RRB Nr. 382/2020
Sportstättenbau; FCZ-Campus, Beitrag aus dem Sportfonds
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2020
382. Sportstättenbau, FCZ-Campus (Beitrag aus dem Sportfonds)
Erwägungen
Der Fussballclub Zürich (FCZ) plant auf der Sportanlage Heerenschürli in Zürich den Bau eines Trainingszentrums (FCZ-Campus). Dieses soll Garderoben, Fitness-, Physiotherapie- und Arzträume, ein Leistungszentrum für den Nachwuchs, Büro- und Lagerflächen sowie Aufenthaltsräume umfassen. Gegenwärtig betreibt der FCZ sein Trainingszentrum für die erste Herrenmannschaft in der Saalsporthalle (Garderoben, Nebenräume) und auf der Rasensportanlage Allmend Brunau in Zürich. Die übrigen FCZ- Teams trainieren überwiegend auf der Sportanlage Heerenschürli. Die Bedingungen in der Saalsporthalle und auf der Rasensportanlage Allmend Brunau sind für die Durchführung des Trainingsbetriebs ungenügend. Mit der Erstellung des FCZ-Campus auf der Sportanlage Heerenschürli schafft der FCZ nicht nur die Infrastruktur für die erste Herrenmannschaft, sondern auch Räumlichkeiten für die FCZ-Frauen- und die U15- bis U21-Teams. Der FCZ-Campus passt betrieblich ausgezeichnet auf die Sportanlage Heerenschürli, die heute schon überwiegend für den Fussball genutzt wird und über wesentlich mehr sowie qualitativ bessere (Kunstrasen-)Fussballfelder verfügt als die Rasensportanlage Allmend Brunau. Mit dem FCZ-Campus schafft der FCZ zusätzlich bessere Bedingungen für die Frauen- und die U15- bis U21-Teams. Gleichzeitig kann er damit weiterhin ein vom Schweizerischen Fussballverband anerkanntes und unterstütztes Leistungszentrum für seinen Nachwuchs betreiben. Dieses ist Voraussetzung für eine zeitgemässe und erfolgreiche Nachwuchsförderung. Ohne den neuen FCZ-Campus wäre der Bestand dieses anerkannten Leistungszentrums im Kanton Zürich infrage gestellt. Für die Verwirklichung des FCZ-Campus wurde 2018 ein Kleinprojektwettbewerb durchgeführt, aus dem das Projekt «Cabane» von Rolf Mühlethaler, Architekt aus Bern, als Sieger hervorging. Die Investitionskosten für das Gebäude betragen 12 Mio. Franken. Die Finanzierung stützt sich auf ein erhebliches Engagement des FCZ und weiterer Privater sowie auf ein Darlehen und einen Investitionsbetrag der Stadt Zürich von je 2 Mio. Franken. Die Stadt Zürich stellt gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 darüber hinaus das Land im Baurecht für 40 Jahre zu einem bevorzugten Baurechtszins zur Verfügung. Für die Finanzierung ist zudem ein Beitrag aus dem kantonalen Sportfonds vorgesehen.
Zurzeit wird die Projektierung vorangetrieben und das Baubewilligungsverfahren gestartet. Ziel ist es, im Sommer 2020 mit dem Bau zu beginnen und den FCZ-Campus im November 2021 in Betrieb zu nehmen. Der FCZ wird für den Bau und den Betrieb seines Campus zuständig sein und hat dazu die Betriebsgesellschaft FCZ Trainingszentrum AG gegründet, die den FCZ-Campus der Betriebsgesellschaft FCZ AG, dem Verein FCZ, den FCZ Frauen und einer Sportklinik zur Nutzung zur Verfügung stellen wird. Die Fussballanlage Heerenschürli in Zürich ist im Katalog des kantonalen Sportanlagenkonzepts (KASAK ZH) als Anlage von regionaler Bedeutung aufgeführt. Für die Verwirklichung des FCZ-Campus wird wie erwähnt ein Beitrag aus dem kantonalen Sportfonds erwartet. Auf das damalige Ersuchen hatte die Sicherheitsdirektion dem FCZ mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 gestützt auf die Beurteilung der KASAK-ZH-Kommission die Absicht bestätigt, dem Regierungsrat für den Neubau des FCZ-Campus Heerenschürli und die damit einhergehende Erweiterung zu einem nationalen Leistungszentrum Fussball einen Beitrag von 1,4 Mio. Franken aus dem Sportfonds zu beantragen. Diese Absichtserklärung ging noch von Investitionskosten von 9 Mio. Franken aus. Das Bauprojekt erfuhr mittlerweile wegen Auflagen der Stadt Zürich und wegen des Wettbewerbsverfahrens Verzögerungen und Anpassungen. Mit Eingabe vom 7. April 2020 an das Sportamt des Kantons Zürich stellt der FCZ nun das Gesuch um finanzielle Unterstützung des Bauprojekts für den Neubau des FCZ-Campus mit Investitionskosten von 12 Mio. Franken. Darin unterstreicht der FCZ sein Engagement für den Nachwuchs- und Breitensport sowie die Bedeutung des FCZ-Campus für alle Spielerinnen und Spieler, nicht nur der ersten Mannschaft. Unter Berücksichtigung der Investitionskosten von 12 Mio. Franken – mit Ausklammerung des Anteils für die unter den Berufssport fallende erste Herrenmannschaft sowie für die eingemieteten medizinischen Dienste – ergibt sich ein gegenüber der ursprünglichen Absichtserklärung leicht erhöhter Unterstützungsbeitrag von 1,6 Mio. Franken. Die Mittel des kantonalen Sportfonds werden gemäss § 62 Abs. 3 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) für die Förderung des Jugend-, Breiten- und Amateursports eingesetzt. Aufgrund dieser Zweckbestimmung werden aus ihm
nur Anlagen unterstützt, die vom Jugend-, Breiten- und Amateursport genutzt werden können. Der FCZ-Campus auf der Sportanlage Heerenschürli wird neben dem professionellen Spitzensport insbesondere den Nachwuchs-, Jugend- und Frauenteams des FCZ zur Verfügung stehen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Beitrag aus dem Sportfonds an den Bau des FCZ-Campus gegeben.
Dem FCZ ist somit an den Neubau des FCZ-Campus ein Beitrag aus dem kantonalen Sportfonds von 1,6 Mio. Franken zuzusichern. Gemäss § 62 Abs. 3 CRG liegt die Bewilligung des Beitrags in der Zuständigkeit des Regierungsrates. Die Sicherheitsdirektion ist zu ermächtigen, gemäss Projektfortschritt Teilzahlungen zu leisten. Der Betrag von 1,6 Mio. Franken ist im Budget 2020 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 enthalten und geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3910, Sportfonds.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Fussballclub Zürich (FCZ) wird für den Neubau des FCZ-Campus ein Beitrag von Fr. 1 600 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3910, Sportfonds, zugesichert.
II. Der Beitrag wird ausbezahlt, wenn die Anlage gemäss den Erwägungen erstellt ist und die definitive Bauabrechnung vorliegt. Die Sicherheitsdirektion wird ermächtigt, gemäss Projektfortschritt Teilzahlungen zu leisten.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Fussballclub Zürich, Werdstrasse 21, 8004 Zürich, das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich, Parkring 4, 8002 Zürich, den Zürcher Kantonalverband für Sport, Gartenstrasse 10, 8600 Dübendorf, sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli