RRB Nr. 5/2026
Gemeindeordnung, politische Gemeinde Kilchberg, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Januar 2026
5. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Kilchberg, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Kilchberg haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Kilchberg beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 16. Oktober 2025 bzw. am 1. Januar 2026 gestaffelt in Kraft. Die Änderungen umfassen unter anderem die Zusammensetzung der Schulpflege (Reduktion der Anzahl Mitglieder von neun auf sechs) sowie weitere kleinere Änderungen.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Gemeindeordnung (GO) sieht in Art. 58 vor, dass die Teilrevision am 16. Oktober 2025 (Übergangsregelung gemäss Art. 59 GO) bzw. am 1. Januar 2026 (übrigen Revisionsbestimmungen) in Kraft tritt. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch die Gemeinde ist es nicht mehr möglich, die Änderungen der Gemeindeordnung vor diesen Daten zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderungen der Gemeindeordnung auf den 16. Oktober 2025 bzw. den 1. Januar 2026 sprechen. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Kilchberg am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli