Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 424/2019

Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr, Änderung, Einlage in den Verkehrsfonds, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. April 2019

424. Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr, Änderung (Einlage in den Verkehrsfonds; Ermächtigung zur Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Auftrag Der Verkehrsfonds dient der Finanzierung von Investitionen des Kantons in Infrastrukturerweiterungen in Übereinstimmung mit der Angebotsplanung des Zürcher Verkehrsverbunds (ZVV; §§ 4 und 30 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr [PVG; LS 740.1]). Gemäss § 31 Abs. 1 PVG weist der Kantonsrat dem Verkehrsfonds mit dem Voranschlag jährliche Einlagen von mindestens 70 Mio. Franken zu. Vor dem Inkrafttreten der Bundesvorlage betreffend Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) am 1. Januar 2016 umfassten die Investitionen aus dem Verkehrsfonds auch Beiträge an den Ausbau der Bahninfrastruktur für die Zürcher S-Bahn. Mit FABI ist die vollständige Finanzverantwortung für Investitionen in die Bahninfrastruktur auf den Bund übergegangen. Die Finanzierung wird neu durch den Bund sichergestellt (Art. 49 Eisenbahngesetz [EBG; SR 742.101]), wobei die Kantone eine jährliche Einlage von insgesamt 500 Mio. Franken (Preisstand 2016) in den Bahninfrastrukturfonds (BIF) leisten müssen (Art. 57 EBG). Aus dem BIF werden neu sämtliche Erweiterungsinvestitionen beim Eisenbahnnetz schweizweit finanziert. Damit sind für S-Bahn-Infrastrukturausbauten im Kanton Zürich künftig keine Mittel aus dem Verkehrsfonds mehr erforderlich. Weiterhin sind aus dem Verkehrsfonds die Infrastrukturinvestitionen für den öffentlichen Nahverkehr, also Ausbauten von Trams und Stadtbahnen, Trolleybussen usw., zu finanzieren. Zudem sind die früher getätigten Investitionen wie die Durchmesserlinie, die 4. Teilergänzungen der S-Bahn, die Glattalbahn usw. mit Mitteln des Verkehrsfonds zu amortisieren. Die Verkehrsfondsplanung zeigt, dass unter Berücksichtigung dieser neuen Finanzierungsgrundsätze eine jährliche Fondseinlage von 55 Mio. Franken ausreichend ist, um das beim Kanton verbliebene Investitionsprogramm zu finanzieren und die laufenden Verpflichtungen des Fonds zu decken. Mit diesem Betrag ist sichergestellt, dass sowohl bereits geplante Projekte wie das Tram Affoltern oder die Verlängerung der Glattalbahn als auch künftige Projekte im bisherigen Umfang finanziert werden können. Da es sich bei der Einlage in den Verkehrsfonds gemäss § 31 Abs. 1 PVG um eine Mindesteinlage handelt, ist zudem sichergestellt, dass der Kantonsrat im Falle eines ausserordentlichen Mehrbedarfs dem Verkehrsfonds auch einen höheren Betrag zuweisen kann.

Der Regierungsrat beantragte daher dem Kantonsrat im Juni 2016 eine Senkung der jährlichen Mindesteinlage in den Verkehrsfonds gemäss § 31 Abs. 1 PVG von 70 Mio. auf 55 Mio. Franken (Vorlage 5292). Der Kantonsrat änderte die Vorlage ab. Er hielt zwar an der Senkung der Mindesteinlage in den Verkehrsfonds von 70 Mio. auf 55 Mio. Franken fest (Änderung von § 31 PVG), ergänzte jedoch die Vorlage mit Übergangsbestimmungen für die Jahre 2017–2019 (Einlage von jährlich nur 20 Mio. Franken) und 2020–2037 (Einlage von jährlich 60 Mio. Franken). Die vom Kantonsrat beschlossene, Gesetzesänderung (Vorlage 5292c) lehnten die Stimmberechtigten in der Referendumsabstimmung vom 10. Juni 2018 ab. Damit beträgt die Mindesteinlage gemäss § 31 Abs. 1 PVG immer noch 70 Mio. Franken.

