Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 245/2026

Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Stephan Weber, Wetzikon, und Beat Hauser, Rafz, betreffend Abbrennen von Pyrotechnik in Stadien, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 63/2026

Sitzung vom 11. März 2026

245. Anfrage (Abbrennen von Pyrotechnik in Stadien) Kantonsrätin Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, sowie die Kantonsräte Stephan Weber, Wetzikon, und Beat Hauser, Rafz, haben am 23. Februar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Das Abbrennen von Pyrotechnik in Stadien ist gesetzlich verboten, wird jedoch regelmässig missachtet. Seitens Veranstalter ist zu erfahren, dass seit Jahren Sensibilisierungs- und Präventionsarbeit geleistet wird.1 Dabei sind die Kantone unterschiedlich unterwegs2 . Das scheint offensichtlich nicht auszureichen, und es stellt sich die Frage, wie dieses Verbot konkret, verbindlich und für alle Beteiligten nachvollziehbar durchgesetzt werden kann. In der öffentlichen Wahrnehmung – und auch für viele regelkonforme Stadionbesucher/innen – entsteht der Eindruck, dass zwischen Gesetz und tatsächlicher Umsetzung eine erhebliche Lücke besteht. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Welche konkreten Konsequenzen hat der Einsatz von Pyrotechnik aktuell für Einzelpersonen?

2. Welche konkreten Konsequenzen hat der Einsatz von Pyrotechnik für Vereine?

3. Nach welchen Kriterien wird entschieden, wann Sanktionen ausgesprochen werden und wann nicht?

1 Gesetzes Artikel • Straftaten gegen Leib und Leben (StGB 111–113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1,

129, 133, 134)

2 Anbei die Massnahmen der einzelnen Kantone

  • Waadt, Genf, Neuenburg → zurückhaltendere Anwendung.

  • St. Gallen → einziges Modell mit Staatsanwälten im Stadion.

  • Zürich → führend bei Sektorsperren und Bewilligungsauflagen.

  • Bern → stark bei Gästefan Regulierungen. Fazit: Die kantonale Umsetzung des Hooligan Konkordats ist extrem heterogen. Besonders hervorzuheben: Kanton

4. Da das Hooligan-Konkordat schweizweit gilt, kann man ein Fazit ziehen, welche Massnahmen am besten greifen (siehe kantonale Unterschiede), und wäre hier nicht ein einheitliches Vorgehen wünschenswert?

5. Wie stellt die Polizei sicher, dass ein bestehendes Verbot nicht als toleriertes Verhalten wahrgenommen wird (schweizweite gleiche Massnahmen?)?

6. Wie viele Massnahmen (Bussen usw.) und in welcher Höhe wurden letztes Jahr ausgestellt?

7. Welche Massnahmen wären notwendig resp. haben sich bewährt, um ein Abbrennen von Pyrotechnik in Stadien künftig gänzlich ausschliessen zu können (Bsp. schweizweit personalisierte Tickets, elektronische Eingangskontrollen, bauliche Massnahmen usw.)?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, Stephan Weber, Wetzikon, und Beat Hauser, Rafz, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Pyrotechnik in Stadien ist verboten. Neben strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere wegen Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz (SR 941.41), drohen bei deren Einsatz auch Sanktionen gemäss dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (LS 551.19). Die Polizei kann Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam verfügen. Weiter können die Vereine Stadionverbote erlassen. Die Vereine können zudem durch die jeweiligen Ligen (Fussball/Eishockey) mit Bussen belegt werden. Es können auch Sektorsperrungen angeordnet werden. Schwerwiegende Missbräuche (z. B. bei besonderer Gefährdung) werden durch die Disziplinarkommission der entsprechenden Liga gesondert beurteilt und sanktioniert. Zu Frage 3: Die Sanktionierung erfolgt nach den Kriterien gemäss dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen einzelfallbezogen und je nach Schwere des Vorfalls, der Wiederholungsgefahr und des öffentlichen Sicherheitsinteresses. Die von der Polizei zu verfügenden Massnahmen sind in den Art. 4–9 des Konkordates geregelt.

Zu Fragen 4 und 5: Das Konkordat gilt nicht schweizweit, da nicht alle Kantone beigetreten sind. So sind bedauerlicherweise die beiden Basel nicht Mitglied des Konkordates. Zudem bestehen zwischen den beigetretenen Kantonen starke Unterschiede bei dessen Vollzug. Im Kanton Zürich werden die Konkordatsmassnahmen konsequent umgesetzt. Ebenso werden Straftaten mit Nachdruck verfolgt. Ein einheitlicher Vollzug des Konkordates durch die Kantone wäre sehr wünschenswert. Zu Frage 6: Die Polizeien im Kanton Zürich haben 2025 106 Konkordatsmassnahmen verfügt (100 Rayonverbote und sechs Meldeauflagen). Es ist schon seit Längerem so, dass die Konkordatskantone Zürich und St. Gallen konsequenter vollzogen haben, wie nachfolgende Tabelle aus einer Aufstellung des Bundesamtes für Polizei belegt. Sie zeigt Massnahmen zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens gemäss dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen für Spiele der Super-League-Saison 2023/2024.

verfügte Massnahmen für die Super-League-Spiele der Saison 2023/2024

2 2 1 1 1

Rayonverbot

Zu Frage 7: Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung in den Sportstadien sind grundsätzlich die Veranstalter bzw. die Vereine verantwortlich. Sie sind auch zuständig für die Zutrittskontrollen zu den Stadien. Nachdem die eidgenössischen Räte erst kürzlich die Schaffung einer Rechtsgrundlage für schweizweit personalisierte Tickets abgelehnt haben, erübrigt sich derzeit die Frage nach deren Einführung im Kanton Zürich.

Für die Sicherheit rund um die Stadien Letzigrund und Swiss Life Arena ist grundsätzlich die Stadtpolizei Zürich zuständig, wobei sie bei Bedarf von der Kantonspolizei unterstützt wird. Die Kantonspolizei ist für die Sicherheit von grossen Sportveranstaltungen im übrigen Kanton zuständig, wobei sie mit den jeweilen Kommunalpolizeien zusammenarbeitet, so beispielsweise in Kloten (Eishockey) oder Winterthur (Fussball). Im Herbst 2024 setzte die Kantonspolizei Zürich zur Bekämpfung und Aufklärung von Kriminalität im Umfeld von Sportgruppierungen die Taskforce «Sport» ein. Mit einer gezielten Lageanalyse, erhöhter Präsenz an neuralgischen Punkten im ganzen Kanton, koordinierten Ermittlungsmassnahmen und konsequenter Anwendung von Konkordatsmassnahmen ging die Kantonspolizei Zürich gegen Kriminalität im Umfeld von Sportveranstaltungen vor. Es resultierten 38 Verhaftungen und es wurden über 200 gefährliche Gegenstände sichergestellt. In diesem Zusammenhang unternehmen die Polizeien im Kanton Zürich selbstverständlich auch alles, um die Täterschaft bei rechtswidriger Verwendung von Pyrotechnik zu überführen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 144, Art. 181, Art. 221, Art. 260 und Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.