RRB Nr. 261/2023
Pflegefinanzierung, Vergütungsanteil 2024-2026 im Bereich Akut- und Übergangspflege, Festsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 2023
261. Pflegefinanzierung (Festlegung des Vergütungsanteils
Erwägungen
2024–2026 im Bereich Akut- und Übergangspflege) Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) regelt die Finanzierung der sogenannten «Akut- und Übergangspflege». Dabei handelt es sich um Pflegeleistungen, die im Anschluss an einen Spitalaufenthalt auf spitalärztliche Verordnung während längstens zwei Wochen stationär in Pflegeheimen oder ambulant durch Spitex-Dienste erbracht werden. Die Vergütung hat nach den Regeln der Spitalfinanzierung zu erfolgen (Art. 25a Abs. 2 KVG). Art. 7b Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV, SR 832.112.31]) bestimmt, dass der Wohnkanton und die Versicherer die Vergütung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege anteilmässig übernehmen, wobei der kantonale Anteil mindestens 55% zu betragen hat. Der Anteil muss für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn festgesetzt werden. Gemäss § 3 des Pflegegesetzes (LS 855.1) fällt dieser Entscheid in die Zuständigkeit des Regierungsrates. Der kantonale Anteil wird seit dem 1. Januar 2012 gestützt auf § 10 Abs. 1 des Pflegegesetzes vollumfänglich von den Gemeinden finanziert. Er wurde vom Regierungsrat für die Jahre 2021 bis 2023 auf das gesetzlich zulässige Minimum von 55% festgesetzt (RRB Nr. 109/2020). Eine Erhöhung des kantonalen Anteils über das gesetzliche Mindestmass von 55% hinaus würde zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führen und ist nicht angezeigt. Der bisherige kantonale Anteil von 55% hat sich bewährt. Entsprechend ist der für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltende kantonale Anteil an der Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 7b Abs. 1 KLV auch für die nächsten drei Kalenderjahre (2024– 2026) auf 55% festzusetzen. Die Festsetzung des kantonalen Vergütungsanteils durch den Regierungsrat zählt nicht zu den Beschlüssen der Kantonsregierungen, gegen die gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden kann. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) daher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich möglich.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltende kantonale Anteil an den Vergütungen für Leistungen der Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 7b Abs. 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung wird für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 auf 55% festgesetzt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt.
IV. Mitteilung an folgende Leistungserbringer, Verbände und Versicherer für sich sowie zuhanden der Rechtsträger bzw. bei Verbänden zuhanden ihrer Mitglieder (E): Leistungserbringer und Verbände (ohne Versicherer): – Association Spitex privée Suisse, Uferweg 15, 3013 Bern – ARTISET Zürich, Thurgauerstrasse 66, 8050 Zürich – Gemeindepräsidienverband Kanton Zürich, Postfach 2336, 8022 Zürich – senesuisse, Verband wirtschaftlich unabhängiger Alters- und Pflegeeinrichtungen Schweiz, Bahnhofplatz 2, 3011 Bern – Stadt Winterthur, Departement Soziales, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur – Stadt Zürich, Gesundheits- und Umweltdepartement, Grüngasse 19, 8004 Zürich – SBK Sektion ZH/GL/SH, Sonnenbergstrasse 72, Postfach, 8603 Schwerzenbach – Spitex Verband Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 66, 8050 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich
Versicherer: – curafutura, Gutenbergstrasse 14, 3011 Bern – santésuisse, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4502 Solothurn – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern sowie an die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern, und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli