Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1450/2023

Regionaler Richtplan Zimmerberg, Teilrevision 2022, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023

1450. Regionaler Richtplan Zimmerberg «Teilrevision 2022» (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der regionale Richtplan Zimmerberg wurde im Jahr 2018 nach einer Gesamtrevision neu festgesetzt (RRB Nr. 11/2018). Nach der umfassenden Gesamtrevision hat die Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg beschlossen, – analog zum kantonalen Richtplan – häufigere, dafür aber kleinere Teilrevisionen durchzuführen. Entsprechend wurde nun eine Teilrevision des regionalen Richtplans mit Anpassungen in den Kapiteln «Regionales Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr» und «Ver- und Entsorgung» erarbeitet. Mit der vorliegenden Teilrevision werden unter anderem die Aufträge aus dem kantonalen Richtplan umgesetzt, Standorte für «Aushubdeponien» in den regionalen Richtplan aufzunehmen sowie für ihr Gebiet die regionale Arbeitszonenbewirtschaftung gemäss Art. 30a Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) sicherzustellen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 ersuchte die Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg um Festsetzung der «Teilrevision 2022» des regionalen Richtplans Zimmerberg.

B. Inhalte der Teilrevision Die Revisionsvorlage «Teilrevision 2022» des regionalen Richtplans umfasst im Wesentlichen folgende Inhalte: – Kap. 2.5 Siedlung – Gebiet mit Nutzungsvorgaben: Die regionale Arbeitszonenbewirtschaftung wird im Kapitel 2.5.3 (Arbeitsplatzgebiete) verankert. – Kap. 2.6 Siedlung – Anzustrebende bauliche Dichte: Es wurde eine systematische Überprüfung von Gebieten mit niedriger baulicher Dichte durchgeführt. Dies führte zu einer Teilaufhebung von Gebieten niedriger baulicher Dichte in Adliswil (Gebiet Wanneten), in Kilchberg (Gebiet Lättenhölzli), in Wädenswil (Gebiet Säntisstrasse) sowie einer Entfernung des Gebiets mit niedriger baulicher Dichte Nr. 4 (Ebnet, Horgen). – Kap. 2.6 Siedlung – Anzustrebende bauliche Dichte: Anpassung der Nutzungsdichten in den Gebieten Sihlhof, Langnau a.A. (neu mittlere Nutzungsdichte) und Oberschwanden, Richterswil (neu mittlere Nutzungsdichte).

– Kap. 3.1 Landschaft – Gesamtstrategie: Es wird das Ziel festgehalten, dass mit Ausbruchmaterial von Infrastrukturprojekten in Richterswil Inseln mit unterschiedlichen Schwerpunkten (ökologische Aufwertung und Erholungsnutzung) erstellt werden können. Ergänzend dazu wird in Kap. 3.2.2 ein neues Erholungsgebiet (Nr. 26a, Gebiet Mündung Mülibach, Richterswil) bezeichnet. – Kap. 3.11 Landschaft – Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung: Im Gebiet Beichlen in Wädenswil wird neu ein Gebiet zur Erweiterung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung festgelegt. – Kap. 4.2 Verkehr – Strassenverkehr: Bei verschiedenen Abschnitten auf der Seestrasse wird der Prüfauftrag formuliert, dass im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Strassenraums bestehende Parkplätze entlang der Strasse aufgehoben werden sollen. – Kap. 4.3 Verkehr – öffentlicher Personenverkehr: Der Realisierungshorizont der Standseilbahn in Horgen wird von lang- auf mittelfristig gesetzt. Dabei wird auf den geplanten Ausbau des Bahnhofs Oberdorf verwiesen. – Kap. 4.4 Verkehr – Fuss- und Veloverkehr: Es werden verschiedene kleinere Anpassungen am Fuss- (Adliswil, Horgen, Langnau a.A. und Thalwil) und Velowegnetz (in Adliswil, Langnau a.A. und Wädenswil) vorgenommen. Zudem wird ein neuer hindernisfreier Wanderweg entlang des Seeufers zwischen Horgen und Richterswil bezeichnet. – Kap. 4.5 Verkehr – Parkierung: Die bisher im Richtplan verzeichneten Parkierungsanlagen wurden auf ihre regionale Bedeutung überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass diese grossmehrheitlich keine regionale Funktion übernehmen. Dementsprechend werden alle Parkierungsanlagen für Zentrumsnutzungen und P+R mit Ausnahme derjenigen am Standort Schinzenhof in Horgen aus dem regionalen Richtplan entfernt. – Kap. 5.4 Versorgung, Entsorgung – Energie: Neu werden drei Anlagen zur Nutzung von Ab- oder Umweltwärme mit einem Potenzial von über 5000 MWh/a festgelegt (Seewassernutzung in Kilchberg, Abwärmenutzung der ARA in Richterswil, Seewassernutzung in Thalwil). – Kap. 5.7 Versorgung, Entsorgung – Abfall: Festlegung eines Standorts zur Lagerung von festem und flüssigem Gärgut (Recyclingdünger) im Gebiet Chalchtaren in Wädenswil. – Kap. 5.7 Versorgung, Entsorgung – Abfall: Festlegung eines Standorts für eine Aushubdeponie im Gebiet Ober Schwanden in Richterswil (Deponietyp A mit einem Volumen von rund 300 000 m3). Zudem

erteilt sich die Region den Auftrag, weitere geeignete Standorte für Aushubdeponien Typ A im Dialog mit den Gemeinden zu evaluieren und bei ausgewiesenem Bedarf einen weiteren Standort im Richtplan festzulegen.

– Ferner werden verschiedene Änderungen vollzogen, die sich aus den erfolgten Gemeindefusionen von Hirzel mit Horgen sowie von Hütten und Schönenberg mit Wädenswil ergeben haben.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie die öffentliche Auf‌lage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fanden vom 11. Oktober bis 10. Dezember 2022 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auf‌lage gingen sechs Einwendungen mit zehn Anträgen ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der Vorprüfung vom 4. Januar 2023 Stellung. Die Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg verabschiedete die Vorlage am 11. Mai 2023 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Horgen vom 2. August 2023 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 bestätigte die Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg zudem, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung unbenutzt abgelaufen war.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass die «Teilrevision 2022» des regionalen Richtplans Zimmerberg mit der übergeordneten Planung übereinstimmt und daher in der von der Delegiertenversammlung vom 11. Mai 2023 verabschiedeten Form festgesetzt werden kann. Den mit Vorprüfung des Amts für Raumentwicklung vom 4. Januar 2023 gestellten Auf‌lagen und Empfehlungen wurde weitgehend entsprochen. Zwei Festlegungen betreffend den hindernisfreien Wanderweg am Seeufer sowie die Vergärungsanlage am Standort Chalchtaren in Wädenswil können nur mit Hinweisen festgesetzt werden. Kapitel 4 Verkehr, Pt. 4.4.2 Fuss- und Veloverkehr Der geplante hindernisfreie Wanderweg betrifft im Bereich der Halbinsel Au kantonale Schutzgebiete, nationale Flachmoore und Uferbereiche, die zu den schutzwürdigen Lebensräumen nach Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) gehören. Der Wanderweg verläuft durch einen ökologisch sehr wertvollen Abschnitt des Zürichseeufers und liegt gemäss dem Leitbild Zürichsee 2050 in einem Hotspot Biodiversität. Demnach können in diesem Abschnitt grundsätzlich bestehende Nutzungen zur Förderung eines natürlichen Ufers einge- schränkt werden. Die wirkungsvollste Methode, das Leitbild Zürichsee 2050 umzusetzen und auf der Halbinsel Au ein natürliches und ungestörtes Ufer wiederherzustellen, bestünde darin, den bestehenden, bisher nicht hindernisfreien Wanderweg teilweise aufzuheben. Aus diesem Grund soll der Ausbau des Weges nicht zu einer späteren Verhinderung eines möglichen Rückbaus führen und hat daher so geringfügig wie möglich zu erfolgen. Die Vorgaben und Normen für einen hindernisfreien Weg sind im vorliegenden Fall gegenüber dem Schutz der Natur sorgfältig abzuwägen und dem sehr hohen ökologischen Wert des Uferabschnitts ist Rechnung zu tragen. Die Engstellen sollen nur lokal verbreitert werden, wo dies zwingend notwendig ist. Der Weg soll nur so weit verbreitert werden, dass ein Passieren mit dem Rollstuhl möglich ist. Auf die erforderliche Breite zum Kreuzen soll auf den kurzen Stellen verzichtet werden. Die Stufen sind lediglich durch den Abtrag der Steine bzw. das lokale Aufschütten des Weges zu beheben. Im Bereich der Felsen soll der Weg auf Stahlträgern im Felsen verankert als Auskragung geführt werden, damit die natürlichen

Ufer nicht mit Erosionsschutzmassnahmen verbaut und beeinträchtigt werden müssen. Die kantonale Fachstelle Naturschutz ist in die weitere Planung eng einzubeziehen. Kapitel 5 Versorgung, Entsorgung, Pt. 5.7 Abfall Gemäss den eingereichten Unterlagen kann die geplante Anlage zur Lagerung von festem und flüssigem Gärgut im Gebiet Chalchtaren in Wädenswil dazu führen, dass Fruchtfolgeflächen beansprucht werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass rund 1000 m² zusätzliches Landwirtschaftsland benötigt wird. Gemäss den übergeordneten Vorgaben sind bodenverändernde Nutzungen möglichst auf Flächen ohne Boden (Flächenrecycling) oder auf in ihrem Aufbau bereits massgeblich anthropogen veränderten Böden zu lokalisieren. Fruchtfolgeflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Gemäss dem Sachplan Fruchtfolgeflächen geht «einem allfälligen Verbrauch [geht] eine Interessenabwägung einschliesslich einer Prüfung von Standortalternativen voraus» (Grundsatz G1). Aus den zur Festsetzung eingereichten Unterlagen geht hervor, dass für die geplante Anlage ein regionaler Bedarf besteht. Die heute bestehende Kompogasanlage in Richterswil entspricht nicht mehr den aktuellen technischen Anforderungen und ist somit sanierungsbedürftig. Aus diesem Grund plant der Zweckverband für Abfallverwertung im Bezirk Horgen den Bau einer eigenen Vergärungslage am Standort der Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) Horgen, von wo aus das Biogas ins Gasnetz eingespeist werden kann, was zur Zeit in Richterswil (Samstagern) nicht möglich ist. Da am Standort der KVA Horgen nicht genügend Platz für die

Lagerung des festen Gärguts vorhanden ist, sieht diese aus organisatorischen und betrieblichen Gründen eine Zusammenarbeit mit dem Biomassenhof Haab-Bossert am Standort Chalchtaren vor. Bei einer Prüfung von verschiedenen Standorten (insbesondere auch innerhalb rechtsgültiger Gewerbezonen) hat sich gezeigt, dass keine andere Lösung gefunden werden konnte und die Erweiterung der bisherigen Flächen am Standort Chalchtaren die einzig geeignete Lösung darstellt. Im Rahmen der somit notwendigen Interessenabwägung wurde schliesslich das Interesse an einer (energetischen) Verwertung des regional anfallenden Grünguts höher gewichtet als der Erhalt der Fruchtfolgeflächen. Dabei wurde berücksichtigt, dass aufgrund der bereits bestehenden Biomasseverwertung am Standort Chalchtaren Synergien genutzt und die zusätzlich benötigte Fläche minimiert werden kann. Zudem kann das Verkehrsaufkommen durch die räumliche Nähe zwischen der KVA Horgen und dem Standort Chalchtaren auf ein Minimum reduziert werden. Weiter finden diejenigen Arbeitsprozesse, die geruchsintensiv sind, nicht mehr im Siedlungsgebiet statt und führen so zu einem geringeren Betroffenheitsgrad der Bevölkerung. Schliesslich sind kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert werden können, gemäss § 12a des Energiegesetzes (LS 730.1) unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist. Darüber hinaus wird im Richtplan festgehalten, dass die Anlage in der weiteren Umsetzung so weit optimiert werden muss, dass die Fruchtfolgeflächen möglichst wenig beansprucht werden.

E. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans Zimmerberg kann festgesetzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Teilrevision des regionalen Richtplans Zimmerberg «Teilrevision 2022» wird gemäss dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg vom 11. Mai 2023 festgesetzt.

II. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg (c/o Gemeinde Thalwil, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er auf der Webseite des Amtes für Raumentwicklung (zh.ch/are) und der Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg (zpz.ch) veröffentlicht.

III. Dispositiv I und II dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Revisionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg, c/o Gemeinde Thalwil, Dorfstrasse 10, 8800 Thalwil (unter Beilage von einem Dossier) – die Stadträte der Städte (ohne Dossier) – Adliswil, Zürichstrasse 11, Postfach, 8134 Adliswil – Wädenswil, Florhofstrasse 6, Postfach, 8820 Wädenswil – die Gemeinderäte der Gemeinden (ohne Dossier) – Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen – Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg – Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau am Albis – Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden – Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richterswil – Rüschlikon, Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon – Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 7 und Art. 30a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2023; der Erlass wurde am 1. April 2024, 1. Dezember 2024, 1. August 2025, 1. September 2025, 1. November 2025, 1. Juni 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 19 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2022; der Erlass wurde am 1. Mai 2024, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la protecziun da la natira e da la patria, Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. August 2025 erneut konsolidiert.

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