RRB Nr. 440/2019
Berufsbildung, Modeco, Ausgabenbewilligung Grundbildung 2019-2023, Kostenanteil, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Mai 2019
440. modeco, Schweizerische Fachschule für Mode und Gestaltung, Zürich (Kostenanteil)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die modeco, Schweizerische Fachschule für Mode und Gestaltung, Zürich, erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht in den Berufen Dentalassistentin bzw. Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Bekleidungsgestalterin bzw. Bekleidungsgestalter mit EFZ sowie die schulisch organisierte berufliche Grundbildung des Berufes Bekleidungsgestalterin bzw. Bekleidungsgestalter mit EFZ in Form einer Lehrwerkstätte. Die modeco führt auch Kurse der berufsorientierten Weiterbildung durch. Die modeco wurde letztmals mit RRB Nr. 827/2018 vom 1. August 2019 bis 31. August 2023 als beitragsberechtigt anerkannt. Nach der Zusicherung der Kostenanteile wird das Mittelschul- und Berufsbildungsamt für die Zeitperiode vom 1. September 2019 bis 31. August 2023 gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der modeco eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Für den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht und die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an der Lehrwerkstätte sind der modeco für die Dauer der Leistungsvereinbarung Staatsbeiträge zuzusichern.
B. Kostenanteile für die berufliche Grundbildung
1. Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (§ 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2).
Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es um den Bereich der beruflichen Grundbildung und damit um den obligatorischen und kostenlosen Unterricht geht, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Die Budgeteingabe der modeco mit anrechenbaren Aufwendungen im Jahr 2019 für den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht beträgt Fr. 1 420 000. Gestützt auf die Budgeteingabe 2019 sowie eine Reserve von 5% ab 2020 ist für die Periode vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2023 ein Staatsbeitrag von höchstens Fr. 5 955 000 auszurichten.
2. Vollzeitschule/Lehrwerkstatt Gestützt auf § 22 Abs. 3 EG BBG kann der Kanton Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, in seinem Auftrag Lehrwerkstätten für die schulisch organisierte berufliche Grundbildung zu führen. Für die anrechenbaren Aufwendungen leistet der Kanton unter Einrechnung der Beiträge des Bundes Kostenanteile bis zu 75% (§ 36 Abs. 2 lit. c EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG) und die Höhe des Staatsbeitrages beträgt 50% der anrechenbaren Aufwendungen. Die Budgeteingabe der modeco mit anrechenbaren Aufwendungen im Jahr 2019 für die Lehrwerkstätte beträgt Fr. 1 360 000. Gestützt auf die Budgeteingabe 2019, den Beitragssatz von 50% sowie eine Reserve von 5% ab 2020 ist für die Periode vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2023 ein Staatsbeitrag von höchstens Fr. 2 845 000 auszurichten.
3. Finanzierung Die Kostenanteile für den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht sowie für die Lehrwerkstatt gliedern sich wie folgt: (in Franken) 2019 2020 2021 2022 2023 Total ab 1.9 bis 31.8
Berufsfachschul- 470 000 1 496 000 1 496 000 1 496 000 997 000 5 955 000 und Berufsmaturitätsunterricht Lehrwerkstatt 230 000 714 000 714 000 714 000 473 000 2 845 000 Total 700 000 2 210 000 2 210 000 2 210 000 1 470 000 8 800 000
Die Finanzierung der Kosten der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts und der Kostenanteile der anrechenbaren Aufwendungen für die schulisch organisierte berufliche Grundbildung an der Lehrwerkstätte der modeco erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Es handelt sich um eine einmalige gebundene Ausgabe, die für die Dauer der Staatsbeitragsberechtigung bzw. der Leistungsvereinbarung befristet zugesichert wird. Ausgaben für die berufliche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile. Für die Zusicherung der Beiträge an den Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht ist der Regierungsrat zuständig (vgl. § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]). Die Beiträge für die Planjahre 2019–2022 sind im Budget 2019 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2019–2022 enthalten. Der Betrag für das Planjahr 2023 ist im KEF 2020–2023 einzustellen. Staatsbeiträge sind zweckgebunden (§ 12 Staatsbeitragsgesetz). Bei einer Einstellung der Subventionierung eines Angebots sind verbleibende Reserven oder Rückstellungen dem Kanton zurückzubezahlen. Weiter können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG).
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der modeco, Schweizerische Fachschule für Mode und Gestaltung, Zürich, wird für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. August 2023 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterrichts ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 5 955 000, und an die anrechenbaren Aufwendungen der schulisch organisierten beruflichen Grundbildung an der Lehrwerkstätte ein Kostenanteil von 50%, höchstens Fr. 2 845 000, insgesamt höchstens Fr. 8 800 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die modeco, Schweizerische Fachschule für Mode und Gestaltung, Kreuzstrasse 68, 8008 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli