Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 465/2017

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, Änderung, Allgemeine Weiterbildung; Leistungsüberprüfung 2016, Inkraftsetzung; Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, Änderung

Rubrum

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (Änderung vom 23. Januar 2017; Allgemeine Weiterbildung; Leistungsüberprüfung 2016) (Inkraftsetzung) Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (Änderung) (vom 17. Mai 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 wird geändert. II. Die Änderung vom 23. Januar 2017 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 und die Verordnungsänderung gemäss Dispositiv I werden auf den 1. August 2017 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv II Satz 1 in der Gesetzessammlung.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi

Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) (Änderung vom 17. Mai 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 wird wie folgt geändert: § 5 d wird aufgehoben. Berufsvorberei- § 13 a. Die Gemeinden übernehmen für die Lernenden, die in tungsjahr ihrer Gemeinde stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, die Kosten, die nach Abzug der Kostenanteile nach § 5 e und der Beiträge der Lernenden oder der Eltern nach § 18 a verbleiben.

Begrün du ng

A. Inkrafttreten der Gesetzesänderung

Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 beantragte der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31), welche die Aufhebung der Finanzierung von Angeboten der allgemeinen Weiterbildung von privaten Institutionen umfasste. Der Kantonsrat beschloss die entsprechende Änderung des EG BBG am 23. Januar 2017 (ABl 2017-02-03). Mit Verfügung vom 20. April 2017 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2017-04-28). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des EG BBG ist auf den 1. August 2017 in Kraft zu setzen.

Erwägungen

B. Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG): Aufhebung von § 5d

Nachdem die gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung von Angeboten der allgemeinen Weiterbildung von privaten Institutionen aufgehoben wurde, ist auch die dazugehörige Bestimmung in § 5d der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) aufzuheben. Diese Änderung ist auf den gleichen Zeitpunkt wie die Änderung des EG BBG in Kraft zu setzen. In § 13a wird die Verweisung angepasst.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung, Art. 5d — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. August 2017, 1. November 2018, 1. August 2024 und 1. September 2025 erneut konsolidiert.

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