RRB Nr. 395/2020
Wasserbau, Hochwasserschutz Sihl, Zürichsee, Limmat, Entlastungsstollen Thalwil, Projektierung, zusätzliche gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. April 2020
395. Wasserbau, Hochwasserschutz Sihl, Zürichsee, Limmat, Entlastungsstollen Thalwil (Projektierung, zusätzliche gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 614/2015 bewilligte der Regierungsrat eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 650 000 für die Projektierung des Entlastungsstollens zwischen Langnau a. A. und Thalwil zum Hochwasserschutz an Sihl, Zürichsee und Limmat. Um das Hochwasserrisiko entlang der Sihl zu senken, legte der Regierungsrat in der Folge mit Beschluss Nr. 943/ 2017 gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) und § 13 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (LS 724.11) fest, als langfristige Hochwasserschutzlösung an Sihl, Zürichsee und Limmat die Planung des «Entlastungsstollens Thalwil» weiterzuverfolgen. Das Projekt «Entlastungsstollen Thalwil» sieht eine teilweise Ausleitung von Hochwasserspitzen aus der Sihl durch einen unter dem Zimmerberg in der Gemeinde Thalwil verlaufenden rund zwei Kilometer langen Entlastungsstollen in den Zürichsee vor. Gleichzeitig wurde mit RRB Nr. 943/2017 für zusätzliche Leistungen bei der Projektierung der SIA-Phasen 31–33 und die vorgezogene Ausführungsplanung (SIA-Phase 41) die ursprüngliche Ausgabe von Fr. 4 650 000 um Fr. 2 500 000 auf Fr. 7 150 000 erhöht. Für die damalige Kostenschätzung lag das Projekt «Entlastungsstollen Thalwil» als Vorprojekt vor.
B. Projekt Das Gesamtprojekt «Entlastungsstollen Thalwil» – bestehend aus Entlastungsstollen und den ökologischen Ersatzmassnahmen an Sihl und Zürichsee – wurde 2017 und 2018 (SIA-Phasen 31–33) umfassend und mit geringer zeitlicher Verzögerung ausgearbeitet. Überdies wurde der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) durch die kantonalen Fachstellen und die Koordinationsstelle für Umweltschutz beurteilt sowie Anträge gestellt, die teilweise zusätzliche Abklärungen erforderten. Die öffentliche Planauflage des Gesamtprojekts, des UVB, der Landerwerbspläne gemäss §§ 22 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (LS 781), des Rodungsgesuchs gemäss Art. 5 der Waldverordnung vom 30. November 1992 (SR 921.01) und die Ausscheidung des Gewässerraums im Zusammenhang mit dem Wasserbauprojekt gemäss § 15j der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (LS 724.112) erfolgte in den Monaten April und Mai 2019. Innerhalb der Auflagefrist wurden 23 Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit den Einsprechenden wird seit Herbst 2019 nach einvernehmlichen Lösungen gesucht.
C. Finanzielles Im Verlauf der fortgeschrittenen Projektierung bzw. der kantonalen Vernehmlassung sowie aufgrund von berechtigten Ansprüchen von Projektbetroffenen wie dem Bundesamt für Umwelt, Gemeinden und Umweltverbänden sind insbesondere die folgenden Mehr- und Zusatzleistungen entstanden: – aufwendige Gestaltungsplanung des Einlaufbauwerks (Gestaltungsmodell, Einbezug der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission [NHK]); – zusätzliche Untersuchung von Morphologie, Hydraulik, Geschiebe und Lebensräumen (im Wasser und an Land) der Sihl; – aufwendiger partizipativer Prozess im Zusammenhang mit den ökologischen Ersatzmassnahmen an Sihl und Zürichsee; – Vorabklärungen für mögliche Ersatzstandorte zur ökologischen Aufwertung am Zürichseeufer; – zusätzliche Planungskosten für Wiederherstellungsprojekte; – Unterstützung der Seeuferplanung Bürger der Gemeinde Thalwil; – Erstellung und Begleitung von Gutachten der NHK und der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission. Die zusätzlichen Planungskosten ergaben sich aufgrund der streckenweisen Aufhebung des bestehenden und der Planung des neuen Wanderwegs an der Sihl. Diese Notwendigkeit entstand aufgrund der Pflicht zur Umsetzung der ökologischen Ersatzmassnahmen an der Sihl. Ferner wird es beim Auslaufbauwerk in der Gemeinde Thalwil zu einem baulichen Eingriff am Seeufer kommen. Im Rahmen der aus dem Hammerschlagsrecht nach Art. 695 ZGB (SR 210) in Verbindung mit § 229 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) fliessenden Wiederherstellungs- bzw. Entschädigungspflicht hat sich der Kanton an der übergeordneten Seeuferplanung der Gemeinde Thalwil zu beteiligen, die nach Fertigstellung des Entlastungsstollens ausgeführt werden soll. Diese Leistungen führen gesamthaft zu Mehrkosten von rund 0,7 Mio. Franken.
Mit Blick auf die zukünftige Projektierung sind Zusatzleistungen aufgrund folgender Projektentwicklungen zu erwarten: – grösserer Planungsaufwand für ökologische Ersatzmassnahmen am Zürichsee, unter Umständen ist ein neues Projekt an einem anderen Standort zu planen; – verstärkte Bauherrenunterstützung infolge von Einspracheverhandlungen und der aufwendigeren Projektorganisation; – Überprüfungen der statischen Berechnungen von ausgewiesenen Prüfingenieurinnen und -ingenieuren wegen Bauens im Nahbereich der Bahnanlagen der Schweizerischen Bundesbahnen AG und der Sihltal Zürich Uetliberg Bahn SZU AG; – Sicherstellung der Oberbauleitung während der Projektumsetzung und des Betriebs nach Projektabschluss durch das Tiefbauamt; – Erarbeitung eines Kommunikationskonzepts für die Koordination der Kommunikationsaktivitäten und Abstimmung auf das grosse öffentliche Interesse; – Durchführung numerischer 2D-Berechnungen zum Vergleich der Wirkung des Entlastungsstollens und örtlicher Schutzmassnahmen beim Hauptbahnhof; – zusätzliche Aufwände aufgrund von Verzögerungen im Planungsablauf durch eingelegte Rechtsmittel. Die Summe der erwarteten Zusatzleistungen wird auf rund 1,5 Mio. Franken geschätzt. Dementsprechend ergeben sich Mehrkosten für die Planung und Projektierung im Umfang von 2,2 Mio. Franken. in Franken Bisher bewilligte Ausgaben (RRB Nr. 943/2017) 7 150 000 Mehrkosten Projektierung 2 200 000 Total 9 350 000 Bei der zusätzlichen Ausgabe für die notwendigen Planungs- und Projektierungsarbeiten handelt es sich um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611). Insgesamt erhöht sich die Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 943/2017 von Fr. 7 150 000 auf Fr. 9 350 000.
D. Finanzierung Bei den geplanten Ausgaben handelt es sich um Vorleistungen der Gesamtkosten des Projekts «Entlastungsstollen Thalwil». Sie sind ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung über eine Nutzungsdauer von 50 Jahren abzuschreiben.
Die Projektierungskosten werden vom Bund mit einem Mindestsatz von 35% subventioniert. Zudem können beim Bund Subventionen von 10% für Mehrleistungen im Bereich des integralen Risikomanagements, der technischen Gesichtspunkte und der partizipativen Planung beantragt werden. Somit ist mit einem Bundesbeitrag von 35% bis 45% zu rechnen. Die Festsetzung der Bundessubvention erfolgt allerdings erst nach der Projektfestsetzung und der Bewilligung des Objektkredits. Für diese Projektierungskosten im Umfang von neu Fr. 9 350 000 sind bis Ende des ersten Quartals 2020 Ausgaben von rund Fr. 5 000 000 getätigt worden. Die noch ausstehenden Projektierungskosten sind im Budget 2020 (Fr. 1 600 000) und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 enthalten (Planjahr 2021: Fr. 1 800 000, Planjahr 2022: Fr. 800 000, Planjahr 2023: Fr. 150 000).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Projektierung des «Entlastungsstollens Thalwil» wird zur Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 943/2017 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 2 200 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 9 350 000.
II. Die Ausgabenbewilligungen gemäss RRB Nr. 943/2017 und Dispositiv I werden auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Objektkredits für das Gesamtvorhaben aufgehoben.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes, Region Zürich, Baugewerbe total, gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2014: 104,6; gemäss ursprünglichem RRB Nr. 614/2015)
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli