RRB Nr. 219/2026
Postulat Lisa Letnansky, Selma L’Orange Seigo und Tobias Langenegger, Zürich, betreffend Datenlage und Unterstützung intermittierend Beschäftigter im Kanton Zürich, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 383/2025
Sitzung vom 4. März 2026
219. Postulat (Datenlage und Unterstützung intermittierend Beschäftigter im Kanton Zürich) Die Kantonsrätinnen Lisa Letansky und Selma L’Orange Seigo sowie Kantonsrat Tobias Langenegger, Zürich, haben am 24. November 2025 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird eingeladen zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie sich die Situation von Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen im Kanton Zürich darstellt. Dabei soll insbesondere untersucht werden: Inanspruchnahme von Sonderregelungen
Erwägungen
1. Wie häufig werden die besonderen Beitragszeiten nach Art. 13 Abs. 4 AVIG bzw. Art. 8 AVIV im Kanton Zürich geltend gemacht?
2. Wie häufig werden Gesuche trotz Anwendung dieser Bestimmungen abgelehnt? Arbeitslosenkassen und Vollzugspraxis
3. Wie handhaben die Arbeitslosenkassen im Kanton Zürich die speziellen Anspruchsregelungen für Personen mit projektbezogenen oder befristeten Anstellungen?
4. Welche Spielräume haben die Kassen im Vollzug, und wie einheitlich wird dieser gehandhabt?
5. Wie häufig werden Anmeldungen aufgrund einer «arbeitgeberähnlichen Stellung» (z. B. bei Vereinsanstellungen) abgelehnt? Betroffene Branchen und Gruppen
6. Welche Berufsgruppen sind im Kanton Zürich in besonderem Masse von intermittierenden Anstellungen betroffen (z. B. Kulturschaffende, Journalist:innen, Beschäftigte in der Plattformökonomie)?
7. Wie viele Personen fallen in diese Kategorien, und wie entwickelt sich ihre soziale Absicherung über die ALV? Mögliche ergänzende Massnahmen
8. Welche Erfahrungen aus der Romandie (z. B. Praxis der Vereinsanstellung, Fonds d’encouragement à l’emploi des intermittents genevois, FEEIG) können für den Kanton Zürich nutzbar gemacht werden?
9. Welche Überlegungen zu einem kantonalen Solidaritätsfonds oder einer ähnlichen Abfederung wären denkbar?
Begründung: Viele Erwerbstätige im Kanton Zürich arbeiten mit projektbezogenen oder befristeten Verträgen. Dies betrifft beispielsweise Kulturschaffende, Journalist:innen, Veranstaltungstechniker:innen oder Beschäftigte in der Plattformökonomie. Ihre soziale Absicherung über die Arbeitslosenversicherung ist häufig erschwert, da Beitragszeiten schwer nachzuweisen sind. Das Bundesrecht trägt dieser Problematik mit speziellen Bestimmungen (Art. 13 Abs. 4 AVIG / Art. 8 AVIV) Rechnung. Ob und wie diese im Kanton Zürich tatsächlich wirken, ist jedoch unklar – belastbare Daten fehlen. Ein systematischer Überblick über die Inanspruchnahme und Wirksamkeit der Sonderregelung ist Voraussetzung, um beurteilen zu können, ob zusätzliche Massnahmen – etwa ein kantonaler Fonds nach Genfer Vorbild – nötig sind. Damit kann der Kanton Zürich gezielt dazu beitragen, prekäre Beschäftigungsverhältnisse abzufedern und faire Arbeitsbedingungen zu fördern.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Lisa Letansky, Selma L’Orange Seigo und Tobias Langenegger, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Eine grosse Mehrheit der Erwerbstätigen im Kanton Zürich arbeitet in einer traditionellen Festanstellung. Obwohl einige Formen von flexibler Arbeit wie die befristete Beschäftigung, Temporärarbeit oder Mehrfachbeschäftigung in den letzten Jahren häufiger geworden sind, bleibt der Anteil von Personen in flexiblen, atypischen Arbeitsverhältnissen gemäss einer aktuellen Studie der Arbeitsmarktbeobachtung AMOSA über die Jahre konstant (Beschäftigung und Stellensuche in einer flexiblen Arbeitswelt 2024, vgl. amosa.net/fileadmin/user_upload/ Bei bestimmten Berufsgattungen – wie etwa bei Kulturschaffenden – sind häufig wechselnde oder befristete Anstellungen jedoch seit jeher weit verbreitet. Um der besonderen Arbeitsmarktsituation von diesen Personengruppen Rechnung zu tragen, sieht das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) besondere Bestimmungen in Bezug auf die Beitragszeiten (Art. 13 Abs. 4 AVIG) und auf die Wartefristen (Art. 18. Abs. 3 AVIG) vor. So wird Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen gemäss Art. 8 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02) die ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a AVIV). In der Beratung und Vermittlung wird der besonderen Arbeitsmarktsituation dieser Personengruppe Rechnung getragen, indem ihnen eine längere Suchdauer im angestammten Berufsfeld zugestanden wird. Zudem wird Versicherten dieser Personengruppe unter 30 Jahren abweichend von der Regel nicht zugemutet, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit Stellen ausserhalb ihres Tätigkeitsbereichs anzunehmen (Weisung AVIG ALE, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, B286a). Insofern passen sich auch die Vorgaben zur Anzahl der monatlichen Arbeitsbemühungen an. Den Ermessensspielraum bei der Wiedereingliederung von Stellensuchenden gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIV, den das Bundesgesetz, die Bundesverordnung und die Weisungen des SECO festlegen und der auch von der Rechtsprechung beachtet wird, nutzen die kantonalen Vollzugsstellen pflichtgemäss. Die Anzahl betroffener Personen, die unter diese besonderen Bestimmungen fallen, ist klein. Gemäss Art. 8 AVIV gelten insbesondere
darstellende Künstlerinnen und Künstler wie Musikerinnen und Musiker, Schauspielerinnen und Schauspieler, Artistinnen und Artisten, künstlerische Mitarbeitende bei Radio, Fernsehen oder Film sowie Filmtechnikerinnen und -techniker sowie Journalistinnen und Journalisten als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind. Die Zahl der bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldeten Kulturschaffenden bewegt sich seit Jahren auf einem tiefen Niveau. 2025 waren durchschnittlich 264 bildende und darstellende Künstlerinnen und Künstler und 114 Journalistinnen und Journalisten bei einem RAV im Kanton Zürich als stellensuchend gemeldet. Der Bundesrat hat in den letzten rund 15 Jahren verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der sozialen Sicherheit der Kulturschaffenden beschlossen und umgesetzt. Ein Teil dieser Massnahmen betraf auch die Arbeitslosenversicherung (z. B. Art. 12a AVIV). Am 9. Juni 2023 veröffentlichte der Bundesrat in Erfüllung des Postulates 21.3281 Maret Marianne einen umfassenden Bericht über die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz. Dieser Bericht enthält eine umfassende Analyse zur Erwerbssituation der Kulturschaffenden in der Schweiz und deren Situation in den Sozialversicherungen.
Eine kantonale Auslegeordnung zur Situation der Kulturschaffenden gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIV bringt angesichts der kleinen Anzahl Betroffener, des gesetzmässig ausgeschöpften Ermessensspielraums der kantonalen Vollzugsbehörden und der bereits bestehenden Erkenntnisse auf nationaler Ebene keinen bedeutenden Mehrwert. Vor diesem Hintergrund beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 383/2025 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli