Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 413/2013

Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2013

413. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates

Erwägungen

zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan Gemäss § 13 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Der Regierungsrat setzt die überwiesenen Erklärungen im nächsten KEF um. Kann oder will er eine Erklärung nicht umsetzen, so hat er dies dem Kantonsrat innerhalb von drei Monaten nach dessen Beschlussfassung schriftlich zu begründen (§ 13 Abs. 2 CRG). An seiner Sitzung vom 28. Januar 2013 hat der Kantonsrat folgende Erklärungen zum KEF überwiesen (KR-Nr. 12/2013): Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 1 Lohnkostentransparenz und FD Finanzkommission Lohnrichtlinien für sämtliche Leistungsgruppen 3 Fachstelle Kultur JI Mattea Meyer und Markus Späth-Walter 5 W5 Veloanteil VD Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt 12 Universität Zürich BI Sabine Wettstein-Studer, (Akquirieren von Drittmitteln) Beatrix Frey-Eigenmann und Jörg Kündig 13 Universität Zürich (Aufwandreduktion) BI Sabine Wettstein-Studer, Beatrix Frey-Eigenmann und Jörg Kündig 14 Zürcher Hochschule für Angewandte BI Sabine Wettstein-Studer, Wissenschaften Beatrix Frey-Eigenmann und Jörg Kündig 15 Zürcher Hochschule der Künste BI Sabine Wettstein-Studer, Beatrix Frey-Eigenmann und Jörg Kündig 16 Pädagogische Hochschule Zürich BI Sabine Wettstein-Studer, Beatrix Frey-Eigenmann und Jörg Kündig 18 Weiterführung des Entwicklungs- BD Kommission für Planung und Bau schwerpunktes «Erarbeitung eines Programms zur energetischen Sanierung der kantonalen Bauten, Investitionsstrategie»

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Zu den vom Kantonsrat überwiesenen Erklärungen zum KEF wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat wird die Erklärungen zum KEF Nr. 1 und Nr. 5 mit nachfolgend dargestelltem Inhalt umsetzen. Die Erklärungen zum KEF Nrn. 3, 12, 13, 14, 15, 16 und 18 hingegen werden aus nachfolgenden Gründen nicht umgesetzt. Nr. 1: Lohnkostentransparenz und Lohnrichtlinien für sämtliche Leistungsgruppen Zur Verbesserung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit wird in allen Leistungsgruppen (Konsolidierungskreise 1–3) ein neuer Indikator eingeführt, welcher die durchschnittlichen Lohnkosten pro Vollzeitstelle pro Leistungsgruppe ausweist. Ausgenommen sind Leistungsgruppen, in denen keine Personalkosten enthalten sind (z. B. Fonds). Die Entwicklungen dieses Indikators werden jeweils im KEF begründet. Der Regierungsrat erlässt für sämtliche Leistungsgruppen der Konsolidierungskreise 1–3 verbindliche Richtlinien, welche die gesamte Lohnentwicklung der genehmigten Stellen umfassen (Teuerung, individuelle Lohnerhöhungen, Stelleneinstufung, Stufenanstiege, Zuschläge usw.). Stellungnahme des Regierungsrates Mit den Richtlinien zum KEF erlässt der Regierungsrat jeweils für alle Leistungsgruppen verbindliche Regelungen, wie sich unter anderem der Lohnaufwand der einzelnen Leistungsgruppen in den folgenden vier Jahren entwickeln darf. Diese umfassen die Angaben zum Teuerungsausgleich, zu den individuellen Lohnerhöhungen und zu den Einmalzulagen. Für alle anderen lohnwirksamen Sachverhalte wie z. B. die Lohnfestlegung für neu eintretende Mitarbeitende, Bildung von Rückstellungen für Mehrleistungen des Personals aus Mehrzeit, Überzeit und Ferien, Neueinstufungen bestehender Funktionen, zusätzliche Stellen, Zuschläge und Abfindungen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Im Rahmen dieser haben die Verantwortlichen der Leistungsgruppen einen für die Ressourcenplanung und zur Umsetzung ihres Leistungsauftrages wichtigen Handlungsspielraum. Dieser soll nicht durch neue verbindliche Richtlinien zur Steuerung der gesamten Lohnentwicklung eingeschränkt werden.

Nicht mit einem neuen Indikator, sondern mit einer Kennzahl über die durchschnittlichen Lohnkosten pro Vollzeiteinheit (VZE) kann die Entwicklung der Lohnkosten zur Erbringung der Leistungsaufträge der einzelnen Ämter und Betriebe mit der entsprechenden Personalstruktur transparent und nachvollziehbar aufgezeigt werden. Deshalb wird eine Kennzahl im KEF 2014–2017 wie folgt aufgenommen: Im Funktionsbereich Personal wird die Kennzahl «Lohnkosten pro VZE» in tabellarischer Form von jeder Leistungsgruppe über alle drei Konsolidierungskreise ausgewiesen. Die Begründungen zur Entwicklung der durchschnittlichen Lohnkosten werden in den jeweiligen Leistungsgruppenblättern unter «Personal» aufgeführt, d. h., im Funktionsbereich Personal wird in die einzelnen Leistungsgruppenblätter verwiesen. Der Auftrag an alle Leistungsgruppen zur Begründung der Entwicklung der durchschnittlichen Lohnkosten pro VZE im Budget 2014 und in den Planjahren 2015–2017 erfolgt im Rahmen des RRB «Überarbeitung KEF 2014–2017». Der Regierungsrat ist bereit, diese Erklärung zum KEF in diesem Sinn umzusetzen. Nr. 3: Fachstelle Kultur Es soll ein neuer Entwicklungsschwerpunkt E3 gesetzt werden: E3: Begrenzung des Kostenbeitrags Betrieb Opernhaus in jedem Jahr der KEF Periode 2014 bis 2016 auf maximal 80% des Gesamtaufwandes der Fachstelle Kultur, ausgenommen Kostenbeitrag Bauvorhaben und Kostenanteil Opernhaus. (Direktionsziel Nr. 5) Stellungnahme des Regierungsrates Am 1. Januar 2012 sind das neue Opernhausgesetz (OpHG, LS 440.2) sowie der vom Kantonsrat genehmigte Grundlagenvertrag und die Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) in Kraft getreten. Damit wurde ein neues Finanzierungsmodell eingeführt, das anstelle der bisherigen Unterstützung des Betriebs mittels eines sechsjährigen Rahmenkredits die jährliche Bewilligung eines Kostenbeitrags im Rahmen des Budgets vorsieht (§ 4 Abs. 2 OpHG). Bei der Festlegung des Kostenbeitrags Betrieb besteht ein sehr beschränkter Spielraum, weil unter anderem die Teuerung und die angestrebte Gleichstellung von Opernhaus- und Staatspersonal bezüglich der Lohnentwicklung zu berücksichtigen sind (Art. 4 Grundlagenvertrag), was – in Abhängigkeit zur Wirtschaftslage und zur Lohnpolitik des Kantons – zu einem jährlichen Anstieg des Kostenbeitrags führt. Zudem ist

eine Kürzung des Kostenbeitrags gegenüber dem Vorjahr nur zulässig, wenn der Kantonsrat eine entsprechende, konkret auf die Kürzung des Kostenbeitrags gerichtete KEF-Erklärung beschliesst (Art. 4 Abs. 3 Grundlagenvertrag). Die vorliegende KEF-Erklärung erfüllt diese Anforderung nicht, weil sie die Setzung eines Entwicklungsschwerpunkts zum Gegenstand hat. Auf der Grundlage des KEF 2014–2016 beträgt der Anteil des Kostenbeitrags Betrieb am Aufwand der Fachstelle Kultur (ohne Kostenbeitrag Bauvorhaben und Kostenanteil Opernhaus) 79,68% (2014), 79,80% (2015) und 80,16% (2016). Betrachtet man neben dem Aufwand der Fachstelle Kultur auch die übrigen kantonalen Leistungen im Kulturbereich, lässt sich das Übergewicht des Opernhauses innerhalb der kantonalen Kulturförderung ein Stück weit relativieren. So sind der zweckgebundene Kulturanteil am Zentrumslastenausgleich an die Städte Zürich und Winterthur (2012: insgesamt rund 50 Mio. Franken) sowie die Lotteriefondsbeiträge im Bereich Kultur (2012: insgesamt 4,7 Mio. Franken) zu beachten. Zudem hängt die Vorrangstellung des Opernhauses massgeblich mit der anlässlich dessen Kantonalisierung 1994 mit der Stadt Zürich vereinbarten Aufhebung der kantonalen Subventionierung des Schauspielhauses, der Tonhalle und des Kunsthauses zusammen. Die angeregte starre prozentuale Beschränkung des Kostenbeitrags Betrieb auf höchstens 80% des Aufwands der Fachstelle Kultur könnte – falls keine entsprechende KEF-Erklärung vorliegt – zu einer unrechtmässigen Kürzung des Kostenbeitrags führen, was es zu vermeiden gilt. Die angestrebte breitere Kulturförderung wäre somit nur mit einer beträchtlichen Erhöhung des Aufwands der Fachstelle Kultur zu erreichen, was aufgrund der angespannten Finanzlage des Kantons zurzeit nur durch eine erhebliche Erhöhung des jährlichen Lotteriefondsbeitrags machbar wäre. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 5: W5 Veloanteil Neudefinition eines Wirkungsindikators W5: Veloanteil [in %] (Anzahl Fahrten mit dem Velo: Anzahl aller Fahrten) Stellungnahme des Regierungsrates 2015 soll der neue Indikator einen Zielwert von 8% aufweisen. Der im Rahmen des nächsten Mikrozensus Verkehr 2015 erhobene Veloanteil soll dann mit diesem Zielwert verglichen werden. Dieses Vorgehen soll sich im Rhythmus der künftigen Mikrozensen alle fünf Jahre wiederholen.

Der vorgeschlagene Wirkungsindikator ist sinnvoll, da eine Erhöhung des Veloanteils am Gesamtverkehr einer verkehrspolitischen Zielsetzung des Kantons Zürich entspricht. Der vorgeschlagene Indikator weist aber folgende Schwachpunkte auf: Mit dem Mikrozensus Verkehr stehen zuverlässige Erhebungsdaten nur alle fünf Jahre zur Verfügung. Ausserdem gibt das Bundesamt für Statistik aufgrund der aufwendigen Datenbereinigung die Daten erfahrungsgemäss erst knapp eineinhalb Jahre nach Erhebungsende frei (für den Mikrozensus Verkehr 2010 war das im Mai 2012 der Fall). Eine effektive Steuerung über diesen Wert wird damit nur schwer möglich sein. Darüber hinaus erscheint der im Antrag definierte Zielwert für das Jahr 2015 von 8% Velofahrten an allen Fahrten sehr ehrgeizig. Ein Messkonzept, das aussagekräftigere Daten liefern wird, ist gemäss den Vorgaben des Veloförderprogramms in Erarbeitung und wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Verbesserung des Indikators ermöglichen. Der Regierungsrat ist bereit, diese Erklärung zum KEF in diesem Sinn umzusetzen. Nr. 12: Universität Zürich (Akquirieren von Drittmitteln) Im Leistungsauftrag an die UZH soll das Akquirieren von Drittmitteln aufgeführt werden. Dazu ist ein Anreizsystem zu definieren, bei dem Drittmittelerträge einen direkten Einfluss auf die kantonalen Leistungsbeiträge haben. Stellungnahme des Regierungsrates Die eingeworbenen Drittmittel der Universität Zürich (UZH) wiesen 2011 einen Umfang von 218 Mio. Franken aus. Davon entfallen 42% auf den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und die Kommission für Technologie und Innovation (KTI), 41% auf private Geldgeber, 11% auf internationale Geldgeber (insbesondere öffentlich-rechtliche Geldgeber aus der Europäischen Union, EU). Die restlichen 6% entstammen weiteren Finanzquellen. Die Drittmittel machen damit 22% des Gesamtumsatzes der UZH aus. Grundsätzlich fallen Drittmittel in zwei Kategorien: – Drittmittel, die als Zusatzfinanzierungen zur staatlichen Grundfinanzierung zu verstehen sind (SNF, KTI, EU oder auch DFG [Deutsche Forschungsgemeinschaft]). Die Zusprache dieser Mittel, die kompetitiv vergeben werden, erfolgt vor allem zur Forschungsförderung. – Drittmittel, die hauptsächlich aus der Privatwirtschaft stammen. Diese haben in der Regel einen klaren Bezug zu einem besonderen Forschungs- oder Dienstleistungsvorhaben, das ohne die Drittmittel nicht

zustande gekommen wäre.

Gegen die Einrichtung eines zusätzlichen Anreizsystems, das über- oder unterdurchschnittliche Drittmittelbeschaffung mit einem höheren oder tieferen Staatsbeitrag verknüpft, sprechen insbesondere folgende Gründe: – Für Professorinnen und Professoren besteht bereits ein grosser Anreiz, Drittmittel einzuwerben. Dies ist der Fall, weil einerseits die staatlichen Mittel für grosse Forschungsprojekte oft nicht ausreichen und anderseits das Einwerben von Drittmitteln bei der Beurteilung von Forschenden in gewissen Forschungsbereichen eine Rolle spielt. Im Rahmen von Budget und KEF der UZH werden Wirkungsindikatoren zum Thema Drittmittel ausgewiesen, beispielsweise die Anzahl laufender SNF-Projekte oder die Anzahl laufender EU-Projekte. – Die Forschungsbereiche der UZH unterscheiden sich erheblich in Bezug auf ihre Attraktivität für Drittmittgeldgeber. Diese grossen Unterschiede bestehen sowohl zwischen den Fakultäten als auch innerhalb der Institute. Ein Vergleich von Drittmittelbeschaffungen kann deshalb nicht in einer fairen und vergleichbaren Weise umgesetzt werden. – Die eingeworbenen Drittmittel der UZH unterliegen jährlichen Schwankungen. Eine Verknüpfung des Staatsbeitrages mit der Drittmittelbeschaffung würde bedeuten, dass auch der Staatsbeitrag des Kantons den gleichen Schwankungen unterliegen würde. Die UZH ist für den Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit jedoch auf eine verlässliche Finanzierung angewiesen, damit langfristige Geschäfte wie exzellente Berufungen oder der Ausbau der Infrastruktur umgesetzt werden können. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 13: Universität Zürich (Aufwandreduktion) Der Aufwand der Universität Zürich und der Beitrag des Kantons Zürich sind so zu reduzieren, dass sie im Vergleich zu 2012 maximal im Verhältnis zu den Anzahl Studierenden zuzüglich Teuerung wachsen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Leistungsauftrag der UZH bezieht sich auf Lehre und Forschung sowie auf Weiterbildung und Dienstleistungen. Für die Entwicklung des Aufwandes und des Kostenbeitrages des Kantons ist nicht nur der Bereich Lehre, sondern der gesamte Leistungsauftrag zu berücksichtigen, einschliesslich der Infrastrukturkosten.

Die finanzielle Entwicklung von Forschung und Lehre an der UZH wird insbesondere durch folgende Faktoren geprägt: – Im Bereich der klinischen Lehre und Forschung sind durch die UZH zugunsten der Universitären Medizin Zürich in den nächsten Jahren rund 20 Mio. Franken zusätzliche Mittel bereitzustellen. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass mit der Einführung des Fallpauschalen-Finanzierungsmodells der Spitäler die Finanzierung von Innovation und Forschung in der universitären Medizin in erster Linie durch die Universität getragen werden muss. Zudem wird die Ausbildungskapazität im Medizinstudium erweitert (vgl. Vorlage 4971, Beschluss des Kantonsrates zum Postulat KR-Nr. 116/2011 betreffend Aufstockung von Studienplätzen für Ärztinnen und Ärzte). – Zur Förderung der Lehre und Forschung in den stark nachgefragten Fächern sind zusätzliche Professuren und Stellen zu schaffen. Hier besteht gegenüber anderen Hochschulen in der Schweiz nach wie vor ein erheblicher Nachholbedarf. Diese Faktoren führen zu höheren Gesamtkosten der UZH und zu einem höheren Kostenbeitrag durch den Kanton. Diese Entwicklung ist nicht direkt bzw. nicht ausschliesslich an die Entwicklung der Studierendenzahlen gekoppelt. Aus diesen Gründen ist eine Festlegung des Kantonsbeitrages einzig auf der Grundlage der Entwicklung der Studierendenzahlen nicht sinnvoll. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 14: Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Der Aufwand der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften und der Kostenbeitrag der Bildungsdirektion sind so zu reduzieren, dass sie im Vergleich zu 2012 maximal im Verhältnis zu den Anzahl Studierenden zuzüglich Teuerung wachsen. Der Kostenbeitrag der Bildungsdirektion ist so zu reduzieren, dass er im Vergleich zu 2012 maximal im Verhältnis zu den Anzahl Studierenden aus dem Kanton Zürich zuzüglich Teuerung wächst. Stellungnahme des Regierungsrates Der Leistungsauftrag der Fachhochschule bezieht sich auf Lehre, angewandte Forschung und Entwicklung (aF&E), Weiterbildung und Dienstleistungen. Für die Entwicklung des Aufwandes und des Kostenbeitrages des Kantons ist nicht nur der Bereich Lehre, sondern der gesamte Leistungsauftrag zu berücksichtigen. Zudem sind die Infrastrukturkosten einzubeziehen.

Das von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) im Zeitraum 2013–2016 prognostizierte Studierendenwachstum entspricht der Prognose des Bundesamts für Statistik. Fällt das Studierendenwachstum geringer aus als budgetiert, wird die nächstfolgende Planung auf dieser neuen Grundlage aktualisiert und die Entwicklung des Kostenbeitrags des Kantons angepasst. Der Bereich aF&E wird zu einem höheren Anteil durch den Kanton mitfinanziert als die Lehre, da der Bund vorwiegend und die anderen Kantone im Rahmen der Fachhochschulvereinbarung ausschliesslich die Lehre mitfinanzieren. Die ZHAW kann über die Einwerbung von Drittmitteln rund 50% ihrer Forschungskosten decken. Der Rest wird überwiegend vom Kanton finanziert. Für die Planung und Umsetzung verschiedener Bauprojekte im Zeitraum von 2013–2016 sowie in den Folgejahren fallen weitere zusätzliche Kosten an. Diese Faktoren führen zu höheren Gesamtkosten der ZHAW und zu einem höheren Kostenbeitrag durch den Kanton. Diese Entwicklung ist nicht direkt an die Entwicklung der Studierendenzahlen gekoppelt. Eine Verringerung des Kantonsbeitrags hätte einen Leistungsabbau, insbesondere im Bereich der aF&E, zur Folge. Dies würde sich vor allem negativ auf die Einwerbung von Drittaufträgen auswirken und auch die Qualität der Lehre künftig negativ beeinflussen. Aus diesen Gründen ist eine Festlegung des Kantonsbeitrages, der einzig auf der Entwicklung der Studierendenzahlen beruht, nicht sinnvoll. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 15: Zürcher Hochschule der Künste Der Aufwand der Züricher Hochschule der Künste und der Kostenbeitrag der Bildungsdirektion sind so zu reduzieren, dass sie im Vergleich zu 2012 maximal im Verhältnis zu den Anzahl Studierenden zuzüglich Teuerung wachsen. Stellungnahme des Regierungsrates Der Leistungsauftrag der Fachhochschule bezieht sich auf Lehre, angewandte Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistungen. Für die Entwicklung des Aufwandes und des Kostenbeitrages des Kantons ist nicht nur der Bereich Lehre, sondern der gesamte Leistungsauftrag zu berücksichtigen. Zudem sind die Infrastrukturkosten einzubeziehen.

Bei der Entwicklung des Aufwands pro Studentin oder Student fällt hauptsächlich ins Gewicht, dass die Infrastrukturkosten der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) mit dem Einzug ins Toni-Areal 2014 erheblich ansteigen werden: von rund 14 Mio. Franken 2011 auf rund 27 Mio. Franken 2014 (Kosten Toni-Areal zur Hälfte berücksichtigt, da der Neubezug im zweiten Halbjahr 2014 geplant ist) und schliesslich auf knapp 40 Mio. Franken 2016 (Vollkosten Toni-Areal). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Hinblick auf den Umzug ins Toni- Areal bei der ZHdK in den letzten Jahren keine wesentlichen Investitionen in die bisherige Infrastruktur vorgenommen wurden. Die Entwicklung des Betriebsaufwands, d. h. des Gesamtaufwands abzüglich der Infrastrukturkosten, zeigt auf, dass der Aufwand pro Studentin oder Student unter der Teuerungsentwicklung liegt. 2013 beträgt der Betriebsaufwand pro Studentin oder Student gemäss KEF Fr. 63 723 (2011: Fr. 66 156) und 2016 beläuft sich dieser Planwert auf Fr. 65 398. Dies entspricht einer Zunahme von 2,6%. In der gleichen Zeitspanne beträgt die mutmassliche Teuerung 2,8%. Aus diesen Gründen ist eine Festlegung des Kantonsbeitrages, der einzig auf der Entwicklung der Studierendenzahlen beruht, nicht sinnvoll. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 16: Pädagogische Hochschule Zürich Der Aufwand der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Beitrag der Bildungsdirektion sind so zu reduzieren, dass sie im Vergleich zu 2012 mindestens im Verhältnis zu den Anzahl Studierenden abzüglich Teuerung vermindert werden. Stellungnahme des Regierungsrates Der Leistungsauftrag der Fachhochschule bezieht sich auf Lehre, angewandte Forschung und Entwicklung, Weiterbildung und Dienstleistungen. Für die Entwicklung des Aufwandes und des Kostenbeitrages des Kantons ist nicht nur der Bereich Lehre, sondern der gesamte Leistungsauftrag zu berücksichtigen. Zudem sind die Infrastrukturkosten einzubeziehen. Im Bereich der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: 2012 war erst eine Halbjahresmiete für den neuen Standort Sihlpost der PHZH zu berücksichtigen, während 2013 erstmals die Gesamtjahresmiete anfällt. Diese höheren Infrastrukturkosten schlagen sich direkt auf den kantonalen Kostenbeitrag pro Studentin oder Student nieder.

Gemäss KEF 2013–2016 vom 12. September 2012 werden die Studierendenzahlen an der PHZH von 2850 (2013) auf 2320 (2016) sinken. Dieser Rückgang von rund 19% erfolgt einzig darum, weil der erste Zyklus der vorerst befristet eingeführten Quereinsteigerausbildung gemäss der Planung von 2012 auf diesen Zeitpunkt endet (Abnahme um 679 Studierende). Aufgrund des weiterhin bestehenden Lehrermangels ist jedoch davon auszugehen, dass die Quereinsteigerausbildung weitergeführt werden muss. Zu berücksichtigen ist auch, dass die im KEF ausgewiesenen Studierendenzahlen sich auf jene Studierenden beziehen, die eine national anerkannte Ausbildung absolvieren und demzufolge auch über die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung von anderen Kantonen mitfinanziert werden. Es gibt Zusatzausbildungen, die einem kantonalen Bedarf entsprechen, jedoch über keine nationale Anerkennung verfügen, wie beispielsweise der Stufenumstieg auf Sekundarstufe I und Ergänzungsstudien. Diese sind in den ausgewiesenen Studierendenzahlen nicht erfasst, jedoch im Aufwand und im Kostenbeitrag pro Studentin oder Student enthalten. Aus diesen Gründen ist die Festlegung des Kantonsbeitrages, der einzig auf der Entwicklung der Studierendenzahlen beruht, nicht sinnvoll. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 18: Weiterführung des Entwicklungsschwerpunktes «Erarbeitung eines Programms zur energetischen Sanierung der kantonalen Bauten, Investitionsstrategie» Der bisherige Entwicklungsschwerpunkt «Erarbeitung eines Programms zur energetischen Sanierung der kantonalen Bauten, Investitionsstrategie» wird weitergeführt. Die Investitionsstrategie wird von der Baudirektion in enger Zusammenarbeit mit den andern Direktionen erarbeitet. Stellungnahme des Regierungsrates Mit der Umsetzung der Immobilienverordnung (ImV, LS 721.1), dem darin vorgesehenen Standardprozess (§§ 8 ff. ImV) und insbesondere den Bestimmungen betreffend Planung und Steuerung (§§ 29 ff. ImV, namentlich Nettoinvestitionen Hochbau [§§ 31 f.], Festlegungen zum Verhältnis zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen [§ 33], Realisierungsreihenfolge [§§ 35 ff.]) erfolgt eine Priorisierung der Hochbauprojekte in Zusammenarbeit mit den einzelnen Direktionen. Im Rahmen des ordentlichen Budgetierungsprozesses beurteilt die

Baudirektion jährlich den Bedarf an Instandhaltung und -setzung bei kantonalen Liegenschaften. Dies setzt die Beurteilung des Zustandes voraus. Dazu verwendet die Baudirektion seit Jahren die Basis-Software «Stratus», die anhand einzelner Bauteile und deren durchschnittlicher Lebensdauer aufzeigt, in welchem Umfang Sanierungsmassnahmen anstehen. Gestützt darauf und auf die aus Sicht der Direktionen erforderlichen Investitionen ergeben sich die benötigten finanziellen Mittel, die alle baulichen Massnahmen unter Einschluss energetischer Sanierungen abdecken. Dabei ist eine energetische Sanierung in aller Regel dann sinnvoll, zweckmässig und wirtschaftlich vertretbar, wenn ohnehin bauliche Sanierungsmassnahmen anstehen. Der Regierungsrat hat sich im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative KR-Nr. 191/2009 betreffend Bauprogramm Erneuerung der kantonalen Gebäude gegen die Einführung eines ausschliesslich zu diesem Zweck vorgesehenen Rahmenkredites ausgesprochen. Die Notwendigkeit, die energetische Sanierung der kantonalen Gebäude voranzutreiben, war dagegen stets unbestritten (RRB Nr. 562/2011). Zur Umsetzung des langfristigen Ziels des Kantons 7.3 «Die Energieversorgung ist ausreichend, umweltschonend, wirtschaftlich und sicher. Der Energieverbrauch ist rationell. Einheimische und erneuerbare Energie wird genutzt.» ist geplant, ab Sommer 2013 jene Liegenschaften, die gemäss Zustandsbeurteilung unter dem angestrebten Zielwert von 0,85 liegen und für die damit in den nächsten Jahren Instandsetzungsmassnahmen erforderlich sind, zu erfassen und auszuwerten. Unter Berücksichtigung der im Hochbauamt vorhandenen Energiedatenbank und den Kategorien gemäss der SIA-Norm 380/1 (Thermische Energie im Hochbau, Ausgabe 2007) sowie in Anwendung der Nachhaltigkeit-Standards im Hochbau kann anschliessend in Abstimmung mit dem Sanierungsbedarf und mit den Direktionen die Festlegung erfolgen, bei welchen Gebäuden energetische Massnahmen erforderlich und sinnvoll sind. Diese Festlegungen sind im Rahmen der in der Immobilienverordnung vorgesehenen Prozesse zur Festlegung der Steuerungsinstrumente des Regierungsrates zu berücksichtigen und erlauben eine rollende Planung. Ziel ist, diese Arbeiten bis Ende 2013 bzw. 1. Quartal 2014 abzuschliessen und die Massnahmen in der Folge allmählich umzusetzen. Neben diesen Instrumenten zur Investitionsstrategie sind grundlegende

Überlegungen auch in der Grundstrategie Immobilien vorzusehen. Vor diesem Hintergrund ist die Weiterführung des besagten Entwicklungsschwerpunktes nicht notwendig. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli

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