B. Vernehmlassungsvorlage Der Regierungsrat ist aufgrund der erwähnten Gründe weiterhin der Auffassung, dass eine Mindesteinlage von 55 Mio. Franken in den Verkehrsfonds künftig ausreicht. In diesem Sinne soll § 31 PVG hinsichtlich der Mittelzuweisung wie folgt geändert werden: 1Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Voranschlag jährliche Einlagen von mindestens 55 Mio. Franken zu. Der Regierungsrat erstattet jährlich mit dem Voranschlag Bericht über den Stand des Fonds sowie über das Investitionsprogramm und dessen Finanzierung. Abs. 2 und 3 unverändert. Mit der Revisionsvorlage sollen die Einlagen in den Verkehrsfonds auf das notwendige Mass gesenkt und klare Verhältnisse geschaffen werden. In der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 haben sich die Stimmberechtigten zur Gesetzesänderung in der vom Kantonsrat beschlossenen Fassung (Vorlage 5292c) geäussert. Es ging somit nicht nur um eine Kürzung der Mindesteinlage in den Verkehrsfonds von 70 Mio. auf 55 Mio. Franken (Änderung von § 31 PVG), sondern auch um die in der Übergangsbestimmung vorgesehenen Sonderregelungen (vgl. vorne lit. A). Die Stimmberechtigten konnten in der Abstimmung nur gesamthaft zur Vorlage, d. h. zur Änderung des PVG einschliesslich Übergangsbestimmung, Stellung nehmen und diese entweder annehmen oder ablehnen. Eine differenzierte Wertung einzelner Teile einer Vorlage ist in einer Volksabstimmung nicht möglich. Es lässt sich daher nicht sagen, ob die Stimmberechtigten sich damit grundsätzlich gegen eine Kürzung der Einlage in den Verkehrsfonds, mithin für die Beibehaltung des geltenden Rechts, oder lediglich gegen die in den Übergangsbestimmungen eingeführte Spezialregelung für die Jahre 2017–2037 ausgesprochen haben. Dies umso weniger, als beide Meinungen im Abstimmungskampf vertreten und im beleuchtenden Bericht zur Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 dar- gelegt wurden. Während das Referendumskomitee bzw. die Minderheit des Kantonsrates argumentierte, die Kürzung sei abzulehnen, weil weiterhin eine jährliche Einlage von 70 Mio. Franken in den Verkehrsfonds erforderlich sei, sprach sich der Regierungsrat ausdrücklich für die Senkung der Einlage von 70 Mio. auf 55 Mio. Franken aus, empfahl jedoch

aufgrund der Übergangsbestimmung dennoch ein Nein. Dies mit der Begründung, dass der kurzfristige Mittelentzug (Kürzung auf 20 Mio. Franken für die Jahre 2017–2019) die Planungs- und Finanzierungssicherheit erheblich vermindere und die Funktion des Verkehrsfonds als langfristiges Finanzierungsinstrument gefährde. Im Ergebnis haben die Stimmberechtigten am 10. Juni 2018 einzig die vom Kantonsrat am 30. Oktober 2017 beschlossenen Gesetzesänderung abgelehnt. Zu einer blossen Kürzung der Mindesteinlage gemäss § 31 PVG auf 55 Mio. Franken, ohne Sonderregelung für die Jahre 2017–2037, haben sie sich hingegen nicht geäussert. Einem neuerlichen Antrag zur Kürzung der Einlage in den Verkehrsfonds auf 55 Mio. Franken steht der kürzlich ergangene Volksentscheid somit nicht entgegen.

C. Ermächtigung Die dargelegte Ausgangslage erfordert die Durchführung einer Vernehmlassung. Die Volkswirtschaftsdirektion ist deshalb zu ermächtigen, ein Vernehmlassungsverfahren zur vorgesehenen Änderung von § 31 PVG durchzuführen. Einzuladen sind die von der geplanten Revision betroffenen Kreise.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr durchzuführen.

II. Dieser Beschluss ist bis zum Beginn der Vernehmlassung nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Eisenbahngesetz, Art. 49 und Art. 57 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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