RRB Nr. 261/2026
Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, Benjamin Krähenmann, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Videoüberwachung und Kameras an kantonalen Gebäuden – schnelle Umsetzung des Verwaltungsgerichtsentscheids, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 404/2025
Sitzung vom 11. März 2026
261. Anfrage (Videoüberwachung und Kameras an kantonalen Gebäuden – schnelle Umsetzung des Verwaltungsgerichtsentscheids) Kantonsrätin Leandra Columberg, Dübendorf, sowie die Kantonsräte Benjamin Krähenmann, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, haben am 9. Dezember 2025 folgende Anfrage eingereicht: Das Zürcher Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 4. September 20251 zwei Bestimmungen der Verordnung über die Videoüberwachung von kantonalen Immobilien (ImÜV) aufgehoben. Das Urteil hält fest, dass Kameras weder den öffentlichen Raum filmen noch Bilder in einer Qualität aufzeichnen oder speichern dürfen, welche die Identifizierung von Personen ermöglicht. Eine solche Videoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre dar, entsprechende Regelungen müssen daher stets verhältnismässig sein und auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage basieren. Da keine vollständige Übersicht über die bestehenden Überwachungsanlagen existiert, ist unklar, ob und welche Kameras an kantonalen Gebäuden bereits heute Bereiche erfassen oder Daten speichern, die nach dem Verwaltungsgerichtsurteil als schwerwiegende Grundrechtseingriffe zu qualifizieren wären.2 Bis zur rechtskonformen Umsetzung des Verwaltungsgerichtsurteils besteht die Gefahr, dass unzulässige Daten erhoben oder gespeichert werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Welche konkreten Sofortmassnahmen hat der Regierungsrat seit dem Urteil ergriffen, um rechtswidrige Überwachungen umgehend zu unterbinden?
2. Bis wann liegt eine vollständige Bestandesaufnahme aller Videoüberwachungsanlagen an kantonalen Immobilien vor?
3. Welche Massnahmen ergreift der Regierungsrat, um sicherzustellen, dass bestehende und künftige Videoüberwachungsanlagen vollständig mit den im Verwaltungsgericht formulierten Anforderungen übereinstimmen und keine faktisch unzulässige Überwachung stattfindet?
1 VGer ZH, Urteil vom 4. September 2025, AN.2024.00003.
2 Vgl. Tagesanzeiger vom 26.11.: https://www.tagesanzeiger.ch/videoueberwachung-gericht-begrenzt-kameras-an-zuercher-gebaeuden-110646759159
4. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass sämtliche betroffenen Direktionen und Ämter die neuen Vorgaben einheitlich, rasch und verbindlich umsetzen?
5. Welche Anpassungen der kantonalen Videoüberwachungspraxis prüft der Regierungsrat aufgrund der durch das Verwaltungsgerichtsurteil formulierten Schranken betreffend Videoüberwachung des öffentlichen Raums und Identifizierung von Personen?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Leandra Columberg, Dübendorf, Benjamin Krähenmann, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 4: Der Regierungsrat hatte sich zum Erlass der Verordnung über die Videoüberwachung von kantonalen Immobilien (ImÜV) entschieden, um die datenschutzrechtlichen Regeln zu konkretisieren und damit einheitliche Vorgaben für die ganze Verwaltung zu schaffen. Das Verwaltungsgericht kam sinngemäss zum Schluss, dass die Verordnung Formen der Überwachung zulässt, die zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte führen können. Es hat deshalb die zwei erwähnten Bestimmungen aufgehoben, wodurch die Eingriffsschwere reduziert wird. Dadurch verfehlt die Videoüberwachung allerdings ihren Zweck. Das Ziel war unter anderem, Sachbeschädigungen zu verhindern und diesbezügliche Beweismittel in Form von Videomaterial zu sichern (§ 1 Abs. 2 lit. a und c ImÜV). Aufgrund der Aufhebung der Bestimmung über die Speicherung der Daten, kann der beabsichtigte Überwachungszweck nicht verfolgt werden. Aus diesem Grund wurde die Verordnung nicht in Kraft gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass keine Regeln bestehen. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) stellt mit den enthaltenen Grundsätzen der Datenbearbeitung Leitplanken zum Betrieb von Videoüberwachungsanlagen auf. Die Datenschutzbeauftragte hat diese im Leitfaden «Videoüberwachung durch öffentliche Organe» konkretisiert. Aus dem bestehenden Datenschutzrecht lassen sich demnach bereits genügend Regeln zum Betrieb von Videoüberwachungsanlagen ableiten. Grundsätzlich sind die einzelnen Betreiberorganisationen verantwortlich, diese Regeln einzuhalten. Dementsprechend besteht kein Bedarf, sofort Massnahmen zu ergreifen. Das Immobilienamt hat bereits eine Information an alle Betreiberorganisationen im Mietermodell gerichtet, um die Folgen des Verwaltungsgerichtsurteils auf bestehende und künftige Videoüberwachungsanlagen einzuordnen.
Zu Frage 2: Die beschlossene Verordnung sah die gewünschte Übersicht vor. Weil die Verordnung nicht in Kraft treten konnte, fehlt diese. Es ist daher zurzeit Sache der Betreiberorganisationen, in ihrem Wirkungsbereich die notwendige Transparenz herzustellen. Zu Frage 3: Der Regierungsrat prüft zurzeit, ob eine überarbeitete Fassung der ursprünglich beschlossenen Verordnung erlassen werden soll. Er wird sich dabei an die Erwägungen des Verwaltungsgerichts halten. Dementsprechend wird die zulässige Art der Videoüberwachung durch restriktivere Regeln weiter eingeschränkt, sodass die Gefahr von schweren Eingriffe in die Grundrechte entschärft wird. Zur Diskussion steht beispielsweise, dass auf Tonübermittlungen oder Echtzeitüberwachungen verzichtet wird oder sogenannte «Privacy Filter» eingesetzt werden. Zu Frage 5: Ein Verzicht auf die Identifizierung von Personen ist nicht grundlegend vorgesehen. Der Zweck der Überwachung bringt notwendigerweise mit sich, dass eine Identifizierung der betroffenen Personen möglich ist; ohne diese hätte das Videomaterial keinen Beweiswert. Geprüft werden technische Möglichkeiten wie z. B. der Einsatz eines «Privacy Filters». Dieser maskiert oder verpixelt automatisch Gesichter, so dass Personen bei der Ansicht des Bildmaterials nicht identifiziert werden können. Erst mit Identifizierung der massgebenden Stelle des Bildmaterials kann der Filter mit einem speziellen Verfahren entfernt werden. So kann sichergestellt werden, dass Personen, die an einem Vorfall nicht beteiligt sind, aber dennoch erfasst wurden, unerkannt bleiben. Aus dem Urteil geht hervor, dass nicht die Identifizierung als solche zu beanstanden ist, sondern die Kombination der möglichen Massnahmen, die das Regelwerk erlaubt. So wurde namentlich moniert, dass die Überwachung mit Echtzeitüberwachung und Tonübermittlung kombiniert werden kann. Der Regierungsrat prüft daher, die möglichen Formen der Überwachung weiter einzugrenzen. Was die Erfassung des öffentlichen Raums betrifft, war es nie Absicht des Regierungsrates, öffentliche Plätze zu überwachen. Es ging primär darum, dass allenfalls öffentliche Bereiche am Rand tangiert werden, wenn dies unvermeidbar ist. Dazu muss berücksichtigt werden, dass sich das Verwaltungsgericht in einem neueren Urteil erneut dazu äusserte.
Es beurteilte ein generelles Verbot, den öffentlichen Raum mit Videoanlagen zu erfassen, als unverhältnismässig (Urteil des Verwaltungsgerichts AN.2025.00002 vom 16. Dezember 2025). Vor diesem Hintergrund prüft der Regierungsrat, die Verordnung entsprechend anzupassen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli