RRB Nr. 1495/2022
Strassen, Zollikon/Maur, 710 Binz-/Zollikonstrasse, Radweglückenschliessung und Fahrbahninstandsetzung, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. November 2022
1495. Strassen (Zollikon/Maur, 710 Binz-/Zollikonstrasse, Radweglückenschliessung und Fahrbahninstandsetzung, Projektfestsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Binz-/Zollikonstrasse auf dem Gebiet der Gemeinden Zollikon und Maur zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 710 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Binz-/Zollikonstrasse instand gesetzt werden. Sodann soll die Radweglücke zwischen Zollikerberg und Binz geschlossen werden. Das Tiefbauamt sieht folgende Massnahmen vor: – Strasseninstandsetzung (mit Ausnahme des Ortsbereichs Binz); – Instandsetzung der bestehenden Rad-/Gehwege (mit Ausnahme des Ortsbereichs Binz); – Erstellung eines Rad-/Gehwegs von 3 m Breite im Ortsbereich Zollikerberg ab der Einmündung Oberhubstrasse; – Aufhebung der separaten Linksabbiegespur in die Bühlstrasse; – Rückbau der Bushaltestelle Resirain; – Anpassung des Parkplatzes Resirain; – Neuanordnung des Fussgängerübergangs im Bereich des Parkplatzes Resirain sowie Erstellung einer Mittelschutzinsel; – Ausbau des bestehenden Rad-/Gehwegs auf 3 m Breite im Bereich Ortsausfahrt Zollikerberg bis Einmündung Sennhofstrasse; – Neubau eines Rad-/Gehwegs von 3 m Breite im Bereich des Weilers Sennhof; – Neubau eines durch einen 0,75 m breiten Grünstreifen von der Fahrbahn getrennten Rad-/Gehwegs von 2,5 m Breite ab der Einmündung Oberacherweg bis zur Ortseinfahrt Binz; – Ergänzung des geschützten Fussgängerüberganges auf Höhe Oetlisbergweg um eine Velofurt; – Erstellung eines Rad-/Gehwegs im Ortsbereich Binz bis zum bestehenden Rad-/Gehweg nach der Überbauung Breitmoos; – Anordnung eines Radstreifens rechtsseitig ab dem Fussgängerübergang auf Höhe Oetlisbergweg und linksseitig ab der Einmündung Im Herrenholz; – Anpassung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.
Das Projekt wurde den Gemeinderäten Zollikon und Maur mit Schreiben vom 26. November 2014 gemäss § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zur Äusserung von Begehren zugestellt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 9. Januar bis 9. Februar 2015 (Gemeinde Zollikon) und vom 16. Januar bis 16. Februar 2015 (Gemeinde Maur) der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Sämtliche für die Umsetzung des Projekts notwendigen Bewilligungen der kantonalen Fachstellen liegen vor.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 24. März bis 24. April 2017. Innerhalb der Auflagefrist wurden elf Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit neun Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden. Die verbleibenden zwei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) , Einsprache vom 21. April 2017 Der Einsprecher stellt einzig ein entschädigungsrechtliches Begehren im Zusammenhang mit dem erforderlichen Landerwerb. Auf dieses ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; es wird im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach den §§ 18 ff. StrG behandelt. b) , Einsprache vom 24. August 2017 (richtig: 24. April 2017) Die Einsprecherin beantragt, es sei ein Schätzungsverfahren zur Feststellung einer marktgerechten Entschädigung für die Abtretungsfläche und die Einbussen aus einer vorübergehenden Rodung durchzuführen (Antrag 1). Eventualiter sei Realersatz zu leisten (Antrag 2). Auf diese entschädigungsrechtlichen Begehren (Anträge 1 und 2) ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; sie werden im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt. Die Einsprecherin verlangt subeventualiter, es sei das Planauflageverfahren zu wiederholen (Antrag 3). Die Einsprecherin führt dazu aus, dass in der Anzeige für Montagnachmittage Öffnungszeiten für die Einsichtnahme von 13.30 bis 18.00 Uhr angegeben worden seien. Die Gemeindekanzlei Zollikon sei jedoch am Montag, 24. April 2017, wegen des Sechseläutens am Nachmittag geschlossen gewesen, ohne dass dies in der Anzeige korrekt angekündigt worden sei. Dadurch sei die Auflagefrist, und damit indirekt auch die Einsprachefrist, um einen halben Tag verkürzt worden. Die Einsprecherin macht nicht geltend, sie sei infolge der fehlerhaften Anzeige an der Kenntnisnahme vom Projektinhalt gehindert worden. Davon ist auch nicht auszugehen, beantragt sie doch eine
Entschädigung für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Einsichtnahme auf der Gemeinde Zollikon, dem Studium des Projekts sowie dem Abfassen der Einsprache. Zudem konnte sie ihre Einsprache trotz der fehlerhaften Anzeige rechtzeitig einreichen. Damit wurde sie durch die fehlerhafte Anzeige nicht in ihrer Interessenwahrung behindert, und es ist jedenfalls nicht von einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel auszugehen, dass eine Wiederholung der Planauflage notwendig wäre. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 3) abzuweisen. Sodann beantragt die Einsprecherin, es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch den Exproprianten zu tragen (Antrag 4). Im Einspracheverfahren werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Einsprache ist somit auch in diesem Punkt (Antrag 4) abzuweisen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Für die Umsetzung des vorliegenden Projekts bewilligte der Kantonsrat mit Beschluss vom 29. März 2021 einen Objektkredit von Fr. 5 305 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt (Vorlage 5455). Der Regierungsrat bewilligte mit Beschluss Nr. 453/2018 unter Vorbehalt der Kreditbewilligung der neuen Ausgaben durch den Kantonsrat eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 445 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
– Revierförster Arthur Bodmer, Postfach 61, 8023 Zollikerberg (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 15. Juli 2022 [ES]), – Nachführungsgeometer Zollikon, Acht Grad Ost AG, Steinackerstrasse 2, 8302 Kloten (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 15. Juli 2022 [ES]), – Nachführungsgeometer Oetwil am See, Corrodi Geomatik AG, Häldelistrasse 7, 8712 Stäfa (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 15. Juli 2022 [ES]), – Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, 3003 Bern (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 15. Juli 2022 sowie des Rodungsdossiers [ES]), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli