Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 474/2023

Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, betreffend Verbreitung von neomarxistischem, libertärem Gedankengut an Schulen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 63/2023

Sitzung vom 19. April 2023

474. Anfrage (Verbreitung von neomarxistischem, libertärem Gedankengut an Schulen) Kantonsrätin Maria Rita Marty, Volketswil, hat am 20. Februar 2023 folgende Anfrage eingereicht: Die Schulen sind ein Ort der Bildung. Dieser Ort darf nicht durch einschlägige Kreise missbraucht werden, um gesellschaftliche und kulturelle Umwälzungen zu erreichen. Libertäre Lehrer und Schulleitungen sollten ihr Amt nicht nutzen, um Schüler mit neomarxistischem, libertärem Woke-­ Gedankengut zu indoktrinieren, mit dem Ziel unser Werte- und Gesellschaftsfundament zu zerstören. Karl Marx und Friedrich Engels wollten, das Volk aus den angeblichen Zwangen und Unterdrückung durch das Bürgertum befreien. Was den Marxisten nicht gelungen ist, will nun die Woke-Lobby erreichen. Nach Ansicht dieser libertären Kreise soll auch die Zweipersonenehe und das Kinderschutzalter abgeschafft werden, denn rechtliche Grenzen sollen die Selbstbestimmung in diesen Bereichen nicht hindern. Ebenso wird die biologisch verankerte binare Geschlechterordnung von Mann und Frau als überholt angesehen. Freiheit und Selbstbestimmung auf Kosten der Gesellschaft und der sexuellen Integrität der Kinder. Damit wird Tür und Tor dem Missbrauch von Kindern geöffnet. Zur Info: Art. 187 StGB soll sicherstellen, dass Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen geschützt werden. Das zu schützende Rechtsgut ist die ungestörte psychische-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes. Gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung und allgemeinen Meinung wiegt dieses Rechtsgut sehr hoch. Ziel dieser Norm ist es, nicht nur sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zu bestrafen, sondern auch wer Kinder zu einer sexuellen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3).

Erwägungen

1. Hat der Regierungsrat davon Kenntnis, dass minderjährige Kinder, ja sogar Kindergartenkinder, oft in Abwesenheit der Lehrperson von solchen Aktivisten auf sonderbare und traumatisierende Weise «aufgeklart» werden und minderjährige Kinder zu sexuellen Handlungen mit anderen Kindern und Dritten animiert werden?

2. Welche Schritte hat der Regierungsrat eingeleitet, damit nicht weitere Broschuren wie «Hey you» (Broschüre des Vereins und der Stiftung «Sexuelle Gesundheit») an minderjährigen Schuler abgegeben werden, welche eine Pornoanleitung (so die Bezeichnung der NZZ) und einen Link zu Dating-Seiten mit erwachsenen Personen enthalten, mit dem Ziel, das Grooming (gezieltes Heranmachen an Kinder und Jugendliche durch Pädokriminelle) zu fordern?

3. Wird der Regierungsrat, den Verein «Sexuelle Gesundheit» weiterhin mit Steuergeldern unterstutzen, obwohl eine fundierte Strafanzeige eingereicht wurde (Art. 187 Ziff. 1 StGB, «Sexuelle Handlungen mit Kindern)?

4. Wie gedenkt der Regierungsrat das Wirken dieser libertären Woke- Lobby zu stoppen, damit wieder ein rechtlich konformer und verfassungsmassiger Unterricht stattfinden kann?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Maria Rita Marty, Volketswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Unterricht in Sexualkunde gehört gemäss Lehrplan 21 zum Bildungsauftrag der Volksschule. Die Aufklärung beginnt am Ende der Primarstufe und wird auf der Sekundarstufe I weitergeführt. Die einzelnen Schulen entscheiden selbst, welche Lehrmittel, Unterlagen und allenfalls externen Fachstellen sie in diesem Zusammenhang beiziehen. Die sexualpädagogischen Einsätze in den Schulen sollen nach professionellen Standards durchgeführt werden. Die von der Bildungsdirektion subventionierten Fachstellen leisten an den Volksschulen seit mehr als zwanzig Jahren einen wesentlichen Beitrag zur sexuellen Gesundheit der Schülerinnen und Schüler. Die Einsätze werden von anerkannten sexualpädagogischen Fachpersonen durchgeführt und sowohl von den Schulen als auch von den Eltern als Unterstützung wahrgenommen. Der Beizug von Fachstellen trägt zur Qualitätssicherung der Sexualerziehung bei. Er gewährleistet die ausreichende und wirksame Durchführung des Aufklärungsunterrichts und die im Gesundheitsgesetz festgehaltene Gesundheitsförderung. Den Ausführungen in der Anfrage kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

Zu Frage 2: Im Rahmen des Volksschulgesetzes und des Lehrplans sowie unter Beachtung der vom Bildungsrat festgelegten grundlegenden Qualitätsansprüche an Lehrmittel (Beschluss des Bildungsrates 2012/35 vom 3. September 2012, www.zh.ch/bildungsrat) gilt für den Unterricht in Sexualkunde eine freie Lehrmittelwahl. Die einzelnen Schulen entscheiden selbst, ob bestimmte Hilfsmittel im Unterricht eingesetzt werden oder nicht (betreffend die Broschüre «Hey You» siehe die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 250/2022 betreffend Die Aufklärungsbroschüre «Hey You» ist nicht altersgerecht). Für die Qualitätssicherung des Unterrichts sind die Schulen und die Schulpflegen verantwortlich. Eine zusätzliche Vorgabe durch andere Instanzen ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. insbesondere die Parlamentarische Initiative KR-Nr. 288/2018 betreffend Politisch und konfessionell neutrales Bildungswesen, neutrale Lehrmittel und ausgewogene unterrichtsergänzende Angebote und die Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 290/2018 betreffend Politische Neutralität der Volksschule). Sollten Eltern in einzelnen Fällen der Ansicht sein, die Wahl eines Lehrmittels oder der Unterricht in einem Fach entspreche nicht der nötigen Qualität, können sich diese an die Schulleitung wenden und in einem weiteren Schritt an die Schulpflege gelangen. Der Regierungsrat sieht keinen Handlungsbedarf. Zu Frage 3: Der Verein «Sexuelle Gesundheit Schweiz» wird nicht durch den Kanton Zürich finanziert. Auf eine diesbezügliche Stellungnahme wird daher verzichtet. Zu Frage 4: Staatliche Schulen müssen gemäss § 4 des Bildungsgesetzes (LS 410.1) politisch und konfessionell neutral sein. Der Sexualunterricht auf Volksschulstufe wird daher – wie auch auf der Sekundarstufe II – in sachlicher und wertefreier Art und Weise vermittelt. Die Pädagogische Hochschule Zürich vermittelt angehenden Lehrpersonen die Sexualpädagogik unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Theorien und gewährleistet dadurch einen entwicklungssensiblen Umgang mit dem Thema. Erfahrungen und Rückmeldungen aus dem Schulfeld bestätigen, dass die Lehrpersonen Fragen rund um die Sexualität mit Sorgfalt und dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessen thematisieren.

In der Praxis können Fragen der Schülerinnen und Schüler dazu führen, dass einzelne Teilaspekte eines Themas eingehender diskutiert werden als andere. So auch im Unterricht in Sexualkunde. Ziel dieses Unterrichts ist es, den Schülerinnen und Schülern ein Grundwissen zu vermitteln, das sie befähigt, Situationen richtig einzuschätzen und entsprechend zu handeln. Die LGBTIQ-Thematik kann im Unterricht in Sexualkunde ebenfalls angesprochen werden. Aufgrund der Aktualität des Themas in der Gesellschaft ergibt dies durchaus Sinn. Ein sorgfältig vermitteltes Vorwissen ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, entsprechende Diskussionen zu verstehen und sich eine eigene Meinung zu bilden. Dass die unterrichtenden Lehrpersonen allgemein im Unterricht und speziell bei solch anspruchsvollen Inhalten stets eine neutrale Haltung einzunehmen und Diskussionen ausgewogen zu führen haben, ist selbstredend. Dem Regierungsrat liegen keine Hinweise für einen nicht rechtskonformen Unterricht vor.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 187 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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