RRB Nr. 221/2024
Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. März 2024
221. Revision der Netzzugangsverordnungen und der Fahrplanverordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 29. November 2023 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlassungsverfahren betreffend die Überarbeitung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV; SR 742.122), der Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (NZV-BAV; SR 742.122.4) und die Totalrevision der Fahrplanverordnung (FPV; SR 745.13) eröffnet. Die NZV regelt die Benützung von Eisenbahninfrastrukturen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen. Der Anpassungsbedarf der NZV ergibt sich aus der Änderung anderer Rechtsgrundlagen. Zudem wird eine rechtliche Lücke zur Überprüfung einer genügenden Haftpflichtversicherung für ausländische Einbahnverkehrsunternehmen geschlossen. Des Weiteren werden die Bestimmungen der NZV bezüglich der Netznutzungsplanung und des Trassenpreises an die Erfahrungen aus der Praxis angepasst und teilweise präzisiert. So sollen Kapazitätseinschränkungen aufgrund von planbaren Bauarbeiten früher geplant und in den Netznutzungsplänen abgebildet werden. In der NZV-BAV werden sodann die Bestimmungen der NZV präzisiert. Auch hier dienen die Änderungen primär der Vereinfachung sowie der Kodifizierung der heutigen Praxis. Im Kanton Zürich ist der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) als Besteller des öffentlichen Personenverkehrs von den Änderungen der NZV und der NZV-BAV indirekt tangiert. Gegen die Aktualisierungen und Vereinfachungen ist aus Sicht des ZVV nichts einzuwenden. Die FPV regelt das Verfahren für die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für den Personenverkehr auf nationaler Ebene. Ihr Anpassungsbedarf folgt aus den Anpassungen der NZV sowie aus der Weiterentwicklung der Instrumente zur Erstellung und Lieferung der Fahrplandaten. Weiter wird die Aufhebung der in der Regel zweijährigen Fahrplanperiode vorgesehen. Stattdessen wird neu nur noch der Begriff des Fahrplanjahres verwendet und die Festlegung des Fahrplans dementsprechend jeweils für ein Fahrplanjahr in einem einjährigen Fahrplanverfahren geregelt. Dies entspricht der bereits gelebten Praxis (einjähriges nationales Fahrplanverfahren). Im Weiteren wird das nationale Fahrplanverfahren auf die heute bestehenden Planungsinstrumente an- gepasst. Es wird auf das bisherige Instrument des Fernverkehrskonzepts
verzichtet und stattdessen neu auf die etablierten Instrumente des Netznutzungskonzepts und der Netznutzungspläne abgestellt. Weitere Änderungen dienen der Anpassung an neue technische Gegebenheiten (Nutzung elektronischer Auskunftssysteme) bzw. an die bereits gelebte Praxis sowie der Aktualisierung und Präzisierung von Bestimmungen. Im Kanton Zürich ist die Festlegung des Verbundangebots des ZVV in der Fahrplanverfahrensverordnung (FVV; LS 740.35) festgehalten. Mit den Anpassungen an der FPV kann das Fahrplanverfahren für das Verbundangebot weiter wie bisher durchgeführt werden. Es wird jedoch eine kleinere Anpassung der FVV erforderlich: Die FVV verweist für den Begriff der Fahrplanperiode ausdrücklich auf die bundesrechtliche Regelung (§ 3 Abs. 1 FVV), die es neu nicht mehr geben wird. Dementsprechend muss die Definition der Fahrplanperiode für das Verfahren im ZVV neu direkt in die FVV aufgenommen werden. Im Übrigen sind die vorgenommenen Aktualisierungen und Anpassungen an die Praxis der letzten Jahre aus Sicht des ZVV nachvollziehbar und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an finanzierung@bav.admin.ch): Mit Schreiben vom 29. November 2023 haben Sie uns die Vernehmlassungsvorlagen zur Revision der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (SR 742.122) und der Verordnung des BAV über den Eisenbahn-Netzzugang (SR 742.122.4) sowie zur Totalrevision der Fahrplanverordnung (FPV; SR 745.13) zugestellt. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die beabsichtigten Aktualisierungen sowie insbesondere Kodifizierungen der gelebten Praxis erachten wir als nachvollziehbar und zweckmässig. Die Totalrevision der FPV wird einen geringen Anpassungsbedarf bei der Fahrplanverfahrensverordnung des Kantons Zürich (LS 740.35) mit sich bringen, tangiert jedoch im Übrigen aus unserer Sicht die Durchführung des kantonalen Fahrplanverfahrens nicht.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli