Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 499/2016

Denkmalpflegefonds, Zürich, Pavillon Le Corbusier (Heidi Weber Museum), Höschgasse 8, Kat.-Nr. RI4740, Gesamtinstandsetzung Gebäude und Ausstattung, gebundene Ausgabe, Subvention, Zusicherung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Mai 2016

499. Denkmalpflegefonds (8940) Gemeinde: Zürich Strasse: Höschgasse 8 Objekt: Pavillon Le Corbusier Vers.-Nr.: 0365 (Heidi Weber Museum) Vorhaben: Gesamtinstandsetzung Kat.-Nr.: RI4740 des Gebäudes und der Ausstattung Gesuchstellerin: Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für Hochbauten, Postfach, 8021 Zürich Gesuch vom: 8. Februar 2016 Eingang am: 9. Februar 2016 Subventionsberechtigte Kosten: Beitrag höchstens: Fr. 5 262 225 Fr. 1 578 668

A.Sachverhalt Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 ersuchte die Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für Hochbauten, um eine Subvention an die Kosten für die Gesamtinstandsetzung des Gebäudes Vers.-Nr. 0365 in Zürich und seiner Ausstattung. Gemäss Kostenschätzung vom 26. Januar 2016 der Stadt Zürich ist mit Gesamtkosten von Fr. 5 171 000 ohne Einstellung für Unvorhergesehenes und Reserve zu rechnen.

Erwägungen

B. Erwägungen Das Gebäude Vers.-Nr. 0365 in Zürich wurde mit Baudirektionsverfügung (BDV) Nr. 4020/2014 vom 11. April 2014 in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte und der archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung aufgenommen und mit Vertrag unter Schutz gestellt. Es ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Ihm ist kantonale Bedeutung zuzumessen. Das «Centre Le Corbusier» wurde 1964–1967 nach Plänen des Schweizer Architekten Charles-Édouard Jeanneret-Gris (1887–1965), genannt Le Corbusier, auf Anregung und im Auftrag von Heidi Weber erbaut und wurde seither von ihr betrieben. Dazu hat ihr die Stadt Zürich das Grundstück am Zürichhorn im Baurecht zur Nutzung für 50 Jahre abgegeben. 2014 erfolgte der Heimfall des Grundstücks mit dem darauf stehenden Pavillon an die Stadt Zürich.

Der Pavillon Le Corbusier (Heidi Weber Museum) besitzt als Gesamtkunstwerk eine ausserordentlich grosse architektonische und architekturgeschichtliche Bedeutung sowohl für den Kanton Zürich als auch für die Schweiz. Er ist ausserdem das letzte Werk des im 20. Jahrhundert wohl bedeutendsten und bis heute einflussreichsten Architekten weltweit. Der Pavillon gewinnt seine einzigartigen Qualitäten aus der Gesamtheit seiner Bestandteile. Er ist weniger ein Gebäude als vielmehr eine begehbare Skulptur. Darum umfasst die Unterschutzstellung nicht nur das Gebäude, sondern ebenso alle wesentlichen Teile der Innenausstattung und weite Teile der umgebenden Aussenraumgestaltung. Aus Sicht der Stadt Zürich und auch im Sinne der Unterschutzstellungsverfügung der Baudirektion soll eine sinnvolle Weiternutzung mit dem Werk von Le Corbusier in Verbindung stehen; damit ist auch der Fortbestand des Ensembles der Le-Corbusier-Möbel und -Bilder sowie der Pläne anzustreben. Ziel aller Schutzbestrebungen sollen die Absichten der ursprünglichen Projektidee von Heidi Weber und Le Corbusier sein: einen Ausstellungsort für bildnerische Werke in wohnlicher Atmosphäre zu schaffen. Ein zukunftsgerichtetes Betriebs- und Nutzungskonzept mit Ausstellungen wird derzeit erarbeitet, damit die Anlage – regelmässig und öfter als bisher – öffentlich zugänglich wird. Zudem ist es 50 Jahre nach der Erbauung notwendig, den Pavillon einer sorgfältigen Generalüberholung unter der Prämisse einer grösstmöglichen Substanzerhaltung zu unterziehen. Sämtliche geplanten baulichen Arbeiten sind darauf ausgerichtet, das Gebäude in seinem Originalzustand zu erhalten. Bezüglich der Ausstattung mit Möbeln, Bildern, Plänen, Modellen und Skulpturen ist die Stadt Zürich mit der Leihgeberin Heidi Weber in Kaufverhandlungen. Sollten die Verhandlungen nicht zu einem gütlichen Abschluss kommen und die Leihgaben zurückgezogen werden, würden diese durch auf dem Kunstmarkt beschaffte oder rekonstruierte Exponate ersetzt. Der in den Kosten eingestellte Betrag von 1 Mio. Franken würde beide Varianten der Ersatzbeschaffung abdecken. Die geplanten baulichen Massnahmen wahren in höchstem Masse die geschützten Bauteile des Inventarobjekts und sind mit dem Schutzzweck vereinbar. Die Kostenschätzung der Stadt Zürich vom 26. Januar 2016 umfasst, unter Berücksichtigung von 15% für Unvorhergesehenes, Leistungen von

Fr. 5 946 650. Als subventionsberechtigt erweisen sich davon Arbeiten und die Leistungen für die Ersatzbeschaffung der Ausstattung von Fr. 5 262 225.

Gestützt auf § 217 Abs. 2 lit. b PBG und § 6 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS 701.3) kann für Objekte kantonaler Bedeutung eine Subvention von 30%, bis zum Höchstbetrag von Fr. 1 578 668, an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 5 262 225 zugesichert werden. Gemäss § 204 PBG hat das Gemeinwesen, darunter insbesondere auch die Gemeinden, in seiner Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. In Bezug auf gemeindeeigene Objekte bedeutet diese sogenannte Selbstbindung, dass Schutz- und Pflegemassnahmen direkt von Gesetzes wegen, also ohne besondere Schutzanordnung, sicherzustellen sind, wobei die Kostenfolgen ebenfalls die verpflichtete Gemeinde treffen, und zwar auch dann, wenn es sich um ein überkommunal bedeutsames Objekt handelt. Diese Selbstbindung schliesst die Leistung eines kantonalen Beitrags in der Regel aus. Gemäss Kreisschreiben an die Gemeinden vom 4. April 2005 behält sich die Baudirektion allerdings vor, überkommunal bedeutsame Schutzobjekte in Gemeindebesitz in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise zu subventionieren. Voraussetzung dazu ist eine erhöhte Schutzwürdigkeit des Objekts, was z. B. bei baukünstlerischem Schmuck oder wertvollen Malereien und Ausstattungen, bei besonders seltenen Baugattungen oder bedeutenden Schutzobjekten der Ortsgeschichte der Fall sein kann. Zudem müssen die denkmalbedingten Aufwendungen die Gemeinde stark belasten, dies kann gemäss Kreisschreiben insbesondere bei der Restaurierung von Malereien und Stuckaturen der Fall sein. Im vorliegenden Fall übersteigen die Kosten für die fachgerechte und dringend nötige Gesamtsanierung des Pavillons Le Corbusier (Heidi Weber Museum) und seiner Ausstattung die zumutbare finanzielle Belastung der Stadt Zürich. Ohne Staatsbeiträge wäre sie gezwungen, auf wesentliche restauratorische Massnahmen zu verzichten. Die erwähnten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Subvention zur vollständigen Erhaltung sind erfüllt. Die hohen Kosten sind einerseits dem teilweise fehlenden Unterhalt in der Baurechtsphase, der grossflächigen Umgebung, den prototypischen Restaurierungsaufgaben (z. B. werden die damals verwendeten «joints neoprène», also die Kautschukprofile, zur Dichtungen der Glasfronten

nicht mehr produziert) und anderseits der teuren Sicherung bzw. Beschaffung der Ausstattung geschuldet.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung des Objekts kann eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 1 578 668, an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 5 262 225 für die innere und äussere Gesamtrestaurierung zugesichert werden. Die Subvention wird nach Auszahlung gemäss den Bestimmungen für Investitionsbeiträge an Kulturgüter sofort abgeschrieben. Es ist überdies vorgesehen, gestützt auf die Programmvereinbarung vom 14. Januar 2016 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich, eine Bundessubvention auszurichten. Die Bundesbeiträge für Objekte nationaler Bedeutung belaufen sich gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) auf höchstens 25% der subventionsberechtigten Kosten. Für die Stadt Zürich verbleiben somit Fr. 2 368 001 der subventionsberechtigten Kosten, die nicht durch Subventionen gedeckt werden. Gemäss § 5 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete werden an die Beitragsgewährung die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Bedingungen und Auflagen geknüpft. Schutzmassnahmen werden als Anmerkung im Grundbuch zugunsten des Kantons gesichert. Zum Schutze des Gebäudes wurde bereits im Zuge der Unterschutzstellung im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons Zürich angemerkt. Ein Bundesbeitrag hat die Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch zugunsten der Eidgenossenschaft zur Folge. Beim beantragten Beitrag aus dem Denkmalpflegefonds handelt es sich um eine Subvention gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2). Folglich liegt eine gebundene Ausgabe vor. Am 6. Juli 2015 beschloss der Kantonsrat die jährliche Einlage in den Denkmalpflegefonds und bestimmte ihren Verwendungszweck (Vorlage 5125a). Die Subvention geht zulasten des Denkmalpflegefonds (8940). Die Ausrichtung der Subvention erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Budgets. Der Betrag ist im Budget 2016 enthalten. Dieser Beschluss ist bis zum Abschluss der Vertragsverhandlungen betreffend Leihgaben nicht öffentlich (§ 23 Abs. 2 lit. b IDG).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für Hochbauten, wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 5 262 225 für die Gesamtinstandsetzung des Gebäudes und der Ausstattung des Gebäudes Vers.-Nr. 0365 auf Kat.-Nr. RI4740 in Zürich eine Subvention von 30%, höchstens jedoch Fr. 1 578 668, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds, unter den folgenden Auflagen und Bedingungen zugesichert: 1. Planung und Ausführung der Bauarbeiten haben im engen Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen. 2. Der Baufortschritt ist der kantonalen Denkmalpflege jeweils auf Ende Jahr schriftlich anzuzeigen. 3. Die Auszahlung und allfällige Teilzahlungen (nur bei Beiträgen über Fr. 50 000) erfolgen nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und des verfügbaren Budgets, nach Abnahme der Bauarbeiten durch die kantonale Denkmalpflege und nach Vorlage der Bauabrechnung (einschliesslich der Rechnungen und Zahlungsnachweise) bzw. der Zwischenabrechnungen. 4. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.

II. Dieser Beschluss ist bis zum Abschluss der Vertragsverhandlungen betreffend Leihgaben nicht öffentlich.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, Postfach, 8021 Zürich (ES), den Stadtrat von Zürich, Stadtkanzlei, Stadthausquai 17, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 203, Art. 204 und Art. 217 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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