Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 495/2026

Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für die Ukrainische Zivilbevölkerung durch die «Support and Recovery Platform», Gewährung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026

495. Gemeinnütziger Fonds (Soforthilfe für die ukrainische Zivilbevölkerung durch die «Support and Recovery Platform»)

Erwägungen

1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f VGF kann von den Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG abgewichen werden für Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Ausland (sogenannte Soforthilfe). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2026 bereits folgenden Beschluss zur Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst. Aus Transparenzgründen wird der vorliegende Beschluss ebenfalls in der Übersicht dargestellt. RRB Nr. 340/2026 Beiträge 2025, 1. Serie Fr. 425 000 Total Bisher beschlossene Beiträge Fr. 425 000 RRB Nr. 495/2026 Soforthilfe für die ukrainische Zivilbevölkerung Fr.   60 000 durch die «Support and Recovery Platform» Total Beiträge 2026 Fr. 485 000

2. Soforthilfe für die ukrainische Zivilbevölkerung durch die «Support and Recovery Platform» Seit 2022 zerstört Russland fokussiert kritische Infrastruktur – vor allem die Energie- und Wasserversorgung – der Ukraine. Die ohnehin geschwächte öffentliche Infrastruktur leidet zusätzlich unter der Belastung durch Binnenmigration. Dies führt zu einer stetigen Verschlechterung der Lebensbedingungen der Bevölkerung. Private und öffentliche Schweizer Unternehmen sowie öffentliche Gebietskörperschaften können durch zur Verfügungstellung von Material und Anlagen (Second Life, Bestände aus Überproduktion, Spezialanfertigungen) die Ukraine unterstützen. In der Schweiz gibt es derzeit keine Struktur oder öffentliche Plattform, die den Transport von Material – insbesondere aus Beständen der öffentlichen Hand (Städte, Kantone, Bund) oder aus privaten Spenden – in die Ukraine organisiert. Vor diesem Hintergrund und angesichts einer steigenden Nachfrage wurde der Verein Support and Recovery Platform (SRP) gegründet. Dieser wurde im Rahmen einer Pilotphase durch den Bund unterstützt. Angesichts des weiteren Anstiegs der Bedürfnisse sowie der im Rahmen dieser Pilotphase bestätigten Funktionsfähigkeit und Zweckmässigkeit der Plattform soll diese definitiv eingeführt werden. Gleichzeitig werden eine Skalierung und eine Professionalisierung des Betriebs vorgenommen. Mit der SRP entsteht erstmals ein gesamtschweizerischer Mechanismus, der Ressourcen öffentlicher Institutionen, Versorgungsunternehmen und privater Organisationen systematisch mit den Bedürfnissen ukrainischer Städte und Organisationen verbindet – insbesondere jener, die in der Ukraine kritische Infrastruktur und gemeinwirtschaftliche Leistungen sicherstellen. Der operative Betrieb soll im Mai 2026 aufgenommen werden. Der Bund hat grundsätzlich signalisiert, 50% der Kosten für die erste Betriebsphase 2026 bis 2028 zu tragen. Um eine nachhaltige Finanzierung der Plattform sicherzustellen, beantragt der Verein SRP eine kantonale Mitfinanzierung in der Höhe des Bundesbeitrags im Sinne einer klaren, fairen und partnerschaftlichen Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Kantonsregierungen haben anlässlich der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen vom 13. März 2026 das Vorhaben grundsätzlich befürwortet. Die Initiative stösst bei Unternehmen

der Energiewirtschaft sowie im Bereich der öffentlichen Mobilität auf grosse Zustimmung. So wird diese als pragmatischer Weg angesehen, um im Rahmen von Erneuerungen ausgebautes, gut erhaltenes Material zur Unterstützung in die Ukraine zu senden. Gleichzeitig wird damit ein wertvoller Beitrag zur mittelfristigen Sicherung der Funktionsfähigkeit ukrainischer Kommunen geleistet. Auf ukrainischer Seite wird die Plattform mit grosser Hoffnung erwartet. Perspektivisch soll sie auch den Aufbau von Geschäftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Ukraine fördern.

3. Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds Der Verein SRP wurde im Frühjahr 2025 als gemeinnütziger nichtgewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) mit Sitz in Basel gegründet. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Der Verein SRP bezweckt die Unterstützung, Weiterentwicklung und Förderung des schnellen und zugleich möglichst nachhaltigen Wiederaufbaus der Ukraine. Dafür wird ein fokussiertes Partnernetzwerk für öffentlich-rechtliche Körperschaften, Kantone, Gemeinden, Städte, Vereine, Stiftungen und Unternehmen aufgebaut, das die kooperative Zusammenarbeit, professionelle Betreuung und effiziente Koordination zwischen den Mitgliedern des Vereins und den Empfängern in der Ukraine ermöglicht. Der Verein SRP kann in diesem Bereich öffentliche Aufgaben der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie öffentliche und private Aufgaben anderer Körperschaften und Organisationen wahrnehmen und deren Wissen für Auf- und Ausbau von Strukturen zur Förderung des Wiederaufbaus der Ukraine einsetzen. Der Regierungsrat beabsichtigt, die ukrainische Zivilbevölkerung mit einem Soforthilfebeitrag von Fr. 60 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds an den Verein SRP zu unterstützen, sofern sich eine Mehrheit der Kantone an dem Vorhaben beteiligt.

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Verein Support and Recovery Platform werden für die Unterstützung der ukrainischen Zivilbevölkerung durch die «Support and Recovery Platform» Fr. 60 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.

II. Die Gewährung erfolgt unter den folgenden Bedingungen und Auflagen: a) Die Mehrheit der Kantone beteiligt sich finanziell am Vorhaben, ansonsten erfolgt eine anteilmässige Kürzung des Beitrags (Bedingung). b) Der Empfänger hat der Fondsverwaltung elektronisch die Erfüllung aller Auflagen zuzusichern (Bedingung). c) Der Empfänger hat geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, zu treffen (Auflage). d) Der Empfänger hat den Gemeinnützigen Fonds an geeigneter Stelle als Geldgeber zu erwähnen, wenn möglich unter Verwendung des Logos des Gemeinnützigen Fonds (Auflage). e) Der Empfänger hat die Herkunft der Mittel von Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) zu erwähnen, unter Verwendung des Logos von Swisslos (Auflage).

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung der Bedingung und Auflagen gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI. Mitteilung an den Verein Support and Recovery Platform (durch die Finanzdirektion), die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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