Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 344/2014

Kehrichtverbrennungsanlagen, Festsetzung der Einzugsgebiete, Gemeinde Dänikon, Zuweisung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2014

344. Kehrichtverbrennungsanlagen (Festsetzung der Einzugsgebiete, Zuweisung Gemeinde Dänikon)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Regierungsrat nahm mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 die Festsetzung der Einzugsgebiete für brennbare nicht verwertbare Siedlungsabfälle im Kanton Zürich für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 vor (RRB Nr. 1450/2013). Die Zuweisung erfolgte unter Anwendung des Flexibilisierungsmodells gemäss RRB Nr. 1130/2001 für alle Gemeinden und Städte des Kantons Zürich. Wie in den Erwägungen des erstgenannten Beschlusses erwähnt, ist für die Gemeinde Dänikon gesondert Beschluss zu fassen. Die Gemeinde Dänikon beantragt, ihre Siedlungsabfälle in Abweichung vom Flexibilisierungsmodell einer Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) ausserhalb des Kantons Zürich zu übergeben. Sie macht geltend, dass die im Kanton Aargau liegende, von ihr bevorzugte KVA Turgi tiefere Annahmepreise anbiete als die gemäss Flexibilisierungsmodell im Kanton Zürich zur Auswahl stehenden KVA.

B. Rechtliches Die Kantone sind gemäss Art. 31b Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 18 Abs. 1 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) verpflichtet, für Siedlungsabfälle Einzugsgebiete festzulegen und für einen wirtschaftlichen Betrieb der Abfallanlagen zu sorgen. Sie haben zudem dafür zu sorgen, dass die Abfälle in den entsprechenden Abfallanlagen behandelt werden (Art. 18 Abs. 2 TVA). Das kantonale Abfallgesetz vom 25. September 1994 präzisiert in § 24 Abs. 2, dass der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Einzugsgebiete von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen festsetzt. Das Flexibilisierungsmodell hat seit seiner Einführung (Zuteilungsperiode 2004–2008) breite Zustimmung gefunden. Den Gemeinden wird die Wahl zwischen den drei nächstgelegenen zürcherischen KVA ermöglicht. Diese Rahmenbedingungen sind mit RRB Nr. 1130/2001 mit der Grundlage des Berichtes «Flexibilisierung bei der Festsetzung der Einzugsgebiete für KVA: Ausgestaltung des Flexibilisierungsmodells» festgelegt worden.

Würde dem Antrag der Gemeinde Dänikon entsprochen, ihre Abfälle in einer ausserkantonalen KVA zu entsorgen, wäre die Planungssicherheit im Kanton Zürich gefährdet. Die vor Kurzem aktualisierte kantonale Standort- und Kapazitätsplanung für brennbare Siedlungsabfälle (KVA-Planung) rechnet mit der ganzen im Kanton Zürich anfallenden Menge an brennbaren nicht verwertbaren Siedlungsabfällen. Wird vom Grundsatz dieser Planung abgewichen, fehlt die Grundlage für eine kantonale Standort- und Kapazitätsplanung, und mittelfristig können die Entsorgungssicherheit und ein wirtschaftlicher Betrieb der KVA im Kanton Zürich nicht gewährleistet werden. Des Weiteren kann aus Gründen der Rechtsgleichheit auch keine Ausnahme für eine einzelne Gemeinde bei der Zuweisung zu einer Zürcher KVA gewährt werden. Ausnahmen von der Zuweisung zu zürcherischen KVA bestehen einzig für die beiden Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen, die seit 1957 Mitglied des Kläranlagenverbands Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall sind. Der Zweck des Kläranlagenverbands ist neben der Abwasserentsorgung auch der Bau und Betrieb einer Kehricht- und Klärschlammbehandlungsanlage und der Multikomponentendeponie. Dies hat dazu geführt, dass auch die Siedlungsabfälle über die Infrastruktur dieses Verbands entsorgt werden. Der Kanton Zürich hat diese ausserkantonale Entsorgung von Siedlungsabfällen in einem Staatsvertrag mit dem Kanton Schaffhausen vom 23./31. Mai 1957 mit Ergänzung vom 23. März / 22. Mai 1967 bewilligt. Diese Ausnahmen bestanden somit bereits zum Zeitpunkt der Einführung des Flexibilisierungsmodells.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die brennbaren nicht verwertbaren Siedlungsabfälle aus Haushaltungen und Betrieben werden für die Gemeinde Dänikon unter Anwendung des Flexibilisierungsmodells gemäss RRB Nr. 1130/2001 der KVA Dietikon der interkommunalen Anstalt Limeco zugewiesen. Dispositiv I lit. a von RRB Nr. 1450/2013 wird entsprechend ergänzt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Dänikon, Oberdorfstrasse 1, Postfach, 8114 Dänikon, die interkommunale Anstalt Limeco, Kehrichtverwertungsanlage, Reservatstrasse 5, 8953 Dietikon, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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