Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1472/2011

Krankenversicherung, Prämienverbilligung, Sozialversicherungsanstalt, Entschädigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2011

1472. Krankenversicherung (Prämienverbilligung, Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt)

Erwägungen

1. Durchführung der individuellen Prämienverbilligung Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) wird Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung (IPV) gewährt. Mit der Durchführung der IPV ist seit 1996 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) beauftragt. Sie hat gemäss § 24 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) Anspruch auf eine kostendeckende Entschädigung für ihre diesbezüglichen Aufwendungen und erhält derzeit jährlich 5,13 Mio. Franken (RRB Nr. 1563/2009). Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 hat die SVA eine Erhöhung dieser Entschädigung um Fr. 400 000 auf 5,53 Mio. Franken beantragt. Zur Begründung verweist sie auf die stetig gestiegene Zahl der IPV-Fälle, die manuell bearbeitet werden müssen. Diese Entwicklung ist Folge der Zunahme der Zahl der Nachmeldungen wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse, was wiederum auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts aus dem Jahr 2008 zurückzuführen ist. Das Sozialversicherungsgericht stellte damals fest, dass § 17 Abs. 3 der Verordnung zum EG KVG vom 28. November 2007, der eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung von einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse um mindestens 30% abhängig macht, willkürlich sei und dass vielmehr jede Einkommensminderung für eine Neubeurteilung des IPV-Anspruchs genügen müsse. Solche Neubeurteilungen können indessen nicht maschinell abgewickelt werden, weshalb seit diesem Urteil der Anteil der maschinell bearbeitbaren Fälle von 71% auf 58% gesunken ist. Vor diesem Hintergrund ist der von der SVA geltend gemachte Mehraufwand von Fr. 400 000 für die Durchführung der IPV ausgewiesen. Dementsprechend ist dem Antrag auf Erhöhung der Entschädigung auf jährlich 5,53 Mio. Franken stattzugeben.

2. Verfahren bei unbezahlten Prämien (Verlustscheinentschädigung) In Zukunft soll die SVA mit einer weiteren Aufgabe betraut werden. Der am 1. Januar 2012 in Kraft tretende Art. 64a KVG regelt das Verfahren im Falle von unbezahlten Prämien oder Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Verlustscheinübernahme) neu und sieht dabei u. a. die Abwicklung über eine zentrale Durchführungsstelle vor (vgl. auch Art. 105d Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, KVV). Diese Aufgabe, die im Kanton Zürich bisher durch die Gemeinden wahrgenommen wurde, soll gemäss § 18a der mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 zuhanden des Kantonsrates verabschiedeten Teilrevision des EG KVG (Vorlage 4859) der SVA übertragen werden, was im nun vorliegenden Vertrag bereits berücksichtigt wird. Die Aufgabe der SVA bei der Entschädigung der Krankenversicherer für Verlustscheine besteht zunächst darin, von den Versicherern Betreibungsmeldungen wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Gemeinden weiterzuleiten. Die Gemeinden benötigen diese Meldungen, damit sie das Entstehen eines Verlustscheins möglichst verhindern können. Werden Personen betrieben, deren Prämien der Kanton übernimmt (z. B. Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger), meldet die Gemeinde dies der SVA, die dem Versicherer anzeigt, dass die Betreibung nicht fortgesetzt werden soll. Schliesslich prüft die SVA die durch die Versicherer zwecks Verlustscheinentschädigung eingereichten Jahresrechnungen und nimmt die Auszahlung an die Versicherer vor. Der Auftrag an die SVA im Bereich der Verlustscheine lässt sich derzeit noch nicht auf die durch den Kantonsrat erst noch zu beschliessenden neuen Bestimmungen des EG KVG, dafür aber direkt auf den am 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Art. 105d KVV stützen, der die Kantone dazu verpflichtet, dem Versicherer die für den Datenverkehr im Zusammenhang mit den Verlustscheinen zuständige Stelle zu melden. Gestützt auf diese bundesrechtliche Bestimmung ist mit vorliegendem Beschluss vorläufig die SVA als zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 105d KVV zu bezeichnen. Die SVA wird für die Leistungen im Bereich der Verlustscheinbearbeitung für unbezahlte Krankenversicherungsprämien mit einer jährlichen Grundpauschale von Fr. 52 000 sowie zusätzlich einem Betrag von

Fr. 1.90 pro Betreibungsmeldung der Versicherer und einem Betrag von Fr. 4.75 pro Übernahmebestätigung der Gemeinden entschädigt. Insgesamt wird die Entschädigung für die Verlustscheinübernahme auf Fr. 400 000 geschätzt. Würde sich der Kantonsrat im Rahmen der Teilrevision des EG KVG für eine andere zentrale Durchführungsstelle entscheiden, würde der Vertrag diesbezüglich hinfällig. Die SVA wäre aber für ihre geleisteten Aufwendungen zu entschädigen, wobei ihr die Grundpauschale auch bei einer unterjährigen Beendigung des Auftragsverhältnisses vollständig geschuldet wäre. Da die Ausrichtung einer kostendeckenden Entschädigung an die SVA gesetzlich vorgeschrieben ist und kein Ermessensspielraum in örtlicher, zeitlicher oder sachlicher Hinsicht besteht, handelt es sich um eine im Sinne von § 37 CRG gebundene Ausgabe. Sowohl bei der Entschädigung 5,53 Mio. Franken für die Durchführung der individuellen

Prämienverbilligung als auch bei den voraussichtlich Fr. 400 000 für die Aufgaben im Bereich der Verlustscheine handelt es sich um wiederkehrende Ausgaben. Sie gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien. Die Erhöhung der Entschädigung für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung 5,13 Mio. Franken auf 5,53 Mio. Franken ist im Budgetentwurf 2012 und im KEF 2012–2015 enthalten. Die Entschädigung für die Durchführung der Verlustscheinübernahme von schätzungsweise Fr. 400 000 ist im Budget 2012 und im KEF 2012–2015 nicht enthalten. Der Betrag kann voraussichtlich im Budget 2012 der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, kompensiert werden. Für die Folgejahre ist der Betrag im KEF 2013–2016 einzustellen. Die Gesundheitsdirektion ist zu beauftragen, den Vertrag mit der SVA betreffend die Entschädigung der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung und der Verlustscheinübernahme zu unterzeichnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Durchführung der individuellen Prämienverbilligung wird ab 2012 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe von Fr. 5 530 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, bewilligt.

II. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist die für die Verlustscheinentschädigung und den damit zusammenhängenden Datenverkehr zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 105d Verordnung über die Krankenversicherung.

III. Für die Aufgaben im Bereich der Verlustscheinübernahme gemäss Dispositiv II wird ab 2012 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe von Fr. 400 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, bewilligt.

IV. Die Beträge gemäss Dispositiv I und III können der Teuerung angepasst werden.

V. Die Ausgabenbewilligungen gemäss Dispositiv I und III werden jährlich abgerechnet.

VI. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, den Vertrag mit der Sozialversicherungsanstalt betreffend die Entschädigung der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung und der Verlustscheine zu unterzeichnen.

VII. Mitteilung an die Sozialversicherungsanstalt Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Krankenversicherung, Art. 105d — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juni 2013, 1. Januar 2014, 1. März 2014, 1. November 2014, 1. Januar 2015, 28. April 2015, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. Mai 2016, 1. August 2016, 29. November 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2017, 1. Juli 2017, 1. August 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Mai 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juni 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026, 1. Juli 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 64a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. März 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Cità en