Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 237/2017

Leistungsmotion Kommissionen für Bildung und Kultur sowie für Planung und Bau, betreffend Baukosten langfristig senken (selbstständige Baukompetenz) zu folgenden Leistungsgruppen: 9030, 9040, 9060, 9064, 9065, 9690, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 28/2017

Sitzung vom 15. März 2017

237. Leistungsmotion (Baukosten langfristig senken [selbständige

Erwägungen

Baukompetenz] zu folgenden Leistungsgruppen Nrn: 9030, 9040, 9060, 9064, 9065, 9690) Die Kommissionen für Bildung und Kultur sowie für Planung und Bau des Kantonsrates haben am 30. Januar 2017 folgende Leistungsmotion eingereicht: Die Verantwortlichen der erwähnten Leistungsgruppen werden ersucht, die Erstellungskosten, unter Berücksichtigung der Lebenszykluskosten, ihrer Hochbauten ohne Leistungsverzicht ab 2018 bis spätestens 2020 um 10–25% zu senken (Kosten für Bauland ausgenommen). Dazu definiert der Regierungsrat zweckdienliche Bezugsgrössen. Die Kostensenkung soll durch die Formulierung und Umsetzung entsprechender Raum- und Kostenstandards, durch die betrieblichen und qualitativen Vorgaben im Hochbau sowie die baulichen Rahmenbedingungen mit externen Fachleuten erfolgen. Begründung: Zur Veranschaulichung sei als Beispiel auf den Bildungsbereich verwiesen, bei dem grosse Infrastrukturprojekte anstehen: Bestehende Schulhäuser bedürfen einer Sanierung und neuer Schulraum muss gebaut werden. Dabei moniert der Kantonsrat seit Jahren die zu hohen Erstellungskosten für die Hochbau-Infrastruktur. Eine Senkung der Kosten ist angesichts der anstehenden Bauvorhaben dringend. Aus Sicht der Kommissionen wirken bei den Bildungsbauten weniger die Wünsche des Nutzers kostentreibend, sondern vielmehr die zahlreichen baulichen Anforderungen. Immer wieder in der Kritik steht z. B. die SIA-Norm zu den Architektenhonoraren. Beim Objektkredit Ersatzneubau Büelrain (Vorlage 5203) wirkten auch die verschärften Vorgaben zum Hochwasserschutz kostentreibend. Aus Nutzersicht könnten zudem mit konkreten Raum- und Kostenstandards die Kosten ohne Abstriche in der Qualität gesenkt werden: Schulräume müssen nicht bei jedem Bau neu erfunden werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Leistungsmotion der Kommissionen für Bildung und Kultur sowie für Planung und Bau des Kantonsrates wird wie folgt Stellung genommen: Die Leistungsmotion verfolgt dieselbe Stossrichtung wie die Massnahme F21.1 in RRB Nr. 236/2016 (Leistungsüberprüfung 2016), mit welcher der Regierungsrat die Baudirektion beauftragte, die gesetzlichen, betrieblichen und quantitativen Vorgaben im Hochbau sowie die baulichen Rahmenbedingungen mit externen Fachleuten zu überprüfen und dem Regierungsrat Bericht zu erstatten über Massnahmen, die Einsparungen für Kantonale Hochbauten von bis zu 25% ermöglichen. In der Leistungsmotion wird ausdrücklich die Berücksichtigung der Lebenszykluskosten gefordert, was sinnvoll ist und wohl auch für die Lü16- Massnahme gelten sollte. Die Massnahmen sollen ohne Leistungsverzicht umgesetzt werden, was kaum möglich ist und auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zum aufgeführten Katalog der Massnahmen steht. In der Leistungsmotion wird der Katalog möglicher Massnahmen ergänzt mit Bauvorschriften, Baunormen, Raumstandards und Kostenstandards, was richtigerweise nur in enger Zusammenarbeit mit allen Direktionen erarbeitet werden kann. Beide Aufträge sehen vor, dass bald Massnahmen beschlossen und umgesetzt werden, die ab 2019 bzw. ab 2020 zu wesentlichen Kostensenkungen führen. Für die KBIK und die KPB ist von vornherein klar, dass es nicht um eine Anpassung im nächsten Budget gemäss § 20 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) geht, sondern dass nach § 21a Abs. 2 KRG verfahren werden muss. Aus diesen Gründen ist der Regierungsrat bereit, die Leistungsmotion KR-Nr. 28/2017 entgegenzunehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Kantonsratsgesetz, Art. 20 und Art. 21a — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Januar 2018, 1. Juni 2019, 1. Mai 2020, 1. Mai 2020, 1. August 2022, 1. Mai 2024, 8. Oktober 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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