RRB Nr. 435/2024
Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2024
435. Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter
Erwägungen
Organisationen (Vernehmlassung) Am 21. Februar 2024 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen eröffnet. Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz sollen die Hamas, Tarn- und Nachfolgeorganisationen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln, verboten und als terroristische Organisationen nach Art. 260ter des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezeichnet werden. Zusätzlich erhält der Bundesrat die Kompetenz, mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen zu verbieten. Die Geltungsdauer des Gesetzes soll auf fünf Jahre befristet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kpr-rm@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 haben Sie uns eingeladen, uns zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen vernehmen zu lassen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen das spezifische Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen in der vorgeschlagenen Form. Dass die genannten Organisationen unter den Anwendungsbereich von Art. 260ter des Strafgesetzbuches (SR 311.0) fallen, erhöht die Rechtssicherheit, zumal die bereits etablierte Lehre und Rechtsprechung für Auslegungsfragen herangezogen werden kann. Wir begrüssen zudem die damit einhergehende Zuständigkeit der kantonalen Behörden nach Art. 24 der Strafprozessordnung (SR 312.0), wenn ein eindeutiger Schwerpunkt der verfolgten Taten in einem Kanton besteht. Wir beantragen, die Befristung der Regelung auf zehn Jahre festzulegen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli