Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 224/2009

Fuss- und Wanderwegnetz, Verein Zürcher Wanderwege (ZAW), Signalisation, Auftrag, Ausgaben, Bewilligung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009

224. Natur- und Heimatschutzfonds; Finanzierung der Signalisation

Erwägungen

des überkommunalen Fuss- und Wanderwegnetzes Mit Beschluss Nr. 3186 vom 19. Oktober 1988 legte der Regierungsrat den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG vom 4. Oktober 1985) fest. Damit wurde die Kennzeichnung bzw. Signalisierung der Fuss- und Wanderwege im Kanton Zürich dem Verein Zürcher Wanderwege (ZAW) übertragen. Die schon seit 1973 bestehende Regelung über die teilweise Rückerstattung des Signalisierungsaufwandes wurde wie folgt festlegt: volle Rückerstattung der Kosten für die regionalen und Rückerstattung eines Drittels der Kosten für die in das Wegnetz eingebundenen kommunalen Wege. Die statistische Auswertung der Weglängen ergab somit, über den gesamten Signalisierungsaufwand gerechnet, einen Rückerstattungsanteil (Kanton an ZAW) von 93,73%. Dieser Schlüssel wird heute immer noch angewendet. Der Rückerstattungsbetrag wird dem Natur- und Heimatschutzfonds belastet. Mit RRB Nr. 3186/1988 wurde bezüglich der Delegation an die ZAW Folgendes geregelt: – Kennzeichnung (Signalisation) der Fuss- und Wanderwege und die dafür vorgesehene Rückerstattung – Vorgehen beim Unterhalt der Wanderwege – Vorgehen beim Ersatz bzw. bei Teilverlegung von regionalen Wegen; unter Umständen mit formeller Änderung des regionalen Verkehrsplans – Beizug ZAW für Planung und Aufsicht Mit RRB Nr. 982/2002 wurde die digitale Erfassung und Verwaltung der wanderwegrelevanten Daten (Wegnetz mit Unterscheidung von Natur- und Hartbelag, Verwaltung der Routenbezeichnungen, Wegweiserstandorte, Kunstbauten und Kulturwege sowie die Erstellung von Längenprofilen und Marschzeitberechnungen) im Kanton Zürich eingeführt und die Bearbeitung der ZAW übertragen. Die Dauer der Ersterfassung hat sich gegenüber der Einschätzung im Jahr 2002 verlängert und wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2009 abgeschlossen sein. Finanziell bewegt sich der Aufwand jedoch im bewilligten Rahmen. Da RRB Nr. 982/2002 für die Finanzierung des Signalisationsaufwandes und die digitale Erfassung bis Ende 2007 einen Kredit aufweist, ist ab dem Jahr 2008 eine neue Regelung notwendig.

In der Entwicklung des heutigen Wanderwegnetzes waren der Erstdruck der ZAW-Wanderkarten Anfang der 90er-Jahre und die Festlegung des überkommunalen Wanderwegnetzes in den regionalen Richtplänen in den Jahren 1997/98 wichtige Meilensteine. Das Wanderwegnetz ist auch weiterhin nicht statisch, es ergeben sich im Verlauf der Jahre und Jahrzehnte an verschiedenen Stellen sowohl im kleineren wie auch teilweise im grösseren Ausmass Veränderungen infolge von Situationsverschlechterungen (Verkehrsaufkommen, Belagsart, unstabiles Gelände, grosser Unterhaltsaufwand usw.) oder aus reinen Zweckmässigkeitsüberlegungen. Im Verlauf der Digitalisierungsarbeiten hat sich gezeigt, dass eine teilweise Routen-Neudefinierung bzw. Gesamtanpassung sinnvoll und notwendig ist. Mit der Anordnung einer Zwischenüberprüfung mittels Einholen der Stellungnahmen aller Gemeinden wurde diese Neuordnung im Sommer 2008 zusätzlich breit abgestützt. Für die tatsächliche Signalisation im Gelände hat dies teilweise Änderungen der auf den Wegweiserschildern angegebenen Wanderziele zur Folge. Seit dem 1. Februar 2006 ist ausserdem die Schweizer (VSS-) Norm SN 640 829a «Strassensignale – Signalisation Langsamverkehr» in Kraft. Darin wird festgehalten, dass die bestehende Signalisation, wo sie nicht dieser Norm entspricht, nach und nach bis zum Jahr 2026 angepasst werden soll. Die erwähnten Neuerungen können nun gesamthaft über die folgenden rund 17 Jahre systematisch umgesetzt werden. Die heute abschätzbaren Aufwendungen für die Eingliederung der bisherigen und allenfalls künftigen SchweizMobil-Routen (Wanderland) werden von diesem Kredit ebenfalls abgedeckt. Die ZAW beabsichtigt, in der Reihenfolge der Dringlichkeit und mit einer Vorgehensweise, dass die Wandernden zu keiner Zeit ein «Signalisationsdefizit» erfahren, die erforderlichen Anpassungen nach und nach, soweit möglich mit ausgeglichenem jährlichen Aufwand, durchzuführen. Mit dieser Arbeit soll etwa Mitte 2009 begonnen werden. Gemäss einer Grobschätzung, gestützt auf Erfahrungswerte und eingerechnete Teuerung, ist für den Signalisationsaufwand, der zu vergüten ist, mit folgenden jährlichen Kosten zu rechnen: Art der Leistung 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2008–2013 in Fr. 1000 pro Jahr Signalisationsaufwand 336 343 349 355 362 369 2114 (inkl. digitale Nachführung) Abschluss digitale 27 20 0 0 0 0 47 Ersterfassung

Aufwand für Signalisations- 0 36 55 56 57 58 262 anpassung 1) Total 363 399 404 411 419 427 2423 1) Anpassung infolge Neuordnung der Wanderrouten, Anforderungen der neuen Signalisationsnorm VSS SN 640 829 a «Strassensignale, Signalisation Langsamverkehr» (gültig ab 1.2.2006), 2742 km Wanderwege / rund 3600 Wegweiserstandorte / Anpassungsaufwand verteilt auf 17 Jahre = jährliche Mehrkosten von rund Fr. 54 000 + Teuerung (gemäss Kostenschätzung ZAW)

Der in der Tabelle aufgeführte Kostenrahmen darf nicht überschritten werden. Es ist gerechtfertigt, die Kosten für den Wanderweg-Signalisationsunterhalt und die Erneuerung sowie für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand der Zürcher Wanderwege zu übernehmen, da die ZAW eine Aufgabe des Kantons erfüllt. Die jährlich anfallenden Kosten sind aufgrund § 2 lit. c des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete (LS 702.21) dem Natur- und Heimatschutzfonds zu belasten. Im Budget 2009 und im KEF 2009–2013 sind diese Rückvergütungsbeträge veranschlagt. Die Zahlung von Fr. 363 000 (endgültige Abrechnung noch ausstehend) für das Jahr 2008 geht zulasten des Kontos 8910.3650000 und die Zahlungen für die Jahre 2009–2013 gehen wie oben aufgeführt zulasten des Kontos 8910.3636300000.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein Zürcher Wanderwege (ZAW) wird weiterhin mit der Signalisation des Fuss- und Wanderwegnetzes gemäss den regionalen Verkehrsplänen bzw. den im Jahr 2008 erstellten Plänen «Zwischenüberprüfung» und der damit zusammenhängenden digitalen Bewirtschaftung der wanderwegrelevanten Daten beauftragt.

II. Für die Rückerstattung des Signalisations- und Verwaltungssaufwandes an die ZAW werden folgende gebundene Ausgaben zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt: für 2008 (rückwirkend) Fr. 363 000 für 2009 Fr. 399 000 für 2010 Fr. 404 000 für 2011 Fr. 411 000 für 2012 Fr. 419 000 für 2013 Fr. 427 000 insgesamt Fr. 2 423 000

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Zürcher Wanderwege (Präsident: Heinz Binder, Soodstrasse 22a, 8134 Adliswil) sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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