Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 247/2026

Anfrage Nadja Wirth, Pfäffikon, betreffend Aufsicht, Sicherheitsvorgaben und Schadensabwicklung bei Sprengstoffvernichtungen auf dem Gelände «Tätsch» (Illnau-Effretikon), Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 80/2026

Sitzung vom 11. März 2026

247. Anfrage (Aufsicht, Sicherheitsvorgaben und Schadensabwicklung bei Sprengstoffvernichtungen auf dem Gelände «Tätsch» [Illnau-Effretikon]) Kantonsrätin Nadja Wirth, Pfäffikon, hat am 2. März 2026 folgende Anfrage eingereicht: Am Mittwoch, 25. März 2026 kam es auf der Versuchs- und Schulungsanlage «Tätsch» auf dem Gebiet von Illnau-Effretikon im Zusammenhang mit der Vernichtung von Sprengmitteln zu einer Explosion mit einer Druckwelle, die in der Umgebung zu Schäden an Gebäuden und Infrastruktur geführt hat. Unabhängig von der strafrechtlichen Ursachenabklärung stellen sich Fragen zur kantonalen Aufsicht, zu Bewilligungs-/Meldeprozessen sowie zur tatsächlichen Umsetzung und Kontrolle der Sicherheitsanforderungen, insbesondere wenn private Anbietende solche Arbeiten durchführen. Aus diesen Gründen wird der Regierungsrat darum gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wem gehört das Areal der Versuchs- und Schulungsanlage-Anlage Tätsch? Und wer ist berechtigt, die Anlage zu nutzen und zu welchen Zwecken? Wird die Anlage auch von staatlichen Stellen genutzt?

2. In welcher Häufigkeit finden solche kontrollierten Sprengungen statt? Sind weitere Unfälle und/oder kritische Situationen im Kanton Zürich aus der Vergangenheit bekannt?

3. Welche kantonalen (und kommunalen) Stellen sind für Bewilligung oder Meldung, für Aufsicht, Kontrolle und Vollzug im Zusammenhang mit Sprengstoffvernichtungen auf dem Gelände «Tätsch» zuständig (inkl. Schnittstellen und Verantwortlichkeitsabgrenzung)?

4. Wie ist der Prozess im Kanton konkret ausgestaltet (von Gesuch/ Meldung bis Freigabe/Durchführung/Nachkontrolle)? Welche Mindestunterlagen mit welchen Angaben darin müssen eingereicht werden?

5. Wer prüft und genehmigt Sicherheits- und Notfallkonzepte, und nach welchen Kriterien?

6. In welchem Umfang finden Vor-Ort-Kontrollen statt? Welche Sanktionen/Instrumente stehen bei Mängeln zur Verfügung?

7. Wie werden Sicherheitsabstände und Absperrungen festgelegt? Wer ist für die Festlegung und Durchsetzung des Perimeters verantwortlich?

8. Welche zuständigen Stellen waren vor dem Ereignis vom 25.03.2026 über die konkrete Aktion informiert bzw. involviert (Meldung/Bewilligung/Freigabe/Aufsicht)? Welche Angaben lagen ihnen vor (Mengenordnung, Stoffarten, Verfahren, Sicherheitsmassnahmen)?

9. Welche Sofortmassnahmen wurden nach dem Ereignis hinsichtlich Betrieb, Auflagen und Kontrollen getroffen, und welche Anpassungen prüft der Regierungsrat mittel- bis langfristig (z. B. strengere Vorgaben für private Anbietende, höhere Kontrollfrequenz, Audit-/ Reportingpflichten, klare Kriterien für grosse Mengen)?

10. Welche möglichen Auswirkungen von Sprengstoffvernichtungen (inkl. Explosionen) auf Boden, Gewässer, Luft sowie auf Reste/Verunreinigungen (z. B. Russ, Partikel, Rückstände, Löschwasser, kontaminierter Aushub) sind für das Gelände «Tätsch» festgestellt worden, bzw. künftig besser zu berücksichtigen? Welche kantonalen Stellen sind für die umweltrechtliche Beurteilung zur Anlage zuständig? Gibt es weitere Formen für die Vernichtung und welche Vor- und Nachteile weisen diese auf, besonders in Bezug auf Sicherheit und Nachhaltigkeit?

11. Welche Grundsätze gelten aus Sicht des Regierungsrats für die Haftung und den Regress bei Schäden an privaten und öffentlichen Bauten infolge solcher Vorfälle (Betreiber:in, durchführende Firma, weitere Beteiligte) und wie ist das Zusammenspiel mit der Gebäudeversicherung grundsätzlich vorgesehen (ohne Vorwegnahme des Einzelfalls)?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Nadja Wirth, Pfäffikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Versuchs- und Schulungsanlage Tätsch gehört der Genossenschaft Tätsch. An dieser Genossenschaft ist das Forensische Institut Zürich mit rund 25% beteiligt. Gemäss Statuten bezweckt die Genossenschaft, ein Areal für die Durchführung von Kursen und Versuchen auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens und insbesondere der gewerblichen Sprengtechnik sowie des Brandschutzes und der Arbeitssicherheit zu unterhalten. Das Schulungs- und Versuchsgelände Tätsch kann von den Genossenschaftern genutzt oder von Dritten gemietet werden. Zu den regelmässigen Mietern gehören zu Ausbildungszwecken auch das Schweizerische Polizei-Institut und die Zürcher Polizeischule.

Zu Frage 2: Der Betrieb des Geländes liegt bei der Genossenschaft Tätsch. Für die Vernichtung von Sprengmitteln bedarf es keiner Bewilligung durch bzw. keiner Meldung an kantonale oder kommunale Stellen. Entsprechend liegen keine Angaben zur Häufigkeit der Nutzung vor. Der Kantonspolizei sind in diesem Zusammenhang keine Unfälle und/oder kritische Situationen aus der Vergangenheit bekannt. Zu Fragen 3–7: Die gesetzgeberische Regelungskompetenz für den sachgemässen Umgang mit Sprengstoff, die auch das Entsorgen umfasst, liegt beim Bund. Es gelten die Regelungen des Sprengstoffgesetzes (SprstG, SR 941.41), der Sprengstoffverordnung (SprstV, SR 941.411) sowie die Vorgaben der in Art. 108 Abs. 2 SprstV für anwendbar erklärten «Anleitung für das Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln» der SUVA (suva.ch/de-ch/download/dokument/anleitung-fuer-das-vernichten-von-unbrauchbar-gewordenen-sprengmitteln/standard-variante--44072.D). Wie erwähnt, bedarf es für die Vernichtung von Sprengmitteln keiner Bewilligung durch bzw. keiner Meldung an kantonale oder kommunale Stellen. Sprengberechtigte Personen müssen über einen Sprengausweis mit dem Eintrag besondere Sprengarbeiten «Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln» (VE) verfügen. Die Sprengleiterin oder der Sprengleiter trägt bei Sprengarbeiten die Gesamtverantwortung und ist für die Einhaltung der SUVA-Vorschriften zuständig. Verstösse gegen das Sprengstoffgesetz oder gegen Art. 224–226 des Strafgesetzbuches (SR 311.0, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase) fallen unter die Gerichtsbarkeit des Kantons oder des Bundes. Des Weiteren wird der Ausweis gestützt auf Art. 60 SprstV grundsätzlich entzogen, wenn dessen Inhaberin oder Inhaber wegen grober Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften verurteilt worden ist oder ein Hinderungsgrund nach Art. 14a Abs. 1 SprstG besteht. Zu Frage 8: Diese Fragen sind Gegenstand einer laufenden Strafuntersuchung. Zu Frage 9: Sofortmassnahmen vor Ort sind Sache der Genossenschaft Tätsch. Die Ermittlungen ergaben bisher keine Anhaltspunkte für weitergehende Massnahmen. Allfällige Anpassungen der Regulierungen liegen in Bundeskompetenz.

Zu Frage 10: Die Zuständigkeit für umweltrechtliche Fragen liegt auf kantonaler Ebene beim Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Konkrete Feststellungen liegen nicht vor. Zulässige Vernichtungsarten sind gemäss der vorerwähnten Anleitung der SUVA das Abbrennen mit oder ohne Verwendung eines Brennstoffes oder das Sprengen. Zu Frage 11: Art. 8a, 17 und 23 SprstG regeln die Haftungsfragen. Bei der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) sind bis 5. März 2026 165 Schadensmeldungen eingegangen, die nun geprüft werden. Es wird von einer Schadenssumme von rund 4 Mio. Franken ausgegangen. Die GVZ steht mit dem Haftpflichtversicherer in Kontakt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 224, Art. 225 und Art. 226 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.