Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 198/2019

Meliorationen, Rebbergmelioration Vorder Stadtberg, Eglisau, Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2019

198. Meliorationen, Vorder Stadtberg, Eglisau (Statuten,

Erwägungen

Genehmigung) Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 haben die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Durchführung der Rebbergmelioration «Vorder Stadtberg», Eglisau, beschlossen sowie den vorliegenden Statuten zugestimmt. Die Ausarbeitung der Subventionsvorlage wird sich verzögern, weil zuvor verschiedene Projektfragen zu klären sind. Der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft «Vorder Stadtberg» ersucht aber um die sofortige Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat, damit diese für alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich werden und die Kontrolle über die Handänderungen ausgeübt werden kann. Gemäss dem Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) steht einer Genehmigung der Statuten vor der Vorlage des vollständigen Zusammenlegungsprojektes nichts entgegen. Die Genossenschaft ist einzuladen, die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Sinne von §§ 50 und 96 LG zur Anmerkung im Grundbuch anzumelden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten der Meliorationsgenossenschaft «Vorder Stadtberg», Eglisau, vom 6. Juni 2018 werden genehmigt.

II. Die Genossenschaft hat die folgenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen hinsichtlich sämtlicher Grundstücke im Perimeter der Zusammenlegungsgenossenschaft zur stichwortartigen Anmerkung im Grundbuch anzumelden: 1. Mitgliedschaft beim Unternehmen (§ 50 LG); 2. Pflicht, für Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung von Kauf-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten bis zum Übergang des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken die Bewilligung des Vorstandes einzuholen (§ 96 LG).

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Meliorationsgenossenschaft «Vorder Stadtberg», Hans-Rudolf Schneider, Alte Landstrasse 35, 8193 Eglisau (E), den Gemeinderat Eglisau, Obergass 17, 8193 Eglisau, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, das Notariat Eglisau, Obergass 3, 8193 Eglisau, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il guaud, Art. 50 und Art. 96 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2025 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.

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