RRB Nr. 259/2016
Strassen, Oetwil an der Limmat und Geroldswil, 295 Limmattalstrasse, Flankierende Massnahmen und Strassensanierung, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2016
259. Strassen (Oetwil a. d. L. und Geroldswil, 295 Limmattalstrasse, FLAMA und Strassensanierung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Limmattalstrasse auf dem Gebiet der Gemeinden Oetwil a. d. L. und Geroldswil zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 295 geführt. Sie dient als Verbindungsstrasse der Gemeinden auf der rechten Seite der Limmat und als Autobahnzubringer A1 und A 20. Mit der Strassensanierung wird die Bushaltestelle Schweizäcker behindertengerecht ausgebaut. Im Einvernehmen mit den Gemeinden Oetwil a. d. L. und Geroldswil sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neubau der Bushaltestelle Schweizäcker; – Neubau einer Fussgängerschutzinsel; – Rückbau, Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Anpassung der Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Sanierung des Fahrbahnbelags; – Wiederherstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Die Gemeinden Oetwil a. d. L. und Geroldswil haben dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1) mit Beschluss vom 26. Mai und 23. Juni 2014 zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 2. Mai bis 1. Juni 2014 der Bevölkerung von Oetwil a. d. L. und Geroldswil zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im Bauprojekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die koordinierte öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 30. Januar 2015 während 30 Tagen. Innerhalb der Auflagefrist ist keine Einsprache eingegangen. Der Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen.
B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 3. Juli 2014 dem Bauvorhaben zugestimmt. Das Sanierungsprojekt gehört zu den Projekten, bei denen der lärmvermindernde Belag eingebaut wird. Die Qualitätsprüfung und Betreuung erfolgen durch die Fachstelle Lärmschutz. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 15. Januar 2016 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 203 000 Bauarbeiten 1 532 000 Nebenarbeiten 90 000 Technische Arbeiten 250 000 Total 2 075 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 113 200 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG und eine neue Ausgabe von Fr. 961 800, insgesamt Fr. 2 075 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Davon gehen Fr. 961 800 zulasten der Investitionsrechnung und Fr. 1 113 200 zulasten der Erfolgsrechnung. Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten und in der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 075 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgabe in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Staatsstrassen, Baulicher Unterhalt Konto 8400.31410 80050 54% 1 113 200 1 113 200 Investitionsrechnung Staatsstrassen Anteil öV, federführend Konto 8400.50110 80020 46% 961 800 961 800 Total 100% 1 113 200 961 800 2 075 000
Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 31 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Baukosten (1,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 100% 961 800 7 000 2,5% 24 000 Zwischentotal 7 000 24 000 Total 100% 961 800 31 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-81069, Gemeinden Oetwil a. d. L. und Geroldswil, 295 Limmattalstrasse, aufzunehmen. Der Kostenanteil für Staatsstrassen baulicher Unterhalt ist umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2016 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau der Bushaltestelle Schweizäcker und einer Fussgängerschutzinsel, den Rückbau, die Anpassung und die Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung, die Anpassung der Strassenentwässerung sowie die Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Sanierung des Fahrbahnbelags an der 295 Limmattalstrasse, Gemeinden Oetwil a. d. L. und Geroldswil, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 113 200 zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Ausgabe von Fr. 961 800 zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt Fr. 2 075 000, zulasten der Erfolgsrechnung/Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (23. Januar 2015)
IV. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Oetwil a. d. L., Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), den Gemeinderat Geroldswil, Huebwiesenstrasse 34, 8954 Geroldswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi