Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 195/2026

Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2026

195. Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern die Vernehmlassung zu einer Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202). Gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sind alle in der Schweiz beschäftigen Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert (vgl. Art. 1a und 6 UVG). In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern lassen (vgl. Art. 4 UVG). Gemäss Art. 138 UVV werden die Prämien und Geldleistungen bei der freiwilligen Versicherung im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf jedoch bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45% des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen. Dieser Höchstbetrag beläuft sich gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV auf Fr. 148 200 im Jahr. Gemäss dem erläuternden Bericht schliesst ein Grossteil der Selbstständigerwerbenden keine Versicherung gemäss UVG ab, weil ihr Verdienst unter der erwähnten Eintrittsschwelle liegt. Aus den Daten zu den AHV-Einkommen geht hervor, dass gegenwärtig rund 75% der Selbstständigerwerbenden diese Schwelle nicht erreichen. Besonders häufig ist dies in Tieflohnbranchen und bei Frauen der Fall. Im Übrigen lässt sich auch bei Selbstständigerwerbenden ein Trend zu tieferen Beschäftigungsgraden feststellen. Immer öfter üben Personen zudem nebeneinander eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Um einem grösseren Kreis von Selbstständigerwerbenden eine freiwillige Versicherung gemäss dem UVG zu ermöglichen, soll deshalb die Eintrittsschwelle für den Zugang zur freiwilligen Versicherung mit einer Änderung von Art. 138 UVV auf 30% des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes gesenkt werden. Zudem soll diese Bestimmung um einen neuen Abs. 2 ergänzt werden, der es den Versicherern ermöglicht, diese Eintrittsschwelle entsprechend dem Beschäftigungsgrad der Selbststän- digerwerbenden anzupassen. Zur Vermeidung einer Quersubventionierung soll schliesslich Art. 139 um einen neuen Abs. 1bis ergänzt werden, gemäss dem die Versicherer in der freiwilligen Versicherung eine Minimalprämie vorsehen können, welche die Kosten der Heilbehandlung

nach Art. 10 Abs. 1 UVG und die Verwaltungskosten nach Art. 92 Abs. 1 UVG deckt. Im erläuternden Bericht wird davon ausgegangen, dass diese Regelung keine spürbare finanzielle Auswirkung auf die Volkswirtschaft oder die Versicherer haben sollte und dass auch ihr fakultativer Charakter die Auswirkungen für die Versicherer begrenzen dürfte. Den Versicherern steht es danach schliesslich frei, auf die Lockerung der Eintrittsschwelle bzw. auf die Einführung einer Minimalprämie zu verzichten. Gemäss dem erläuternden Bericht sind aufgrund der Vorlage sodann keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden zu erwarten. Aus der Sicht des Kantons Zürich ist diese Vorlage zu begrüssen. Sie ermöglicht eine bessere Absicherung von Selbstständigerwerbenden im Tieflohnbereich; zugleich begrenzt sie die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Versicherer durch ihre freiwillige Ausgestaltung und durch die Möglichkeit der Erhebung von Minimalprämien.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht@bag.admin.ch und GEVER@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 unterbreiteten Sie uns eine Vorlage zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (SR 832.202) zur Senkung und Flexibilisierung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir befürworten die Vorlage, da sie einerseits eine bessere Absicherung von Selbstständigerwerbenden im Tieflohnbereich ermöglicht und sie anderseits die nachteiligen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Versicherer durch ihre freiwillige Ausgestaltung und durch die Möglichkeit der Erhebung von Minimalprämien begrenzt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli