonen werden in den Abs. 1 und 2 geregelt. Gemäss Abs. 3 können die beiden Administrativmassnahmen unbefristet oder befristet erfolgen und/oder an Auflagen geknüpft werden. Die beispielhaft erwähnten Auflagen erlauben es der Bildungsdirektion, die Massnahmen auf die Umstände des Einzelfalles zugeschnitten anzuordnen. Mit der Regelung in Abs. 4 soll ein klarer und effizienter Ablauf sowie die Einhaltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze sichergestellt werden.
Gemäss Art. 12bis Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen meldet der Kanton Zürich den Entzug von Unterrichtsberechtigungen oder Berufsausübungsverbote der EDK.
III. Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) Gesetzestechnisch ist es nicht befriedigend, wenn Massnahmen gegenüber Lehrpersonen in zwei Gesetzen geregelt werden. § 13 PHG soll deshalb aufgehoben und dessen Inhalt in das Lehrpersonalgesetz eingebaut werden (§ 24a, neu).
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, zur Änderung des Volksschulgesetzes, des Lehrpersonalgesetzes und des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule eine Vernehmlassung durchzuführen.
II. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi