Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 384/2011

Berufsbildung, Schulisch organisierte Grundbildung für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Beitragsberechtigung, Ausgabenbewilligung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2011

384. Berufsbildung; Schulisch organisierte Grundbildung

Erwägungen

für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler (Beitragsberechtigung und Ausgabenbewilligung) Mit Beschluss Nr. 1136/2009 stellte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung für die United School of Sports AG, Zürich, und das Institut Minerva Zürich (Talent Plus), Zürich, fest. Die Beitragsberechtigung wurde für die schulisch organisierte Grundbildung mit Praktikum für den Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) für sportlich talentierte Jugendliche ausgesprochen. Dieses Bildungsangebot stützt sich auf die verfassungsrechtlich verankerte Sportförderung und auf das sportpolitische Konzept des Kantons Zürich vom 5. April 2006 (SPOKO ZH). Die Beitragsberechtigung wurde im Rahmen eines Pilotversuchs bis zum Inkrafttreten der Verordnung über die Finanzierung der Leistungen der Berufsbildung, längstens jedoch bis Ende 2011 befristet. Am 24. November 2010 erliess der Regierungsrat die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Gestützt auf die positiven Erfahrungen, die aus dem Pilotprojekt gewonnen wurden, hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt im Oktober 2010 ein entsprechendes Bildungsangebot für sporttalentierte Jugendliche ausgeschrieben. Die Ausschreibung entsprach der heute in Kraft stehenden Regelung in der VFin BBG (§ 2 Abs. 1). Innert der vorgegebenen Frist bewarben sich drei private Schulen, darunter auch die United School of Sports AG, um einen Leistungsauftrag. Im Unterschied zur Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 werden bei der Vergabe von Leistungsaufträgen gemäss § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) die Kriterien gemäss § 2 Abs. 2 VFin BBG angewandt. Das für die Ausschreibung und die Vergabe zuständige Mittelschul- und Berufsbildungsamt wertete die eingereichten Unterlagen nach einem entsprechenden Kriterienkatalog aus und sieht vor, den Auftrag der United School of Sports AG zu erteilen. Gemäss § 36 Abs. 2 lit. c EG BBG leistet der Kanton Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an Vollzeitschulen oder Lehrwerkstätten. Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verbleibende

Defizit dieser Bildungsangebote die zumutbaren Eigenleistungen des Bildungsanbieters, kann der Kanton das Defizit ganz oder teilweise übernehmen, wenn für das Angebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht (§ 37 Abs. 2 EG BBG). Das sportpolitische Konzept des Kantons legt – auf der Grundlage der in Art. 121 KV verankerten Sportförderung – einen Schwerpunkt auf die Nachwuchsförderung. Danach fördert der Kanton sportlich besonders talentierte Kinder und Jugendliche, indem er sich insbesondere für entsprechende Ausbildungsangebote auf den verschiedenen Schulstufen einsetzt und diese unterstützt (vgl. Ziff. 3.1.4 und 4.3 SPOKO ZH). Die von der United School of Sports AG angebotene schulisch organisierte Grundbildung für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler mit ausgewiesener sportlicher Befähigung und stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich entspricht den in der SPOKO ZH vorgesehenen Fördermassnahmen und dem vorausgegangenen, positiv ausgefallenen Pilotversuch. Das Bildungsangebot liegt im vorgesehenen Umfang in einem besonderen öffentlichen Interesse. Die anrechenbaren Aufwendungen bestimmen sich nach § 3 Abs. 1 VFin BBG, wonach als anrechenbar höchstens die Kosten gelten, die dem Kanton für gleiche oder vergleichbare Angebote entstehen. Die infrage stehende Subvention zur Defizitdeckung ist bezüglich des Höchstsatzes begrenzt, da zur Defizitdeckung höchstens noch 25% der verbleibenden gemäss § 3 VFin BBG anrechenbaren Kosten zu leisten sind. Dementsprechend gelten die zu leistenden Staatsbeiträge in Bezug auf den Kostenanteil und die vorliegenden Subventionen als gebundene Ausgaben (§ 2 und § 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990), weshalb diese vom Regierungsrat zu bewilligen sind (§ 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006). Der Umfang der staatlichen Beitragsleistungen beschränkt sich auf Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich, die das Aufnahmeverfahren der Schule bestanden haben und über eine Swiss Olympic Talents Card Regional, eine Swiss Olympic Talents Card National oder eine Nennung in der Liste des nationalen Kaders von Swiss Olympic verfügen. Die Kosten für die schulische Grundbildung, einschliesslich Zusatzunterricht, sollen mit einer in der Leistungsvereinbarung festgelegten Pauschale pro lernende Person abgegolten

werden. Massgebend bei der Festlegung dieser Pauschale sind die Lektionenanzahl gemäss der Bildungsverordnung sowie eine durchschnittliche Klassengrösse von 22 Lernenden. Mit Bezug auf diese Vorgaben ist ab Schuljahr 2011/12 mit folgenden Höchstbeträgen zu rechnen:

(in Franken) Kostenanteile Subventionen 2011 (pro rata temporis für 4 Monate) 330 339 110 113 2012 1 230 228 410 076 2013 1 469 439 489 813 2014 1 708 650 569 550 2015 (pro rata temporis für 8 Monate) 1 139 100 379 700 Gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG) ist der obligatorische Unterricht an den Berufsfachschulen unentgeltlich. Die Lernenden sollen mit den Absolventinnen und Absolventen einer dualen Lehre gleichgestellt werden und haben demzufolge ebenfalls kein Schulgeld zu bezahlen. Zu ihren Lasten gehen wie bei den übrigen Lernenden die Kosten für persönliche Lehrmittel, Unterrichtsmaterialen sowie für Studienwochen, Exkursionen oder persönliche Zertifikate (§ 41 Abs. 3 EG BBG). Die ermittelten Kosten pro lernende Person und Jahr betragen Fr. 11 391. Die dem Schulbetrieb zugeordneten Kosten pro Lektion von Fr. 315 entsprechen den Kosten für vergleichbare Angebote des Kantons und erfüllen somit die Vorgabe gemäss § 3 Abs. 2 VFin BBG. Die United School of Sports AG kann daher im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes als beitragsberechtigt anerkannt werden. Die Beitragberechtigung ist auf vier Jahre zu befristen. Zur Finanzierung des Angebots sind Kostenanteile von 75% der anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 36 Abs. 2 lit. c EG BBG sowie ergänzende Subventionen gemäss § 37 Abs. 2 EG BBG erforderlich. Bis Ende Schuljahr 2014/2015 betragen die Kostenanteile insgesamt höchstens Fr. 5 877 756 und die Subventionen insgesamt höchstens Fr. 1 959 252. Die Finanzierung erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Beiträge sind im Budget 2011 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2011–2014 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die United School of Sports AG wird im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 mit Wirkung ab Schuljahr 2011/2012 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis Ende Schuljahr 2014/2015.

III. Der United School of Sports AG wird für die Ausgaben für die schulisch organisierte Grundbildung für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 bis Ende des

Schuljahres 2014/2015 an die beitragsberechtigten Kosten ein Kostenanteil von 75%, höchstens aber Fr. 5 877 756, sowie eine Subvention gemäss § 37 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, höchstens aber Fr. 1 959 252, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die United School of Sports, AG, mediacampus, Baslerstrasse 30, 8048 Zürich (E), sowie an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la furmaziun professiunala, Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.

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