Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 435/2024

Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2024

435. Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter

Erwägungen

Organisationen (Vernehmlassung) Am 21. Februar 2024 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen eröffnet. Mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz sollen die Hamas, Tarn- und Nachfolgeorganisationen sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln, verboten und als terroristische Organisationen nach Art. 260ter des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezeichnet werden. Zusätzlich erhält der Bundesrat die Kompetenz, mit der Hamas verwandte Organisationen und Gruppierungen zu verbieten. Die Geltungsdauer des Gesetzes soll auf fünf Jahre befristet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kpr-rm@fedpol.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 haben Sie uns eingeladen, uns zum Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen vernehmen zu lassen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen das spezifische Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen in der vorgeschlagenen Form. Dass die genannten Organisationen unter den Anwendungsbereich von Art. 260ter des Strafgesetzbuches (SR 311.0) fallen, erhöht die Rechtssicherheit, zumal die bereits etablierte Lehre und Rechtsprechung für Auslegungsfragen herangezogen werden kann. Wir begrüssen zudem die damit einhergehende Zuständigkeit der kantonalen Behörden nach Art. 24 der Strafprozessordnung (SR 312.0), wenn ein eindeutiger Schwerpunkt der verfolgten Taten in einem Kanton besteht. Wir beantragen, die Befristung der Regelung auf zehn Jahre festzulegen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 260ter — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

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